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Geschrieben

Aus einem anderen Forum:

Umweltuntersuchung Motorrad

Es wird bereits seit vielen Jahren über die Umweltuntersuchung der Motorräder gesprochen und geschrieben. Nach den jetzt vorliegenden Informationen des ZDK, wird der Gesetzgeber die Umweltuntersuchung Motorrad ab dem 01.01.2006 verbindlich vorschreiben.

Auf eine eigenständige Abgasuntersuchung beim Kraftrad wird der Gesetzgeber verzichten, sondern die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integrieren.

Während beim PKW ohne OBD (Onboard Diagnose) die Abgasuntersuchung eigenständig durchgeführt wird muss der Halter eines Motorrades zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung (HU) die Einhaltung der Typbezogenen Abgasgrenzwerte nachweisen.

Der Nachweis kann durch eine Abgasuntersuchung bei TÜV/DEKRA und anderen Prüforganisationen zusammen mit der HU erfolgen, oder zeitnah durch die Vorlage eines entsprechenden Prüfnachweises.

Betroffen von den neuen Regelungen sind alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit:

? 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor

? einem Hubraum von mehr als 50 ccm und

? einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.89 werden durch die Umweltuntersuchung nicht erfasst, alle Motorräder mit Erstzulassung nach dem 01.01.89 müssen geprüft werden.

Insgesamt dürften daher über 2.000.000 Krafträder unter die Prüfpflicht fallen.

Nahfeldgeräuschmessung

Die Überprüfung der Geräuschgrenzwerte, wird ausschließlich während der HU durch die Überwachungsorganisationen vorgenommen werden. Hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers. Die Auspuffanlage wird wie bisher auch schon durch optische Prüfung des Zustandes geprüft werden und die Lautstärke wird durch Wahrnehmung des Prüfers beurteilt.

Wenn der Prüfer Zweifel an der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte haben sollte, wird in Form einer Ergänzungsuntersuchung das Nahfeldgeräusch (Standgeräusch) des Kraftrades überprüft.

Durch die subjektive Einschätzung des Prüfers werden Motorräder mit einem niederfrequenten Auspuffgeräusch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Gehör tiefere Frequenzen bei gleicher Lautstärke als weniger störend empfindet.

Die Rahmenbedingungen für die Standfeldgeräuschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und dürften im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung an jeder Prüfstätte und auch in den meisten Motorradwerkstätten erfüllbar sein.

Der Prüfer muss ein zulässiges Schallpegelmessgerät verwenden, das in den Vorschriften genau festgelegt ist.

Anforderungen an den Messplatz

Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuführen, in der das Schallfeld nicht nennenswert gestört ist.

Als geeignetes Prüfgelände wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fläche angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsvermögen besteht, ausgenommen Flächen mit natürlichem Boden oder gestampfter Erde; dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffgeräusches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist.

Während der Prüfung darf sich mit Ausnahme des Prüfers und des Fahrzeugführers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Prüfgelände befinden.

Die Umgebungsgeräusche an jedem Messpunkt müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten während der Prüfung gemessenen Geräuschpegel sein.

Durchführung der Messung

Das Kraftrad ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht möglich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Kraftrad zu prüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.

Das Mikrofon ist in Höhe der Mündung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m über dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffmündung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Bei Auspuffanlagen mit mehreren Mündungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m beträgt, ist nur eine einzige Messung durchzuführen, wobei das Mikrofon auf die Mündung auszurichten ist, die der Außenseite des Kraftrades am nächsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige Mündung, die den größten Abstand zum Boden aufweist. Bei Krafträdern mit Auspuffanlagen mit Mündungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m beträgt, ist für jede Mündung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte Mündungen handelt, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.

Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zu halten:

? ¾ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht höher als 5 000 min-1 ist,

? ½ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl höher als 5 000 min-1 ist.

Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Geräuschpegel ist während dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die größte Anzeige des Messgerätes gilt.

Ergebnis der Messungen

Bei der Prüfung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Krafträder sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegenüber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu berücksichtigen, die sich durch das Prüfgelände, die Prüfbedingungen oder die Prüfgeräte ergeben können.

Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standgeräusch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht überschritten werden.

Durchführung der Abgasuntersuchung

Neben den Prüforganisationen werden künftig auch Kfz-Techniker- und Zweiradmechanikermeisterbetriebe die Prüfbescheinigung ausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Im Rahmen der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorrädern ohne und mit Katalysator.

