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milan

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  1. Anrede, im Sinne persönliches Gespräch? Nein. Im Rahmen der Parteibezeichnung/Bezeichnung des Angeklagten oder sonstigen Beteiligten in einem Verfahren im Aktenrubrum/sonstige Unterlagen vermute ich, dass es einen entsprechenden Anspruch auf Aktenergänzung eher nicht gibt. was ist der Hintergrund deiner Frage? Besteht einer deiner Schüler darauf, im Zeugnis ein „Dr.“ stehen zu haben?
  2. Nein. Aber man kann es natürlich qua Autorität und Selbstbewusstsein reklamieren. Im Urteil und im Rubrum eines Prozesses muss man natürlich zum Zwecke der eindeutigen Identifikation genannt werden. In der persönlichen Anrede nicht. Da ist dann auch oft nur von Kläger/ Beklagter oder Angeklagter etc. die Rede.
  3. Welches Gesetz meinst du, wo etwas klar geregelt ist? Das über den „Dr.“-Titel (wo auch immer der geregelt ist)? Es gibt doch auch andere, gesetzlich geregelte Ausbildungsgrade, die nicht in das Ausweisdokument aufgenommen werden. Ich habe Digglers selbstbewusste Aussage, wonach es keinen Anspruch auf Aufnahme in den Perso gibt, als richtig und aus positiver Kenntnis von ihm getätigt unterstellt. War es nur Spekulation, @Dirk Diggler? Klingt für mich jedenfalls auch durchaus schlüssig. Ich wüsste nicht, woraus ein (z.B. einklagbarer) Anspruch resultieren sollte. Du hast ja noch nicht mal Anspruch darauf, dass ich dich überhaupt beim Namen nenne. Es sei denn vielleicht, du bist mein Vorgesetzter und du könntest den Richter davon überzeugen, dass ich den Dr. weglasse, um dich bewusst du diskreditieren bzw. abschätzig herabzuwürdigen. Könnte mir vorstellen, dass es dazu evtl. schon arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gibt.
  4. Ich vermute, das liegt daran, dass es im deutschen Ausweiswesen einfach nicht vorgesehen ist, den akd Grad einzutragen, wie der Diggler schon schrieb. Er wird dann halt einfach beim Namen reingepappt, dadurch dann aber eher nicht zum Namensbestandteil.
  5. Ich weiß, was du meinst, bin aber im Interesse meiner Mandantin - und des Rechtsstaats - ganz froh darüber, wie das Gericht die Sache gehandhabt hat. 1. Zunächst weiß ich schon nicht, ob das Gericht überhaupt wusste, wer da anwaltlich auftaucht. So bekannt ist der Typ jetzt ja nicht, mir sagte der auch nix, ich hab ihn nur mal gegoogelt, manchmal riecht man solche Dinge... Im Vorfeld des Termins hatte ich auch versucht, die zuständige Richterin zu erreichen, um ihr mitzuteilen, auf wen/was sie sich ggf. gefasst machen muss, sie aber nicht erreicht. 2. Was soll ein Gericht schon viel machen, wenn jemand mit einem ärztlichen Attest erscheint? Betrug unterstellen und Attest ignorieren? Es wäre theoretisch ja denkbar, dass sich jemand, der tatsächlich ein gesundheitliches Problem mit Masken hat, gerade aus diesen Gründen den Schwurblern/Querdenkern angeschlossen hat. Auch, wenn das jetzt nicht unbedingt so wahrscheinlich ist, denkbar. Extra vorher ein eigenes gerichtliches Gutachten einholen? Wäre völlig unverhältnismäßig, denke ich. 3. Jede zeitliche Verzögerung kann ganz mies für die Arbeitgeberseite ausgehen, wegen der Annahmeverzugslohn-Problematik. Dauert das Verfahren wegen der Maskenstreiterei im Gerichtssaal mehrere Wochen und Monate länger, und es stellt sich am Ende raus, dass die streitige Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für die gesamten Monate der Verfahrensdauer Lohn nachzahlen, ohne dafür jemals eine Arbeitsleistung bekommen zu haben.... Ich hatte im Vorfeld auch überlegt, ob ich aus dem zu erwartenden Verhalten einen taktischen Vorteil ziehen kann, mich insbesondere im Hinblick auf Ziffer 3.), dann allerdings darauf beschränken wollen, den Schwurbelanwalt mit „ach sieh an, die Presse ist auch da“ begrüßen zu wollen. Leider war er ja nicht persönlich da
  6. D‘accord, stimmt schon. Ob Ausnutzung der reinen Sozialkassen oder einer beitragsbassierten „Versicherung“ ist eigentlich Wumpe. In meinem Fall war es ja kein Impfunwilliger, sondern ein Maskenverweigerer mit Attest. Streitpunkt war zum Einen die Belastbarkeit bzw. Aussagekraft des Attest bzw. die Anforderung an dasselbige. Das ist derzeit hoch umstritten. Reicht ein Attest, das sagt, eine Maske kann nicht getragen werden (ähnlich der AU-Bescheinigung), oder muss es die Erkrankung und etwaige negativen Folgen des Tragens der Maske genau schildern, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Legitimität des Verweigern zu prüfen. Unklar sind derzeit aber auch die Konsequenzen bei einer ausreichend attestierten Maskenunverträglichkeit. Aktuell geht man wohl davon aus, dass das dann so ähnlich wie eine Arbeitsunfähigkeit ist. Rumturnen lassen im Betrieb ohne Maske muss man ihn nicht. Und spätestens nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum gibt es dann auch kein Gehalt mehr. Schwierig wird es für die Arbeitgeber allerdings wieder durch die zeitweilig eingeführte HOME-Office Angebotspflicht, da so ja dann gearbeitet werden könnte. Mit der hatte der Maskenverweigerer im Prozess auch argumentiert, dabei allerdings übersehen, dass die gesetzliche Regelung zeitlich befristet war und die entsprechende Verlängerung erst wieder am Tag nach Ausspruch der Kündigung erneut in Kraft trat. Das Thema ist extrem vielschichtig, und nix Genaues weiß man derzeit noch nicht... für Arbeitgeber auch nicht ganz einfach.
  7. So gerne ich dir zustimmen würde. Die Arbeitslosenversicherung ist tatsächlich so was, wie eine Versicherung und keine reine staatliche (Hilfs-) Leistung. Auch der maskenverweigernde Spinner hat eingezahlt. Ob jetzt ein „Versicherungsfall“ im eigentlichen Sinne vorliegt, oder eventuell Ausschlussgründe wegen selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit ist eine andere Frage...
  8. Er ist nicht persönlich aufgetaucht, sondern hat einen übermotivierten Hiwi zum Arbeitsgericht Offenbach geschickt. Der und der Kläger selbst natürlich beide ohne Maske und mit „ärztlichem Attest“. Inhaltlich ging es ja um eine Kündigung wegen beharrlicher Maskenverweigerung und in diesem Zusammenhang um die an ein Attest zu stellenden Anforderungen. Letzteres ist aktuell noch recht umstritten. Im Ergebnis ist der Typ im Wege des Vergleichs jetzt seinen durchaus guten Job los, von der (kleineren) Abfindung wird nach der Steuer jetzt vermutlich auch nicht gar so viel übrig bleiben. Man kann sich nur wundern, wie verbohrt diese Leute sind und wie weit sie dafür gehen...
  9. milan

