Schnell in aller Kürze und daher ohne Haftung für Richtigkeit: 1. Ruhe bewahren 2. Schriftsatz mit dem Inhalt: "Zeige ich an, dass ich die Mieterin vertrete.. gez. RA" könnte den Streit frühzeitig beenden 3. Beweislast greift erst nach der Darlegungslast ein, § 287 Abs. 1 ZPO. Das heißt, erst wenn der Klägervortrag das Gericht nicht überzeugt oder der Beklagte glaubhaft erhebliche Gegentatsachen vorträgt, entscheidet die Beweislast. Das ist der Grund, warum kein Anwalt eine Internet-Vorhersage über ein Prozessergebnis abgeben kann, jedenfalls nicht sollte. 4. Die Beweislast allerdings trifft den Vermieter solange, wie der Schaden auch in seiner Sphäre entstanden sein könnte, vgl. Urteil LG Berlin v. 18.11.2011, AZ 56 S 36/11: Der zweite Satz ist entscheidend: Der Beweis, dass eine Tatsache NICHT vorliegt, ist mir nur selten gelungen 5. Schadenshöhe: Den Geschädigten trifft Schadensminderungspflicht. Ich persönlich empfehle SmartwayRepair.de. Mehr könnte der Geschädigte auch dann nicht verlangen, wenn ihm der Beweis gelänge. Hört sich für mich alles in allem auch nach einem Standardbrief an, der den Verträgen ohne Protokoll aufgrund betrieblicher Übung immer beigefügt wird.