Motorräder ohne Katalysator müssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erfüllen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typprüfung festgelegt wurde. Fehlt dieser Herstellerwert darf eine allgemeine Höchstgrenze von 4,5 % CO nicht überschritten werden.

Die Messung ist bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorzunehmen.

Motorräder mit Katalysator (unabhängig ob geregelter oder ungeregelter Katalysator) müssen strengere Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert wird auch hier vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typprüfung ermittelt. Fehlt dieser Grenzwert gilt eine zulässige Höchstgrenze von 0,3 % CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000 ? 2500 min -1. Auch hier muss der Motor in betriebswarmen Zustand sein.

Nachweis der Abgasuntersuchung

Zum Nachweis der Abgasuntersuchung muss ein AU-Nachweis erstellt werden. Dieser AU-Nachweis erhält fälschungserschwerende Merkmale und kann mit Hand oder Maschine erstellt werden.

Der Nachweis enthält Angaben über den prüfenden Betrieb bzw. die prüfende Stelle und dessen Kontrollnummer, Fahrzeugspezifische Daten, das Untersuchungsergebnis, eine Information über abgasrelevante Mängel die im Rahmen der Untersuchung sofort behoben wurden (z.B. durch Einstellen der Gemischaufbereitung) und über Mängel der Abgasanlage die erkannt aber nicht behoben wurden.

Um Fälschungen der Nachweise zu erschweren (z.B. Bearbeitung des Dokumentes durch EDV oder Kopien) wird auf dem Nachweis ein Siegel durch die ausführende Stelle angebracht. Dieses Siegel wird zusätzlich durch eine Prägenummer (Au-Betriebsnummer) dreidimensional geprägt. Die Prüfstellen sind gehalten, nur Nachweise im Rahmen der HU anzuerkennen bei denen das Prüfsiegel unverletzt ist und die Prägenummer (mittels Prägezange aufgebracht) noch fühlbar ist.

Die Abgasuntersuchung durch den anerkannten Meisterbetrieb darf frühestens im Monat vor der Hauptuntersuchung stattfinden. Ist für die Hauptuntersuchung z.B. der April 2006 (04/06) vorgesehen, darf die Abgasuntersuchung frühestens nach dem 01.03.2006 erfolgen.

Der Nachweis über die erfolgreiche Abgasuntersuchung muss bei der HU dem Prüfer übergeben werden, der die Testergebnisse in den Prüfbericht der HU überträgt,

Am Fahrzeug erfolgt der Nachweis der erfolgreichen Abgasuntersuchung und der erfolgreichen Geräuschprüfung durch anbringen der HU Plakette. Eine gesonderte Prüfplakette wie beim PKW ist nicht vorgesehen. Die Abgasprüfung hat wie die HU eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Anerkennung als AU Prüfstelle sind im wesentlichen die folgenden 4 Vorschriften zu beachten:

? Anlage VIIIc der StVZO (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte)

? Anlage VIIId StVZO (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchung der Abgase)

? Anerkennungsrichtlinie nach § 29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZO über die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern.

? Richtlinie für die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP), Untersuchungen der Abgase (AU) und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) nach §29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen (SP-AU-AUK Schulungsrichtlinie)

Das Anerkennungsverfahren wird durch die örtliche Kraftfahrzeuginnung vorgenommen. Eine vorhandene Zweiradmechanikerinnung wird die Innungsbetriebe bei der Antragstellung unterstützen.

Die Verordnungstexte hier im einzelnen aufzuführen würde den Umfang des Textes bei weitem sprengen. Deswegen sollen die wichtigsten Inhalte an dieser Stelle hervorgehoben werden.

Anforderungen an die AUK-Werkstatt:

Im Antragsverfahren müssen u.a. folgende Punkte nachgewiesen werden:

? Geeigneter und geschlossener Prüfraum, in dem mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Ein eigener Raum wird hier nicht erforderlich sein, es genügt die normale Werkstatt. Durch die Anforderungen geschlossener Raum wird aber auch gleichzeitig die Forderung nach einer technischen Abgasabsauganlage relevant. Eine Messung im Freien ist nicht zulässig, Schläuche die die Abgase ins Freie ableiten gelten nicht als technische Lüftung.

? Geeignete und anerkannte Mess- und Prüfgeräte. Im Rahmen der AUK (Abgasuntersuchung Kraftrad) müssen folgende Daten ermittelt werden:

o Drehzahl

o Betriebstemperatur

o CO-Gehalt der Abgase

Bei der Ermittlung der Drehzahl ist es nicht ausreichend bzw. zulässig den fahrzeugeigenen Drehzahlmesser zu verwenden. Der externe Drehzahlmesser muss zudem zertifiziert und zugelassen sein.

