http://www.nuernberger-land.de ------------------------------------------ Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) räumt in § 23 Abs. 4 Satz 7 die Möglichkeit ein, daß Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen ? insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremsen- oder Abgassonderuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirkes (Landkreis Nürnberger Land) und eines angrenzenden Bezirks ? mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden dürfen, wenn diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind. Angrenzende Bezirke sind: Stadt Nürnberg, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Bayreuth, Landkreis Forchheim, Landkreis Amberg-Sulzbach, Landkreis Neumarkt, Landkreis Roth. Bitte beachten Sie dazu folgendes: Führen Sie die vollständig ausgefüllte Deckungskarte der Versicherung bei der Fahrt mit! Achten Sie besonders darauf, daß das Feld "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO" nicht durchgestrichen ist! Halten Sie bitte unbedingt Rücksprache mit Ihrer Versicherung! Bringen Sie am Fahrzeug die bisherigen ungestempelten Kennzeichen an! Nehmen Sie alle noch vorhandenen Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung) auf diese Fahrt mit! Vereinbaren Sie möglichst vorher Termine oder kündigen Sie Ihr Kommen an! Im Schadensfall sind Sie beweispflichtig, daß Sie sich auf einer Fahrt zum Zwecke der Zulassung befunden haben. Fahrten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis (Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt) sind nicht gedeckt, dazu müssen Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen.