2.4 Fahrtrichtungsanzeiger (Fundstelle: 93/92/EWG; ECE-R53; StVZO § 54) Vorhandensein: vorgeschrieben; nach StVZO ab EZ 01.01.1962 Bezeichnung: (Kategorie) vorn -> 1, 1a, 1b, 11 hinten -> 2a, 2b, 12 Anzahl: Nicht reglementiert (StVZO) Vier; ( zwei vorn, zwei hinten;EWG) in der Breite (Mindestwerte): ? nach EG-Rili: zueinander vorn 240 mm und hinten 180 mm ? nach StVZO: zueinander vorn 340 mm und hinten 240 mm; Blinkleuchten an den Lenkerenden ("Ochsenaugen") zueinander 560 mm --> Siehe dazu Hinweise unter Sonstiges in der Höhe: 350...1200 mm Einschaltkontrolle: ? nach EG-Rili vorgeschrieben; optisch oder akustisch oder beides; ? nach StVZO zulässig Sonstiges: "Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden) Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind. Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA Seite 20 von 87 AKE verfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im § 54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad). Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern. vielleicht hilft es... . /r