Die Betriebstemperatur wird durch Messung der Öltemperatur dokumentiert. Auch für die Messung der Öltemperatur muss ein zugelassenes Messgerät verwendet werden.

Das CO-Abgasmessgerät muss geeicht sein und eine Zertifizierung durch die Materialprüfanstalt in Braunschweig besitzen. Anstelle des CO-Testers können auch andere Abgasmessgeräte (z.B. 4 oder 5-fach Abgastester die neben dem CO-Gehalt auch CO2, O2, NOx und HC messen) mit entsprechender Zertifizierung verwendet werden.

Der Bundesinnungsverband Zweiradmechanik geht momentan von folgenden Anschaffungskosten aus:

Drehzahlmesser ca. 400 ?

Ölthermometer ca. 300 ?

CO-Tester ca. 2000 ?

Marktübliche 4-fach Abgastester, die bereits über Drehzahlmesser, Ölthermometer und Drucker verfügen sind ab etwa 5.000 ? erhältlich.

Personelle und organisatorische Voraussetzungen für die AUK Werkstatt

Der Verordnungsgeber sieht einen verbindlichen Eintrag in der Handwerksrolle für das Kfz-Techniker oder Zweiradmechaniker-Handwerk vor. Eine Anerkennung ist also grundsätzlich nur für Meisterbetriebe möglich.

Die Fachkräfte, die künftig die AUK durchführen sollen, müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Kfz-Techniker, Zweiradmechaniker) besitzen und die verantwortliche Person muss eine Meisterprüfung im Kfz-Techniker oder Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben.

Verantwortliche Person und Fachkraft müssen jeweils eine eintägige AUK-Schulung erfolgreich abgeschlossen haben und alle 36 Monate eine Wiederholungsschulung absolvieren.

Alle mit der AUK beauftragten Personen sowie der AUK-Betrieb müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

Antragsteller und soweit nicht identisch, Verantwortliche Person müssen bei der Antragstellung ein Führungszeugnis vorlegen.

Nähere Informationen über das Anerkennungsverfahren werden bei den zuständigen Innungen erhältlich sein.

Vorschriften und Information im AUK-Betrieb

Im AUK-Betrieb müssen die einschlägigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein. Hier gehört die StVZO nebst Anlagen und die dazugehörigen Richtlinien zur Durchführung der AUK, entweder in Taschenbuchform oder als Loseblattsammlung.

Der AUK-Betrieb muss darüber hinaus über die laufenden Änderungen der Gesetze tagesaktuell informiert sein. Dies kann entweder durch den Bezug des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens, derzeitig etwa 90 ? pro Jahr) oder die fachlich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt wie sie ab nächstem Jahr auch in der Bike und Business erscheinen werden.

Neben diesen allgemeinen Vorschriften müssen die technischen Daten und Prüfanleitungen der Fahrzeughersteller mit Angaben über Grenzeinstell- und Vergleichswerte für die Leerlaufdrehzahl und den CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf bzw. erhöhtem Leerlauf vorhanden sein. Hier werden für die AUK-Betriebe die Messgerätehersteller (Software) oder entsprechende Fachverlage die Ansprechpartner sein.

Umfang der AUK-Schulung

Bei den Schulungen handelt es sich um 1-Tages Seminare mit genau vorgeschriebenen Inhalten:

Rechtliche Grundlagen 1,0 h

Technik der Fahrzeuge 3,0 h

Praktisches Können 2,0 h

Abschlussprüfung 1,0 h

Im Rahmen der Wiederholungsprüfung nach 36 Monaten halbieren sich mit Ausnahme der Prüfungsdauer die Schulungszeiten.

Die Schulungen werden ab Herbst 2005 von den anerkannten Schulungsstätten des Kfz-Techniker und Zweiradmechaniker-Handwerks angeboten werden.

Als Kosten für die AUK-Schulung werden etwa 150 ? pro Person zu veranschlagen sein.

Aus dem Guzzi und Ducforum

Geschrieben

In der Kuzfassung: Es wird TEURER, ändern tut sich nix wirklich. Wer glaubt seine Karre sei zu laut Klemmt ne M10er Mutter ins Endrohr....die Grenzwerte werden eh jenseits von gut und böse sein......und von so gut wie keinem überschritten.