    Corona und so

    Auslegungssache. Ich halte einen konkludenten (=Erklärung durch schlüssiges Verhalten) Widerruf für am naheliegendsten.
  10. milan

    Corona und so

    Auch, wenn es nicht dein Fragenbündel nicht beantwortet: In Hessen müssen vollständig geimpfte (nicht zwingend geboosterte) Haushaltsangehörige nicht in Quarantäne und unterliegen auch sonst keinen Einschränkungen/Auflagen. Ebenso in Bayern. Das gilt so auch ohne Tarifvertrag allgemein nach dem Gesetz gem. § 616 BGB, soweit im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen: Erkrankung des Kindes ist ein klassischer Fall.
  11. Im Zukunftsmuseum Nürnberg gibt es einen Raum, in dem man mit VR-Brille, "Greifern" und anderen Mitspielern in eine virtuelle (Zukunfts-)Szenerie versetzt wird und gemeinsam Aufgaben erledigen muss. Man nimmt sich und die anderen dabei tatsächlich als Avatare wahr und kann mit den Greifern virtuelle Gegenstände greifen und umhertragen. Man bewegt sich auch nicht nur virtuell durch den Raum, sondern tatsächlich in diesem realen Raum. Das ist schon ganz lustig.
  12. milan

    Corona und so

    Ihr seid in Österreich insoweit doch eigentlich ganz gut aufgestellt. PCR für Jedermann, auch Touristen, für umme € 20.-. Ich kenne zwei Personen, die vergangene Woche im Gebiet Salzburger Land getestet haben. In beiden Fällen lag das Ergebnis am Folgetag vor.
  13. Danke für die ausführliche Antwort. Blöde Frage: Fernsehen wird im Regelfall doch 2-D ausgestrahlt. Wird das dann irgendwie „umgewandelt“, oder bleibt das dann so?
  14. Was kann man da freizeitmäßig so damit anstellen? Außer Pornos gucken? Und, by the way, lohnen VR-Pornos?
  15. milan

