Komme aus der Softwarebranche, da ist es üblich in den AGBs leichte Fahrlässigkeit auszuschließen. Grobe Fahrlässigkeit auszuschließen ist möglich aber unprofessionell. Vorsatz auszuschließen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Folgende Absicherung ist sinnvoll Grundsätzlich lässt sich Haftung nicht ausschließen - auch nicht beim Kunstfehler des Arztes - AGB und Verträge sollten aber eine Haftungseinschränkung vorsehen Produkte, oder was auch immer als Leistung gebracht wird, sollte immer geprüft werden - bei Software sollten erkannte Fehler erst beseitigt und dann nochmals auf Fehlerfreiheit geprüft werden. Fehlerfreiheit bedeutet, dass zum einen gegen die Anforderungen geprüft wird, aber auch gegen allgemeine Erwartungshaltungen und explorativ gegen böswilliges Zerstören. Ähnliches lässt sich sicher auch für andere Produkte, z.B. bewegliche Sachen im Sinne von Werkverträgen anwenden. M.E. ist Beratung kein Produkt in dem Sinn. Als Beratungsunternehmen ist man in der Regel fein raus, im Sinne von "Der Rat wurde nicht oder anders umgesetzt..." In der Regel gibt es Dokumentationen, Beglaubigungen, Protokolle zu allem und jedem. Bei schwierigen Kunden am Besten bei jedem Gespräch zum gemeinsamen Verständnis des Besprochenen selbst ein Protokoll anlegen und zum Gegenlesen zusenden. Fristen für Widerspruch machen bei schwierigen Kunden Sinn. Als Frist kann auch gelten "bis zur nächsten Besprechung" Betriebshaftpflichtversicherung mit Produkthaftpflichtversicherung ist sinnvoll