Armin

Geschrieben

typisch Deutschland ! :-D

die Händler tun mir jetzt schon leid!

Gott sei dank ist keines meiner 2-rädrigen Fahrzeuge nach `89.

Wenn es aber irgendwann noch schärfer wird, werd ich die Möglichkeiten der eu voll ausnutzen und in Deutschland nix mehr "offiziell" am laufen haben. Dem Typen vom Finanzamt hab ich das auch schon angedroht ... hab die Schnauze so langsam echt voll ! :-D

Geschrieben (bearbeitet)

wie würde das bei Import Fahrzeugen aussehen.

Hab noch ne PV und da steht Erstzulassung 1998 im Papier...

Obwohl sie in Italien schon früher gelaufen ist.

Zeige ich dem Prüfer dann einfach eine Liste, in der die einzelnen Typen mit ihren Baujahren (von...bis...) drin stehen?

Bearbeitet von freerider77
Geschrieben
wie würde das bei Import Fahrzeugen aussehen.

Hab noch ne PV und da steht Erstzulassung 1998 im Papier...

Obwohl sie in Italien schon früher gelaufen ist.

da sehe ich für dich leider schwarz. das Datum im Brief zählt und sonst nix.

Geschrieben
wie würde das bei Import Fahrzeugen aussehen.

Hab noch ne PV und da steht Erstzulassung 1998 im Papier...

Obwohl sie in Italien schon früher gelaufen ist.

Zeige ich dem Prüfer dann einfach eine Liste, in der die einzelnen Typen mit ihren Baujahren (von...bis...) drin stehen?

<{POST_SNAPBACK}>

das is ja echt übel mit dem bj darfst ja überüberüber haupt nix....

hab mir jetzt oben net alles durchgelesen nur überflogen, abern kumpel meinte mal, das die messung gemacht wird die werte aber absolut keine konequenzen habne.....aber mein gluck das mein jüngster `73 is und ne fuffi :-D:-D

Geschrieben
wie würde das bei Import Fahrzeugen aussehen.

Hab noch ne PV und da steht Erstzulassung 1998 im Papier...

Obwohl sie in Italien schon früher gelaufen ist.

Zeige ich dem Prüfer dann einfach eine Liste, in der die einzelnen Typen mit ihren Baujahren (von...bis...) drin stehen?

<{POST_SNAPBACK}>

Brief verlieren :-D und neuen beantragen :-D

Geschrieben (bearbeitet)
Brief verlieren  :-D  und neuen beantragen  :-D

<{POST_SNAPBACK}>

Sind die Daten meiner angemeldeten Vespa denn nicht im Verkehrszentralregister (oder so) gespeichert?

Wenn das wirklich so einfach ist, dann verlier ich den Brief bestimmt.

Geh ich da einfach nur hin:" Hallo Brief verloren... PV 125 alles orig., Baujahr war 1972 ... bla bla bla... bitte Neuen her, sofort!!"

Was kostet denn der Spass?

Müßte sowieso Eintragungen machen...

Edit:

Brauch ich ne Briefkopie von ner orig. PV oder muss ich nur meine Motor und Rahmennummer angeben?

Bearbeitet von freerider77
Geschrieben

Naja, das mit dem "Brief verloren" ist leider nicht so einfach. :-D Die Daten von Fahrzeugen werden im Kraftfahrtbundesamt noch fünf Jahre nach dem Abmelden gespeichert.

Ansonsten kann ich mir vorstellen, dass diese Umweltuntersuchung (irgendwie schwingt in dem Wort "Umwelt", wenn es im Zusammenhang mit Fahrzeugen fällt, immer etwas mit, was nach Ärger klingt :grr: ) nicht so das Problem werden wird. Ich habe jedenfalls bisher von niemandem gehört, das er mit seinem Auto die ASU nicht geschafft hat. :-D Die Grenzwerte scheinen da wohl wirklich recht hoch zu sein. Und das man mit einem zu lauten Auspuff nicht durch den TÜV kommt, ist ja eigentlich auch nichts neues.

Was halt nervt, sind die zusätzlichen Kosten. :puke:

Gruß,

Stefan

Geschrieben

Es ist Montag morgen, ahne nix böses, das Wetter ist spitze und dann les ich hier so eine :-D .

Frage , unter meinem Blechkleid PX 80 sitzt ein neuer alter 125iger Baujahr weit vor dem Stichtag. Was nu? Zählt Blechkleid oder Motornummer und Herstellungsdatum des Motors ? Uahhh ich könnte heulen, wenn ich zum Tüv müßte kann ich mir gleich nen neuen Motor holen, zwecks Plug and Play.

