Gem. §54 (5) StVZO sind Fahrichtungsanzeiger an Leichtkrafträdern nicht erforderlich. Als Leichtkraftrad wird nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) vom 1. März 2007, §2 Nr. 10 ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³ bezeichnet. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten.