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Alle Inhalte von Tööörner
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Pauschale Antworten sind da nicht möglich. Es kommt im Detail auf die Garantiebedingungen an. Dort musst Du naschauen, was umfasst ist und was nicht. Garantie ist nicht die gesetzliche Gewährleistung, da gelten unterschiedliche Regelungen. Der Garantiegeber, also Sony, kann die Regelungen so ausgestalten wie das Unternehmen das gerne möchte (in weiten Bereichen). Du musst dann ggfls. beweisen, dass ein Garantiefall vorliegt. Ob Dir das gelingt....
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Da ihr unter 5 Arbeitnehmern seid, greift für euch das Kündigungsschutzgesetz leider nicht. Einen Grund scheint ja offensichtlich vorzuliegen, wenn tatsächlich ein solcher Umsatzrückgang gegeben ist. Ob das seine letzte Möglichkeit ist, dich zu kündigen lässt sich von hier natürlich nicht beurteilen. Es gibt daher meiner meinung nach 2 Möglichkeiten. 1. Du beisst die Zähne aufeinander, suchst so schnelle wie möglich was neues und machst ihn moralisch zur Schnecke. Wie steht er denn vor der Familie da.... 2. Du konsultierst einen Anwalt.
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Aha, er sagt also, dass es wirtschaftlich eng ist... Nun die frage an Dich: Ist es wirklich eng? Habt Ihr einen umsatzrückgang gehabt? Seit Ihr mehr als 5 Arbeitnehmer? besteht evtl. die Möglichkeit dich in geringerem Umfang zu beschäftigen? Wie viele Arbeitnehmer erfüllen ähnliche, gleiche, aber nicht besser, qualifizierte Arbeiten. Hast Du Kinder, bist verheiratet, schwerbehindert (ich hoffe nicht) oder ähnliches... Fragen über Fragen.
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In rechtlicher Hinsicht, solltest Du beachten: Hat er dich schriftlich gekündigt? Muss er. Hat er nen Grund angegeben, oder ist dir einer bekannt? Passt ihm deine Visage (nicht mir übel nehmen)nicht, oder ist es wirtschaftlich eng? Kündigungsschutzklage muss 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Am besten Anwalt nehmen. Die Kosten trägst Du aber in jedem Fall selbst. Und nun die wichtigste Frage. Bist Du bereit die Nummer ohne Rücksicht auf familäre Banden bis zu Ende durchzuziehen? Das wird vermutlich böses Blut geben.
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Hallo, ich verkaufe hier meinen Esstisch mit dazu passenden Stühlen. Der Tisch und die Stühle sind von Ikea. 1 x Tisch mit Milchglasplatte: Ist schon ein paar Jährchen alt. Hat leier am Rahmen einige Gebrauchsspuren. Weiterhin wurde eine Schraube erneuert. Die Glasplatte ist an etwas zerkratzt, was bei täglichem Gebrauch nicht ausbleibt. Ansonsten schöner Tisch. Dazu gibt es 6 Stühle Modell "Stefan" ebenfalls von Ikea. Ebenfalls Gebrauchsspuren. Dazu hat die Oma von meienr Freundin passende schwarz weisse Stuhlauflagen genäht. Befestigungen sind dabei. Sie sind exakt auf die Stuhlfläche angepasst. Gehört mir, steht in Münster. Nirgends sonst. Es ist hier ein Angebot für Schnellentschlossene. Am Sonntag gehts in Auktionshaus. Ich brauche dringend Platz, da am WE der neue Tisch kommt. Ich könnte voraussichtlich am Samstag auf dem Weg nach FFM liefern. Ihr zahlt dann nur die Umkosten für den Umweg. Preis aufgrund der Eile sind wirklich faire 60 Euro.
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Nutzt hier jemand noch Ping. Also den quasi kostenlosen blackberry service? Ich habe ein Prob. Ich habe die Vollversion. Immer wenn ich das App starte, dann schreibt er mir: Verbinden. Bitte Warten. Der Status verändert sich leider nicht? Jemand ne Idee? Ist ein gejailbreaktes 3 G. Sollte doch laut beschreibung kein Prob sein!
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Also die rechtliche Seite sieht folgendermaßen aus: Zunächst schaust Du, ob für deinen Wohnsitz ein "qualifizierte Bebauungsplan" besteht. Wenn ein solcher besteht schauste nach, ob da was zu Gartenhäusern drin steht. Vermutlich aber net. Dann schaust Du in die eure Landesbauordnung und schaust, ob es sich dabei evtl. um ein "Genehmigungsfreies Vorhaben" handelt. Dann benötigst Du ggfls. keine Baugenehmigung bis zu einer gewissen Größe: Für NRW vgl. bespielsweise: "1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände," Die Frage des Bauplanungsrechts und evtl. weiterer Vorschriften werde ich jetzt nicht im Einzelnen aufzählen. Das würde zu detailiert...
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Erstmal solltest Du genau angeben, worin der Schaden/Mangel besteht. Ich denke Du willst keine pauschale Antwort: Ich stecke mal grob den Rahmen ab: !. Du hast Neuware verbauen lassen. 2. Der Reparateur ist Händler/Werkstatt, sprich er hat die Reparatur im Rahmen seines Gewerbe angeboten. 3. Irgendwelche AGB`s? (Spielen eigentlich weniger ne Rolle, aber könnten unter Umständen wichtig sein) So nun mal zu deiner Frage. Gewährleistungsrechte im Werkvertrag (kein Kaufvertrag, sondern eine Reparatur) verjähren nach § 634a Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. So nun sag uns ma`was kaputt ist. Ich rate aber mal schon jetzt, dass dein Problem die Beweisbarkeit der mangelhaften Ausführung der Werkstatt sein wird...
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Sie Spiele für ne Wii, bitte alles anbieten...
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Wenn die Uebergabe nicht oeffentlich stattfindet, wird alleune durch die Aufnahme eines Fotos par. 201 a StGB erfuellt. Also lieber sein lassen!
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Vorsicht. Du musst sicher gehen, dass du jetzt keinen fehler wegen der gerichts- und anwaltskosten machst. Sprich das weitere vorgehen mit deinem anwalt ab. Gehe mit einem zeugen hin und mache klar, dass die uebereignung kein verzicht auf die kostenerstattung beinhaltet...
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Das löst ja das Problem nicht für den Forenbetreiber. Mainiac sollte sich hüten (und tut dies ja berechtigterweise auch) hier irgendeine Blacklist zu veröffentlichen, auch nicht per pm. Sollte sich der gute Herr, wie oben angedeutet, den Spass mit Mehreren erlaubt haben und sollte er sich nachweisbar erneut hier anmelden und das Gleiche wieder abziehen, so würde ich den Geschädigten raten sich mal auszutauschen. Alle, die eine Anzeige erstattet haben teilen die jewiligen Aktenzeichen der Vorgänge der ermittelnden Staatsanwaltschaft mit. Mit der "Vielzahl" von Vorgängen geht jeder Betroffene zur Polizei/StA und teilt denen das mit. Dazu sollte das Wort "gewerbsmäßig" fallen. Dann wird der "Betrüger", sofern er denn einer ist, sehr großen Ärger bekommen, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Da kommt dann mehr wie eine kleine Geldstrafe bei rum...
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Also zu eplus kann ich nix sagen, ich selbst bin aber O2- Kunde. Habe einmal ein gejailbreaktes Iphone. Meine Freundin hat ein neues 3 GS unlocked. Wir beide nutzen O2 auch mit internet Flats. Da läuft absolut unproblematisch....
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So lamgsam ergibt sich für mich aber etwas der Eindruck, dass das andere Extrem auf Dich zutrifft. Natürlich ist das nicht nett vom Verkäufer, aber Du warst doch bereit den höheren Betrag auszugeben. Schließlich ist die Ware doch sicher und gut bei Dir angekommen. Natürlich kann man nun darüber nachdenken, ob das eine Nebenpflichtverletzung darstellt, die eine Schadensersatzpflicht auslösen kann, aber fraglich ist wieder Dein Schaden. Um ehrlich zu sein hat hier glaube ich niemand was drauf entgegen bei Problemen Hilfe zu leisten, aber es scheint mir so, als wenn Du hier als "Internet-Scherrif" sämtlich Problem zu lösen. Da werde ich für meine Person ab jetzt icht mehr mitspielen. Dann solltest Du auch nen Anwalt mandatieren und ihn bezahlen. Allerdings näherst Du dich für meine Begriffe dem "Querulant!" Nix für ungut, aber mit etwas Abstand siehst Du das sicher ein. An den Weihnachtstagen, gibt es doch durchaus wichtigeres, als sich über etwas zu hohes Porto aufzuregen...