Ich freu mich schon auf das süffisante Lächeln des Tüvprüfers, die kennen mich schon :veryangry:

Allein daher schon, das ich schon nen Corsa mit nem heißen Motor fahr und nur Probleme mit den blauen Männchen hatte .

Geschrieben
da sehe ich für dich leider schwarz. das Datum im Brief zählt und sonst nix.

<{POST_SNAPBACK}>

Blechkleid! Und könntest du bitte deinen Namen und deinen Avatar überdenken :-D :wasntme: !

  • 1 Monat später...
Geschrieben

*Topic-hochkram*

Habe am WoEnde feststellen müssen, das meine PX auch unter diese AU-neuregelung fällt :heul: .

Nachdem der Motor endlich das volle Programm bekommen soll, jetzt das!

Wie kann man sich eine AU bei einem Membranmotor mit dickem Gaser und RAP vorstellen: der Prüfer schiebt die Sonde ein und nach dem ersten Blick auf die Abgaswerte wird man vom Hof gejagt.

Ich mutmaße jetzt mal, ein gemachter Motor wird diese AU nicht bestehen...

Geschrieben (bearbeitet)

Das finde ich sehr unnötig mit der zusätzlichen Au und Abgasmessung, es sind in dt. Lande weit mehr Autos als Zweiräder zugelassen. Hab woanders gelesen, dass dann so eine HU insgesamt das 2,5 fache kosten wird, woanders ist die Rede, dass es das gleiche dazukosten wird wie die AU beim Auto, wir haben's ja! Einzig der Tüv könnte sich über mehr Umsatz freuen. In der Praxis werden solche neuen Vorschriften wieder für unnötige Verwirrung, Verärgerungen und Bürokratie usw. führen. Meine Meinung dazu ist wohl eindeutig! :veryangry: :veryangry:

Bearbeitet von martin-manuel
Geschrieben

Ist das jetzt was Neues? Meines Wissens ist es seit langem problematisch, Motoränderungen eingetragen bekommen zu kommen, wenn die EZ nach 1989 ist.

Und dazu:

wie würde das bei Import Fahrzeugen aussehen.

Hab noch ne PV und da steht Erstzulassung 1998 im Papier...

Obwohl sie in Italien schon früher gelaufen ist.

Zeige ich dem Prüfer dann einfach eine Liste, in der die einzelnen Typen mit ihren Baujahren (von...bis...) drin stehen?

Da ist wohl was verkehrt gelaufen. Erstzulassung bezieht sich ja nicht auf Erstzulassung in Deutschland, sondern auf erste Zulassung überhaupt. Wenn die EZ in Italien nicht bekannt ist, kann man über die Rahmennummer das Baujahr herausfinden und dann wird üblicherweise der 1.7. des Jahres als EZ eingetragen.

Geschrieben

zur Info:

Ich habe heute beim TÜV-Süd angerufen und erfahren, das der oben genannte Stichtag 01.01.06 noch nicht 100%ig ist. Wie der Huber schon geschrieben hat, wird diese Umweltuntersuchung aber definitiv in Kraft treten. Bezüglich Abgasgrenzwerte und Änderungen bei der Geräuschmessung konnte ich nichts in Erfahrung bringen.

Auf meine Frage, ob ein getunter Motor die Abgas-Grenzwerte einhalten würde, hat der Herr am Tel. eher verhalten reagiert... :-D

Also im worst case: "Erheblicher Mangel, die Plakette konnte nicht zugeteil werden" ?

Geschrieben

Was soll der Aufstand. Hol Dir bei ebay nen Rahmen vor 89 und fertig. Dann kannst Du mit Deinem Motor alles machen und musst keine AU fürchten.

Ich wollte eigentlich schreiben, wen interressierts, hat doch eh kaum keiner ne Reuse nach 89 mit eingetragenen Motorveränderungen, wo auch noch die neuen Abgaswerte erfasst worden sind.

Da gilt dann meiner Meinung nach gleiches: Hol Dir nen 80'er Rahmen vor 89 bei ebay...

Geschrieben
wo auch noch die neuen Abgaswerte erfasst worden sind.

<{POST_SNAPBACK}>

Hallo,

was bedeutet denn das?

Ich hab ne T5 mit 172er Malle, 30iger Mikuni, PM Tuning und erhöhten Geräuschwerten eingetragen.

