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Hartz4 ist m.E. tatsächlich einer von vielen Gründen, für die aktuelle Situation der SPD, wenn auch nicht der größte . Aber mir geht es doch gar nicht um die SPD oder Gabriel. Nur darum, was der Kuchenfreund in das Interview hineininterpretiert bzw. am Inhalt kritisiert.
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???????? Da haut es mir jetzt nur noch die Fragezeichen raus. Du kritisierst ihn jetzt nicht ernsthaft dafür, dass er seine politische Meinung äußert?!? Unabhängig davon, dass das so nicht Gabriels These (jdf. nicht im Interview) ist: Klar! Na, wenn DU da anderer Auffassung bist... wie kann er da nur bei seiner bleiben und die auch noch äußern?!? Ja und? Siehe oben. Und nur am Rande: Da ist sogar was dran, an seiner Annahme, wie du t4s Schaubild entnehmen kannst. Trumps Wähler erhoffen sich eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation! Ich halte diese These für ebenso zutreffend wie unproblematisch. Man man man...
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Da verbiegst du jetzt aber mächtig gewaltig etwas... Weder hat er eine allgemeine Aussage über "bestimmte Milieus" bzw. deren allgemein "unvernünftiges" Verhalten getroffen noch behauptet, dass diese im konkreten Fall eine Wahl aus unvernünftigen Gründen getroffen hätten. Er sagt, dass es Gruppen gegeben habe, die aus Gründen, die man kennen müsse, Trump gewählt hätten. Dass diese Motive unvernünftig gewesen seien, sagt er nicht. Es wird Gründe "für Trump" geben. Wenn seine Analyse dazu nicht mit deiner übereinstimmt, ist das für sich genommen nicht arrogant. Die Gründe, die Gabriel anführt, sind zumindest diskutabel und finden sich tatsächlich auch sowohl im hiesigen als auch im amerikanischen Diskurs. Du kannst ihm doch nicht vorwerfen, dass er die Bewertung in diesem Diskurs aus seiner politischen Sozialisation und Weltanschauung heraus vornimmt. Ich bitte höflichst, aus meinem Beitrag nicht auf meine persönliche Meinung zu Herrn Gabriel, sondern maximal zu Kuchenfreunds obigen Beiträge schließen zu wollen. Danke.
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Hat so ja auch niemand gesagt. In deiner Aufzählung fehlt jedenfalls noch der Individual-Egoismus
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O.K.! Ich dachte, es liege am Standort, da der Holler - es handelt sich übrigens um den sambucus nigra, also den tatsächlich Schwarzen mit dunklen Laub - ja eigentlich einen feuchten, nährstoffreichen Boden benötigt und damit unter den Fichten (rund 30 m hoch) schwierige Ausgangsbedingungen hat.
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Deshalb hatte ich es ja auch mit ihm unter den Fichten versucht. Oder meinst du, ich sollte ihm evtl. noch eine Saison einräumen, um auf Touren zu kommen?
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Moin @125vnb6 . Kann bzw. sollte ich am Wochenende noch einen schwarzen Holunder, aktuelle Höhe ca. 60 cm, seit zwei Jahren am aktuellen Standort umsetzen? Oder besser kommendes Frühjahr? Steht unter den fiesen Fichten und will dort nicht wirklich wachsen. Definitiv zu trocken. Dank' im Voraus.
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PX 200 Custom
milan antwortete auf Elmar71's Thema in Kaufberatung/Verkaufsberatung für Vespa und Lambretta Roller
Vorne ist die Karre großartig, hinten diplomatisch ausgedrückt gewöhnungsbedürftig. Irgendwie Kim Basinger mit Quasimodobuckel. Geile Farbe! -
Jetzt erst gesehen. Das reduziert dann aber auch wieder Bidens 271, wenn ich das richtig verstehe mindestens um 1, oder?
