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Ja, extrem. Jede mittelgroße Sparkasse z.B. beschäftigt mittlerweile mehrere Mitarbeiter ausschließlich zur Kontrolle etwaiger Geldwäschesachverhalte. Die Grenze von 10.000.- gilt nicht für Kreditinstitute, dort sind es 15.000.- (§ 10 III GwG). Desweiteren besteht bei Überschreitung des Grenzwertes zunächst keine generelle Verpflichtung, sich über die saubere Herkunft "zu vergewissern". Erst wenn das erforderliche Risikomanagement besondere Risiken/Anhaltspunkte für eine "unsaubere" Herkunft ergibt, müssen angemessene Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden. Lässt sich das dann nicht klären, kann es insbesondere für Banken lustig werden. Sie dürfen die Geschäftsbeziehung zum Kunden von Gesetzes wegen nicht aufrecht erhalten, müssen diese also kündigen, dürfen andererseits nach dem Gesetz nichts unternehmen, was die Ermittlungen der Behörden gefährdet, insb. den Kunden nicht über den Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungsverdacht etc. informieren. Richtig spaßig wird es dann, wenn der Kunde sich gegen die Kündigung wehrt und wissen will, warum die Geschäftsbeziehung gekündigt wird. Spätestens im Prozess kommt man dann als Bank nicht umhin, in irgend eine Richtung gegen das Gesetz zu verstoßen (Verteidigung der Beendigung der Geschäftsbeziehung geht halt nur durch Karten auf den Tisch. Das kann dann ausschnittsweise so aussehen, falls das jemanden interessiert ( Rechte liegen bei mir): "Die Antragsgegnerin unterliegt damit grundsätzlich bereits den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG sowie im konkreten Fall den verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG. Gemäß dem risikobasierten Ansatz des § 15 Abs. 2 GwG haben Verpflichtete stärkere Sorgfaltsplichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Anlage 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Gemäß § 15 Abs. 3 GwG liegt ein höheres Risiko insbesondere auch dann vor, wenn es sich um Transaktion handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen ungewöhnlich abläuft (vgl. § 15 Abs. 3 Ziffer 2 b GwG). Gemäß § 15 Abs. 4 Ziffer 2 hat die Antragsgegnerin in diesen Fällen angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden. Gemäß § 15 Abs. 5 GwG sind die Transaktionen zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen im Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu können. Ist der Verpflichtete, hier die Antragstellerin, nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Abs. 9 GwG entsprechend (vgl. § 15 Abs. 9 GwG). Gemäß § 10 Abs. 9 GWG ist es der Antragsgegnerin in diesen Fällen nicht gestattet, eine Geschäftsbeziehung zu begründen oder, soweit bereits bestehend, fortzusetzen. Die Geschäftsbeziehung ist daher von Gesetzes wegen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden (§ 10 Abs. 9 Satz 2 GwG in Verbindung mit § 15 Abs. 9 GwG). Sowohl das Land, aus dem die eingehenden Gelder (palästinensische Gebiete) stammen als auch die Branche werden gemäß Risikoanalyse der Antragsgegnerin in Übereinstimmungen mit den Veröffentlichungen von Transparency International, der FATF, den Lageberichten von BK und LKA sowie der Anlage 2 zum GwG als mit erhöhten potenzial für Geldwäsche angesehen. Gemäß Anlage 2 zum GwG, dort Ziffer 3 insbesondere a und d lagen im streitgegenständlichen Fall Faktoren bzgl. des sogenannten geographischen Risikos vor, da die palästinischen Gebiete nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Darüber hinaus werden in Anlage B5 abschriftlich die gemeinsamen Hinweise des Bundeskriminalamts sowie der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, zu Anhaltspunkten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Akte gereicht. Folgende der dort genannten Anhaltspunkte waren einschlägig: -I. 1.4: Kunde stammt aus einem Staat ohne gleichwertige Standards unter Bezug auf Geldwäscheprävention oder er hält sich bekanntermaßen häufig dort auf. -I. 1.8: Zweifel an der Identität oder Integrität der beteiligten Kunden sowie der (wirtschaftlichen) Sinnhaftigkeit der von ihnen oder durch sie veranlassten Transaktionen. - I. 1.19: Auffälliger nicht nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund des Unternehmens… - I. 3.1: Überweisungen aus Staaten, die nicht dem EU-Recht entsprechende offenlegungspflichten bzw. gleichhaltigen internationalen Standards in Bezug auf Geldwäscheprävention unterliegen. - II. 3.6: Konten, die intensiv zum Auslandszahlungsverkehr genutzt werden, bei denen weder Kreditiv- noch Scheckzahlungen vorkommen. Der Antragsgegnerin lagen für die Herkunft der Vermögenswerte lediglich Aussagen des Antragsstellers vor, deren Richtigkeit zu überprüfen sie nicht in der Lage war. Anhaltspunkte für tatsächliche Geschäftsvorgänge, wie vom Antragssteller behauptet, insbesondere die tatsächliche Umsetzung der Fahrzeugexporte gab es weder seitens des Antragsstellers noch waren solche aus dem streitgegenständlichen Kontoverbindungen ersichtlich."