    Corona und so

    Genau so. Alternativ Impfzertifikat in entsprechender App des Kunden nebst zugehörigem Perso. Weiteres braucht es dazu nicht. Ganz einfach. Ob das dann alles echt ist oder nicht, ist eine andere Frage). Kein Hexenwerk, Rita. Man muss nur wollen
  16. Das Forellen-Meerrettich-Topping unbedingt mit frisch gemahlenem Meerrettich. Insgesamt seehr lecker! Das Supperl
  17. Gestern mit einer jahrzehntelangen Tradition gebrochen und KEIN Fleischfondue gegessen. 1. Apfel-Sellerie-Süppchen mit frisch geriebenem Meerrettich. 2. Welsfilet auf Gemüsebett 3. Brüllende Creme Saugut und vor allem leichter, so dass man nicht direkt ins Fresskoma fällt. Edit: Und gleich gibt‘s, wieder ganz der Familientradition entsprechend, Blaue Zipfel.
  18. Auch das dürfte eine taugliche Formulierung sein, um eine Beschaffenheitsvereinbarung zu umgehen.
  19. Vielleicht noch eine kleine Formulierungshilfe für eigene Verkäufe, wenn man sich nicht ganz sicher ist: „Laufleistung laut Tacho“ , oder „laut Vorbesitzer“. Damit dürfte auch eine Beschaffenheitsvereinbarung ausscheiden und ein Gewährleistungsausschluss wieder greifen.
  20. Nope:
  21. Rechtlich immer eine Frage des Einzelfalles und der konkreten Vertragsformulierung, also ggf. vom Anwalt prüfen lassen. Grds. geht die Rechtsprechung beim Privatverkauf ohne weitere Anhaltspunkte erstmal bei Angabe des KM-Standes davon aus, dass es sich nicht um eine Beschaffenheitsgarantie, sondern nur um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt. Allerdings fällt auch das Fehlen eines vereinbarten Beschaffenheitsmerkmals grds. nicht unter einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Wurde ein KM-Stand insoweit also vereinbart, kann der Käufer für den Fall einer relevanten negativen Abweichung Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Unabhängig davon, ob der selbst manipuliert oder davon Kenntnis hatte. Anders wäre es nur, wenn die KM-Angabe aus der Vertragsgestaltung heraus ersichtlich noch nicht einmal eine Vereinbarung darstellen würde, z.B. weil ersichtlich war, dass der Verkäufer hierfür mangels eigener Kenntnis keine Gewähr im Rahmen einer Vereinbarung eingehen wollte. So war die BGH-Rechtsprechung jedenfalls vor einigen Jahren noch. Hab ich jetzt nicht nocheinmal überprüft. Dürfte sich eigentlich nicht geändert haben.
  22. au weiha! Eigentlich wollte ich ihn, taktisch gleich verunsichernd, ja im Gerichtssaal mit „Ach, die Presse ist auch da...?!“ begrüßen. Ob ich mich das jetzt noch traue?
  23. So wie es aussieht, werde ich jetzt in den Genuss kommen, einen Aktivposten der Schwurbler, Herrn Rechtsanwalt H...tz, persönlich kennen zu lernen. Er vertritt einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit, dem wegen Verweigerung des Tragens einer Maske gekündigt wurde. So zumindest die mir gerade übermittelte Klageschrift, Näheres werde ich erst in den nächsten Tagen erfahren. Das sind die eingeschränkten Freuden des Berufs...
  24. milan

    Design Klassiker

    Ha! Ähnliche Stimmung mit Wagenfeld WG 24 und anderem Getränk. Das Telefon daneben ist des Fotografierens leider nicht wert...
  25. Das war (und ist) bei eBay tatsächlich immer wieder Thema und die AGBs regeln das mittlerweile auch etwas ausführlicher. Es kommt da immer auf die Begründung an, warum man die Versteigerung abbricht. ich habe seinerzeit mal gegen einen "ungeschickten" Verkäufer für einen Bekannten ein paar Tausend EUR Schadenersatz bei einer abgebrochenen Versteigerung eines Moppeds rausgeschlagen, auf Basis des damals letzten (höchsten) Gebots meines Bekannten und der Differenz zum Marktwert. Bei den Kleinanzeigen kenne ich die AGBs nicht. Ich vermute aber mal, dass hier der Kaufvertrag stumpf durch Angebot und Annahme zustande kommt. Klage auf Lieferung möglich. Und potentiell auch Schadenersatz nach allgemeinen zivilrechtlichen Normen, wenn der Marktwert höher als der vereinbarte Kaufpreis liegt bzw. Erstattung von Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Btw., sind bei dem Preis die schicken Töpfe mit dabei?
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