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Wo hast du das gefunden und was wird dort zu Maine gesagt? Für Maine soll wohl auch das Prinzip "winner takes it all" nicht gelten: https://rp-online.de/politik/ausland/us-wahlen/us-wahl-2020-wahlmaenner-so-funktioniert-das-wahlsystem-in-den-usa_aid-49174737
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Hm. Ich komme hier nur auf dünne 270: https://www.google.de/search?source=hp&ei=zriiX_bQGNzlgwfC-5GYAw&q=usa+wahlen&oq=usa+&gs_lcp=CgZwc3ktYWIQARgAMggIABCxAxCDATIICAAQsQMQgwEyCAgAELEDEIMBMggIABCxAxCDATIICAAQsQMQgwEyCAgAELEDEIMBMggIABCxAxCDATIICAAQsQMQgwEyCAgAELEDEIMBMggIABCxAxCDAToCCC46BAgAEAM6CAguELEDEIMBUMsPWM8VYLQmaABwAHgAgAFNiAGWApIBATSYAQCgAQGqAQdnd3Mtd2l6&sclient=psy-ab Aktuell 238 entschieden, plus potentiell weitere 22 32 (Michigan, Nevada, Wisconsin)
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Für eine belastbare Aussage müsste ich den Vertrag als Ganzes lesen. Bei Betrachtung der isolierten Formulierung lassen sich hieraus keine Pflichten, sondern nur Rechte ableiten. Die Verkehrssicherungspflicht trifft grds. zunächst den Eigentümer, auch wenn das Sicherungsobjekt (Grundstück/Gaststätte etc.) verpachtet ist. Eröffnet der Pächter allerdings einen "Verkehr", kommen eigene Verkehrssicherungspflichten ggü. Dritten in Betracht, soweit die Gefahren aus der konkreten Nutzung resultieren (also z.B. Betrieb der Gaststätte). Vorstehendes betrifft zunächst die Haftung im Außenverhältnis ggü. geschädigten Dritten. Besteht zunächst zwar grds. nur eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, kann diese jedoch im Pachtvertrag in gewissem Umfang auch auf den Pächter übertragen werden. Das muss aber klar und eindeutig geregelt sein, die oben zitierte Regelung dürfte isoliert betrachtet hierfür nicht ausreichend sein (aber hier wird der restliche Vertragsinhalt relevant). Ist eine Übertragung demgegenüber wirksam erfolgt, haftet der Pächter bei Verletzung der Pflicht gegenüber Dritten selbst. Dem Verpächter obliegen in diesem Fall nur noch (regelmäßige) Kontrollpflichten, bei deren Verletzung er dann ggf. gesamtschuldnerisch mit dem Pächter haftet. Der zweite Halbsatz ist vollkommen korrekt, jedenfalls bei Kenntnis einer Gefahr oder grobfahrlässiger Unkenntnis (wobei hier keine Prüfungs-/Verkehrssicherungspflichten durch die Hintertür eingeführt werden!). Für das Mietrecht, dessen Regelungen ergänzend auch im Pachtrecht herangezogen werden, ist das ausdrücklich in § 536 c Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Selbst wenn den Pächter selbst keine Verkehrssicherungspflicht trifft, macht er sich bei Verletzung der Anzeigepflicht ggf. - in diesem Fall gegenüber dem Verpächter - Schadensersatzpflichtig, wenn dieser z.B. von einem Dritten in Anspruch genommen wird. § 536 c BGB auszugsweise:
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Danke für deine Einschätzung.
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Ene mene muh und raus bist du...
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Servus Beo, erklärst du mir den Vorteil für innen ggü. einer ordentlichen Pfanne? Für auf dem Grill draußen wie in einer Pfanne braten ist mir eher klar.
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Ich probier's noch mal anders, dir zu sagen, warum du so nicht rechnen kannst: Du nimmst die über Monate hinweg kumulierten Zahlen der Infizierten und setzt sie in ein Verhältnis zu einem konkreten Todeszeitpunkt X einer Person. Das geht nicht, wie du ganz leicht sehen kannst, wenn du dir deine Berechnung in einem (hypothetischen) Zeitpunkt vorstellst, in dem mal alle Personen durchinfiziert sein würden. Nach deiner Verhältnismäßigkeitsberechnung müssten dann alle Personen, die im Krankenhaus sterben, akut infiziert sein (Edit: obwohl die Durchinfizierung einen Zeitraum von mehreren Jahren benötigt hat).