Das Ganze bei Baujahr 07.89! :-D

Hätten die dat nicht ab Bj. 90 machen können!

Kann man das zb. mit dem Argument umändern, das ist ein Fehler, die war eigendlich BJ. 86 oder so? Ist vor ca. 1 Jahr aus Spanien importiert worden!

Geschrieben
Was soll der Aufstand. Hol Dir bei ebay nen Rahmen vor 89 und fertig. Dann kannst Du mit Deinem Motor alles machen und musst keine AU fürchten.

Ich wollte eigentlich schreiben, wen interressierts, ...

<{POST_SNAPBACK}>

Ist ja alles O.K...ruhig bleiben! :grins: ebay ist hier in Bayern auch bekannt; aber trotzdem Danke für den Tip.

War auch nur zur Info gedacht.

:-D

Geschrieben
[...] wo auch noch die neuen Abgaswerte erfasst worden sind.

Und jetzt denken alle nochmal scharf nach und tanzen bitte anschließend im Kreis um den zuvor auf dem Boden abgelegten Fahrzeugschein und singen laut "Es lebe der Bestandsschutz!" ...

Geschrieben
Und jetzt denken alle nochmal scharf nach und tanzen bitte anschließend im Kreis um den zuvor auf dem Boden abgelegten Fahrzeugschein und singen laut "Es lebe der Bestandsschutz!" ...

<{POST_SNAPBACK}>

Hallo,

jo aber vorher erklär doch mal wo diese denn vermerkt sind? Da steht doch nix im §21 Gutachten und auch nix im Brief/Schein, also wo soll watt verändert sein?

Das mit der Besitzstandswahrung kenn ich ja vom Plastikführerschein her, aber wo muß ich Abgswerte wahren? Sind sie überhaupt weg jetzt, blick ich nicht durch! :-D

Geschrieben

Wie Armin schon sagte:

die Grenzwerte werden eh jenseits von gut und böse sein......und von so gut wie keinem überschritten
Anders gesagt: Die Grenzwerte werden sich für ältere EZ so definieren, daß du dir schon ziemlich Mühe geben musst um da durchzufallen. Wenn du deinen Motor also extrem beschissen abgestimmt hast, den ZZP ordentlich verstellst und die älteste Kerze reindrehst, die du finden kannst, hast du eine echte Chance durchzufallen.

Mal abgesehen davon sind die Grenzwerte noch nicht so ganz verbindlich verabschiedet (oder irre ich da ?). Also erstmal locker bleiben. Wenn das denn alles so kommt, wie es zu befürchten ist, wird halt wieder wie zur Einführung der AU beim Auto verfahren: Vergasereinstellung merken, hin zur Prüfstelle. solange rumschrauben bis der Grenzwert eingehalten wird und dann alles wieder "reset".

Was mir ehrlich gesagt größere Sorge bereitet sind diese Geräuschbestimmungen. Denn

... hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers

Grüße.

Basti

Geschrieben

Wenn nirgends Abgaswerte stehen, heißt das was für den ErstBE-Erteilungszeitpunkt? Genau. Und muß man dann im 21. Jh. besser sein? Ebend. Erklärt einem aber alles Tante Google.

Geschrieben

mich stört an der sache weder das abgas noch die lautstärke, sondern die höheren kosten und den umstand das ganze evtl. in einer motorradwerkstatt machen zu lassen, falls meine kfz werkstatt des vertrauens den entsprechenden lehrgang nicht macht.

darum rüste ich jetzt die lotte auf älter bj 81 um.

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

wieso? Wenn Du der Meinung bist, Dein Roller hält die Werte ein, dann brauchst Du doch keine Werkstatt. Dann mußt Du doch bloß zum Tüv fahren und ne Hu machen und fertig!

Bearbeitet von T5Langhuber
  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

war heute in der werkstatt meines vertrauens zum kd des autos und habe da mit dem meister gesprochen.

der war erst auf AU schulung und da wurde auch über AU motorrad gesprochen.

es sehen sogar leute vom tüv riesen probs auf sich zukommen.

wie sollen die bei den 4-zylinder vergasermotoren der japsen mal schnell die au machen bzw. wie sollen die schnelle an die zündkabel kommen?

alles ein riesen aufwand, auf den keiner scharf ist.

der meinte, dass dies eher nicht kommen wird (das gleiche war auch mal für landmaschinen angedacht und wurde dann auch fallen gelassen).

hoffen wir also :grr:

Bearbeitet von gravedigger

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