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das geht jetzt wieder tief in die materie. Es gibt einen Schadensersatzanspruch, der ein betruegerisches verhalten voraussetzt, 826 abs. 2 Bgb in verbindung mit 263 stgb( betrug). Dabei ist der zivilrichter zwar nicht formell an das urteil des strafrichters gebunden. Dennoch laesst ein zivilrichter nicht ein strafurteil voelligabsolute unbeachtet...
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Das klingt ja ganz nachvollziehbar, aber wenn man es mal ganz kleinich sieht, dann wird er das wohl machen müssen, wenn du ihn mandatierst. Der Anwalt arbeitet ja nicht, weil er was verdienen will, sondern um den Menschen zu helfen.... Das liebe Standesrecht. Ich habe mal von nem Typ gehört, der mit nem Beratungsschein zu ner Kanzlei gegangen ist, wo die Stundenlöhne weit über 500 Euros liegen. Der Anwalt hat wohl sparsam geschaut, aber gemacht hat er`s!
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Ohne mir die Auktion im Einzelnen angeschaut zu haben gibt der Threadersteller ja an, dass sich der Artikel in Österreich befindet. Folglich sollte erstma`geklärt werden, welches Recht Anwendung findet. So Späße wie das Internationale Privatrecht (EGBGB) können nämlich mal eben zur Anwendung des ABGB (Österreich) führen. Da wird es verwandte, aber im Detail evtl. abweichende Regelungen über den Rücktritt geben. Ob man dann einen Hinweis auf das deutsche StGB gibt, ist nur dann sinnvoll, wenn es wieder anwendbar ist. Da hilft ein Blick in die §§ 3 bis 7, denke ich... Im Ergebnis solltest du dir sicher sein, dass tatsächlich eine Abweichung zwischen Artikelbeschreibung und der tatsächlichen Uhr besteht.
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Infos die die Welt nicht braucht, so einen quatsch habe ich selten gehoert. Der arme Dealer. Ich rate zurr Verfassungsbeschwerde. Und dem Threadersteller zur freiwilligen Einweisung... Manometer. Hier gibts Potential fuer Knallchargen.
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Ich war mal vor ca. 5 Jahren im Matrix in Bochum auf ner EOD Party, aber ob das schon Mitte der 90er dort den Club gab , keine Ahnung!
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Zunächst mal hat Vespadirk die Rechtslage doch super erläutert. Da kann ich nur zustimmen. So ein Quatsch. Das haben die auch sicher nicht genau so gesagt. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Die Übergabe verschafft Dir nur das Eigentum. Du hast aber schon mit Annahme des Angebotes, in diesem Fall mit Ablauf der Auktionszeit als Höchstbietender einen Anspruch auf Übereignung (bei gleichzeitiger Zahlung des Preises) Du hast grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, auch im Falle der Unmöglichkeit nach § 275 BGB. Der Verkäufer muss dich so stellen, wie du bei der Verschaffung ständest. Dann hättest du einen Roller, der (unabhängig vom Auktionsbetrag) Summe X wert ist. Diesen Wert bekommst Du, dafür musst Du aber die Schadenshöhe beweisen. In keinem Fall würde ich dir jetzt raten ne SS zu kaufen.....
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Wie Champ schon schrieb: Du brauchst für einen Schadensersatzanpruch einen Schaden. Der fehlt allerdings in deinem Fall, da die Beiträge früher oder später eh gezahlt worden wären. Böse gesagt hast Du sogar einen finanziellen Vorteil, weil Du eine Verpflichtung später erfüllst, als es notwendig gewesen wäre... Freuen wird dich das aber sicher nicht....
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Ein Bekannter hat mir erzählt, dass im November die Exklusivvertriebsrechte von T-Doof auslaufen. Ab dann könnten auch andere Anbieter das Iphone anbieten. Kann das wer bestätigen? Mein O2 Vertrag läuft Ende November aus. Dann wäre es super, wenn ich verlänger und ich mir ein 3gs gönne...
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Google mal nach tethering, oder so ähnlich!
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Passen die auch auf nen Golf 5? Wieviel mm sind noch druff?
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Last Chance, sonst in die bucht.....