Die Überprüfung der Fahrzeuge gem. § 5 FZV (bisher § 17 StVZO) ist den Zulassungsbehörden vorbehalten. Diese entscheiden letztlich über eine Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges. In der Praxis wird dies so aussehen, dass man sein Fahrzeug eben bei der Zulassungsbehörde vorfahren oder durch ein Gutachten (vermutlich eher) den ordnungsgemäßen Zustand nachweisen muss. Erfolgt dies nicht, kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug stilllegen. Für die Polizei gilt, dass weitergehende Maßnahmen wie die Untersagung der Fahrt oder Sicherstellung/Beschlagnahme nur in unaufschiebbaren Fällen möglich sind. Ob dies bei zu lauten Schalldämpfer der Fall ist, kann ich nicht sagen und wird immer eine Einzelfallentscheidung sein. Es empfiehlt sich höchst selten, mit der Polizei über seine pesönliche Rechtsauffassung zu diskutieren, vor allem wenn man mit 126 Dezibel und vollgekotztem T-Shirt am Straßenrand steht.