wie das ding befestigt ist, ist total wurst. es gibt zwar nach stvo §59 eine anbringungspficht für solche schilder, aber nicht die art und weise wie dies erfolgt. geschraubt,genietet,geklebt ist egal. interessant ist auch: Übergangsvorschriften (§ 72 Abs 2) § 59 Abs 1 (Fabrikschilder); An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abweichen: 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen. 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist. An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.