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Hmmm. Ich bin immer davon ausgegangen, dass eine "aktuelle" Infektion vorliegen müsste, um in der Statistik überhaupt als "Coronatoter" aufzutauchen, und nicht lediglich der Nachweis von Antikörpern, der auf eine Infektion in der Vergangenheit hinweist. Sollte ich richtig liegen, wäre deine Rechnung, die ja alle wann-auch-immer-Infizierten zur Grundlage macht, alleine deshalb unbrauchbar. Lustig, genau den Eindruck hatte ich, als du und viele Andere auf den vermeintlichen Fehler in der Statistik, über den wir gerade diskutieren, ins Spiel gebracht habt
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Eine Studie aus anderen Ländern, die Anfang Oktober in den Medien veröffentlicht wurde, kommt da wohl zu anderen Ergebnissen. Danach sind Kinder/Jugendliche durchaus potentielle Superspreader: https://www.rnd.de/gesundheit/corona-sind-kinder-ansteckender-als-gedacht-YV7QHYNJXJAAVD4VJV653HOIOY.html https://www.tagesspiegel.de/wissen/kinder-sind-sehr-effiziente-uebertraeger-kinder-und-junge-erwachsene-treiben-die-covid-19-pandemie/26236846.html Ob sich diesbezüglich nachfolgend noch etwas getan hat, weiß ich nicht. Persönlich hätte ich einen Lockdown auch für Schulen, Kitas etc., evtl.. in verkürzter Form, für konsequenter gehalten. Aber da haben sicher andere, gesellschaftliche Argumente eine Rolle gespielt.
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Das beantwortet nicht meine Frage: Dein Einwand zur Datenerhebung/Statistik wird von dir - ebenso wie von vielen Anderen in entsprechenden Diskussionen auch - gebracht, um Zweifel an der tatsächlichen Gefährlichkeit des Virus zu begründen, bzw. jedenfalls, die dargestellte, auf Todesfällen basierende Gefährlichkeitsdarstellung zu hinterfragen. Dann müsste in der Argumentationskette aber doch zumindest ein relevanter Kausalzusammenhang zwischen dem von dir als ungenügend kritisierten Detail und dem Argumentationsergebnis erkennbar sein. Ansonsten kann man es - jedenfalls für die Frage der Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus, um die es hier ja geht - dahinstehen lassen. Weil es dafür dann im Ergebnis nicht relevant ist. Dass jeder, der ins KH aufgenommen wird, getestet wird, gibt für sich betrachtet keinerlei Rückschlussmöglichkeit auf irgendwas. Anders wäre es eventuell, wenn tatsächlich ein Großteil der dort Getesteten tatsächlich aktuell positiv getestet würde. Dann wäre die Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich größer, dass der Anteil der nur "mit" statt "an" Covid-19 Verstorbenen in einem relevanteren Bereich liegen könnte. Davon habe ich aber bislang nicht gehört. Daher auch meine konkrete Nachfrage. Ich finde die bisherige Argumentation mangels dargelegten Kausalzusammenhangs schlicht unschlüssig.
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Hallo Christian, bitte noch mal kurz meine Frage oben ohne Emotion durchlesen. Ich meinte diese Frage absolut ernst, habe dort niemanden irgendein Attribut angehängt und schon gar nicht auf dich gezielt. Ganz ehrlich!
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Vielleicht hat ja @PX-FL-HH , der dieses Thema zuletzt wieder aufgeworfen hat, weiterführende Gedanken dazu?
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In diesem Zusammenhang mal eine (ernst gemeinte) Frage: Wie kommt man eigentlich darauf, dass die Zahl derjenigen, die zwar mit, aber nicht an Covid-19 sterben, überhaupt in einem relevanten Bereich liegt? Es mag diese Fälle zwar geben, aber sind die für eine mögliche Vielzahl nicht ein bisserl arg zufällig? Vorstellbar wäre das doch nur, wenn bereits eine aktuelle hohe Grundverseuchung gegeben wäre...? Ich meine, auch vor Stalingrad sind möglicherweise Soldaten eines Todes gestorben, der nicht direkt etwas mit dem Krieg zu tun hatte (außer halt den Ort und damit zwar im, aber nicht am Krieg gestorben), aber auf so feinsinnige Differenzierungen bei der Zählung der Kriegstoten ist man ja auch noch nie gekommen.. Mich beschleicht das Gefühl, das Argument des „an oder mit“ ist nur eine rein trumpsche Vernebelungstaktik. Oder habe ich einen Denkfehler oder überseh‘ ich etwas?
