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Run Seven

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Alle Inhalte von Run Seven

  1. Lange Zeit ein SIP Road 1, dann LTH Box
  2. Ich hatte auch lange Probleme mit dem Setup, aber mit BE2, ND 48/100, HD 135 Lufi ohne Löcher und Gasschieber ohne Tasche sowie aufgebohrten Spritkanälen läuft es jetzt gut. Vor dem BE2 Mischrohr hab ich auch nur Ruckeln im Teillastbetrieb gehabt.
  3. Ich fahre seit gut 10000 km mit 2200 g ohne Probleme, vibriert nur in manchen Drehzahlbereichen, deswegen wollte ich eigentlich zurück auf 3 kg.
  4. Run Seven

    Run Seven

  5. mach auf keinen Fall 21Z, lieber 23Z. Das packt der 135er auch am Berg und wenn es dir nicht reicht, machst halt noch etwas Zylindertuning. Auf keinen Fall 21 Zähne, das ist viel zu kurz. Ich hab das schon ein paar mal verbaut und auch in den Alpen fahren sehen. Wirklich gar kein Problem.
  6. Ja klar, ist schließlich Valentinstag
  7. Komm mal am 14.2. um 18:30 ins Hafencasino in Bremen!
  8. Wer hat nächste Woche Bock? Wir brauchen allerdings einen Ersatz für Werner
  9. gibt's eigentlich noch den Stammtisch?
  10. ist normal, ich musste die Feder mit einem Spanngurt zusammendrücken.
  11. Bei einem Originalzylinder ist der Auslass ja geschraubt. Da könnte man auch den Auspuff abflexen und dann den Auslass rausschrauben, ein neuer sollte sich ja finden lassen.
  12. Falsch wäre es auf jeden Fall, an Eides Statt zu versichern, dass man die Papiere verloren hat, wenn man sie nie hatte. Das kann wirklich nach hinten losgehen. Man kann aber ruhig die Wahrheit versichern: Dass man die Papiere nie bekommen hat und dass der Verkäufer sagt, er hat auch keine bzw. dass ihm die verloren gegangen sind. Erst mal würde ich aber nur das machen, was die Behörde auch verlangt. Solange gar keine eidesstattliche Versicherung gefordert worden ist, muss man nicht die Pferde scheu machen. Man muss aber sowieso nur eine Erklärung über den Verbleib der Papiere abgeben (§ 5 StVG): Dem kommt man ja auch nach, wenn man einfach die Wahrheit versichert. Sowieso dürfen die Behörden gar nicht standardmäßig die Eidesstattliche verlangen, sondern nur, wenn es nicht anders geht (§ 27 Abs. 1 S. 2 VwVfG, findet sich auch so in allen LänderVwVfGs). Das dürfte die Damen in der Zulassungsstelle aber endgültig überfordern und das Faß würde ich daher nicht aufmachen.
  13. Du kriegst die Kiste zugelassen. Grundsätzlich geht das nach § 6 Abs. 1 FZV. Nach § 6 Abs. 2 FZV musst du die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen. Das kannst du nicht, da hilft dir § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV: Das "noch" ist hier nicht weiter schlimm, das wird auch gemacht, wenn Zulassungsbescheinigung nicht mehr vorhanden ist. Außerdem können Sie dir ja eh nicht nachweisen, dass die Kiste jemals eine hatte, da gar keine Daten mehr vorhanden sind. Du brauchst nach § 12 Abs. 1 FZV dann die "Verfügungsberechtigung". Da sollte der Kaufvertrag weiterhelfen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV wirst du dann noch eine Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs (§ 21 StVZO) brauchen, das ist der bekannte "21er", der beim TÜV gemacht wird. Die anderen Alternativen gehen ja nicht, weil du keine Papiere hast. Möglicherweise musst du noch eine eidesstattliche Versicherung abgeben oder es gibt ein Aufgebotsverfahren und mit Sicherheit wird die Behörde prüfen, ob das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist, aber da musst du dir ja keine Sorgen machen. Du kriegst die Kiste zugelassen. Ist Rennerei, aber machbar. Wenn die Behörde sich total querstellt, bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dann müssen sie sich nämlich hinsetzen und dir genau begründen, warum sie nicht zulassen. Dann kannst du auch noch nachbessern.
  14. Jeder Rechtsanwaltslehrling weiß aber auch, dass der Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach § 5, 6 KfzPflVV auf 5000 bzw. 2500 Euro beschränkt ist.
  15. ist das vielleicht der hier http://www.scooter-center.com/de/product/5200002/Schnellgasgriff+TOMMASELLI+22mm+waagerecht+schwarz?meta=5200002*scd_ALL_de*s2241547306736*kurzhub
  16. Nee natürlich ist das nicht der ganze Text, den uninteressanten Teil hab ich ausgeschnitten, deswegen ja auch die Klammern mit Punkten... Das ist aus juris, einer juristischen Datenbank. Hier ist der ganze Text, etwas unübersichtlich
  17. So hier ist mal der Text der 1983 gültigen StVZO: --- § 18 Zulassungspflichtigkeit (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind [...] 4a. Leichtkrafträder, das sind a) Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1; b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), [...] (3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. [...] (5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder 2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein. --- Daraus geht ja nun hervor, dass man damals eine Allgemeine Betriebserlaubnis hatte. Wenn sie immer noch nicht will, schreib ihr, dass du das Fahrzeug abmelden willst und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Erst dann muss sie sich hinsetzen und wirklich mal überlegen, was sie eigentlich tut. Vorher wimmelt sie dich nur ab.
  18. alternativ: Schreibst auf einen Zettel, dass du das Ding abmelden willst, unterschreibst und bittest um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wenn sie die Abmeldung untersagen wollen. Dann freust dich über die dummen Gesichter und kriegst nach ein paar Tagen mitgeteilt, dass es jetzt doch geht.
  19. statt langem 4. könnte man auch ein 64Z Primärrad verbauen, dann hat man einen besseren Anschluss vom 3. auf den 4., ist aber nicht ganz so lang.
  20. Kannst auf jeden Fall beruhigt auf 19° lassen, passieren kann da nichts. Eventuell hast du jetzt etwas weniger Leistung im unteren Drehzahlbereich, was du kaum merken dürftest.
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