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Die Begründung der Bayerischen Staatskanzlei gegenüber dem BR (Quelle: https://www.br.de/nachrichten/bayern/nein-bayern-hat-die-corona-pandemie-nicht-schon-2019-geplant,SDUYtCE) Das Datum eines Gesetzes, in diesem Fall der 24. Mai 2019, ist mit dem Gesetz quasi "verankert". Es ist, so schreibt die Pressestelle der Staatskanzlei in einer Mail-Antwort an BR24, "das Datum der Ausfertigung des Gesetzes. Das heißt an diesem Tag ist es vom Herrn Ministerpräsidenten unterzeichnet worden." Das Datum steht auf der Internetseite www.gesetze-bayern.de in der Leiste oberhalb des kompletten Gesetzes – unabhängig davon, welchen Artikel man anklickt und unabhängig davon, wann ein Artikel dem Gesetz hinzugefügt wurde." Das ist schwach. Natürlich ist das Datum eines Gesetzes mit diesem verankert. Es bleibt bis zur Aufhebung das Gesetz vom 24.05.2019. Bei etwaigen späteren Änderungen aber eben mit dem Zusatz "in der Fassung vom (Änderungsdatum)". Die Bezeichnung der Spalte auf der Internetseite ist also schlicht falsch, wenn dort dauerhaft das Ursprungsdatum des Gesetzes hinterlegt ist.
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Warum auf der Seite der Bayerischen Justiz "Fassung 24.05.2019" ausgewiesen ist, erklärt sich mir nicht. Ich konnte auf die Schnelle auch nichts dazu finden und halte das schlicht einen "bug" der Seite. Üblicherweise beziehen sich die Fassungsangaben dem Wortsinn nach tatsächlich auf den jeweiligen Stand des Gesetzes zum Angegeben Datum und nicht auf die Erstfassung. Dass hier Irritationen entstehen, ist vorprogrammiert. Im kostenpflichtigen Rechtsportal "beck-online" ist der Hinweis auf das Nachtragsgesetz und spätere Anpassungen in der Fußnote klar hinterlegt: Art. 2a[1] Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 20 000 000 000 € aufzunehmen. 2Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden. (2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen. (3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. [1] Art. 2a eingef. mWv 1.1.2019 durch G v. 19.3.2020 (GVBl. S. 153);; Abs. 1 Satz 1 geänd. mWv 1.1.2020 durch G v. 27.4.2020 (GVBl. S. 238); Art. 2a Abs. 2 tritt gem. Art. 18 Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2043 außer Kraft. Art. 2a: Text gilt 01.01.2020 bis 31.12.2043
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Du liest richtig. Aber die darauf basierende Vermutung ist falsch. Es gab ein Nachtragsgesetz. https://correctiv.org/faktencheck/2020/10/20/nein-der-corona-sonderfonds-wurde-in-bayern-nicht-schon-2019-beschlossen/ Edit: Dass es nachträglich eingefügt wurde, lässt sich auch daran erkennen, dass es ein Art. 2a ziwschen Art. 2 und Art. 3 ist. Hier der Anfang des Nachtragsgesetzes vom 19.03.2020, verkündet wohl am 23.03.2020 (Edit Quelle https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2020-153/) : Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 – NHG 2019/2020) vom 19. März 2020 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 Das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F) wird wie folgt geändert: 1.Art. 1 wird wie folgt geändert: a)Für das Haushaltsjahr 2019 wird die Angabe „65 356 309 200“ durch die Angabe „65 554 713 800“ ersetzt. b)Für das Haushaltsjahr 2020 wird die Angabe „59 951 846 300“ durch die Angabe „70 648 130 200“ ersetzt. c)Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert. 2.Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)Satz 4 wird aufgehoben. b)Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert: aa)In Nr. 1 wird die Angabe „250 000 000 €“ durch die Angabe „50 000 000 €“ ersetzt. bb)In Nr. 2 wird die Angabe „200 000 000 €“ durch die Angabe „50 000 000 €“ ersetzt. 3.Nach Art. 2 (Kreditermächtigungen) wird folgender Art. 2a eingefügt: „Art. 2a Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 10 000 000 000 € aufzunehmen. 2Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden. (2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen. (3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.“