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Ja, und? Was folgt nun aus dieser allgemeinen Feststellung? Was willst du damit sagen? Dass die Herbeiführung der Herdenimmunität, egal wie, generell gut sein muss, weil Impfung ja auch gut ist? Du lässt uns - wie immer - allein, mit deinen Versatzstücken.
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Das lässt sich so einfach nicht beantworten. Es gibt in Deutschland keine Meldepflicht, die nur durch die Betragshöhe als Solche ausgelöst würde. Banken unterliegen ab Beträgen von 15.000.- EUR besonderen Sorgfaltspflichten. Meldungen haben jedoch in allen Verdachtsfällen zur erfolgen, unabhängig der Höhe des Betrags. Und Verdachtsfälle können sich aus vielfältigen Umständen heraus begründen. Nachlesen kannst du im Geldwäschegesetz, insbesondere § 10 und § 15 GwG, ich bezweifle aber, dass du da recht schlau draus wirst (was nicht an dir liegt...).
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1. Zweifelhaftes wird durch ständige Wiederholung nicht zweifelsfreier. 2. Definiere "mit der Zeit". Die Hochrechnungen der Kanzlerin betreffen den Zeitraum bis Ende des Jahres. 3. Der Preis für eine eventuelle (nach wie vor mindestens fragliche) Herdenimmunität wurde bereits hier besprochen: Nur, weil du nicht darauf eingegangen bist, heißt das nicht, dass es nicht existent ist.
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Bei Tageslicht besehen und nach einigen Tassen Kaffee nebst trockenen Akten auf dem Schreibtisch ich auch nicht mehr.
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Ja, mag sein, vielleicht liege ich daneben. Sicher bin ich mir da aufgrund einiger Indizien aber nicht. Andererseits war er ja auch schon bei anderen Themen entsprechend verhaltensauffällig, vielleicht einfach ein spezieller Charakter.
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Bin eigentlich ganz froh, dass der hiesige QAnonler vorgeblich so viel zu tun hat, dass er mal die Klappe hält und es zumindest hier etwas ruhiger geworden ist. Schon wegen meines Blutdrucks und BMIs.
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... ja, ich weiß Bescheid. Zur Tür raus, jeder nur ein Kreuz, linke Reihe anstellen...
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Ja. Ist furchtbar mit der riesen Dauererrektion.
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Und laut Süddeutscher Zeitung von heute Morgen haben die Niederländer aus selbigen Gründen auch die Nachverfolgung aufgegeben.
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@M210 (sorry, likes sind für "heute" aus... wieviele hat man da eigentlich in welchem Zeitraum? War heute erst einer.)
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Es steht endlich fest - 2,5 Wochen Sardinien mit der GS 160
milan antwortete auf foreveryoung's Thema in Reisen mit dem Roller
Hat doch (fast) alles richtig gemacht: -
Und ich dachte immer, ihr harten Jungs im Scooter-Club wärt' da lockerer, im Austausch mit den Chicks
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Die Welt ist mir zu komplex, um sie digital zu betrachten. Ich geh‘ jetzt vorsorglich mal schauen, was mein Mädel oben so macht.
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Nope. Nur weil einer mal einen falsch wegversteckt oder eine mal einen verstecken lässt, egal ob hinter(n) oder vorne, muss das nicht im Hass enden. Da braucht’s schon mehr. Und wenn‘s dann nur unterschiedliche Auffassungen über die gerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Ressourcen sind? Mein Alkoholpegel ist übrigens gefühlt noch recht niedrig, nach je zwei Bier und Wein. Drecks Gewöhnung...
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Respekt. Das könnte es sein. Ich erinnere mich an hoc an kein Paar mit Respektverlust voreinander, das irgendwann wieder glücklich miteinander geworden wäre. Im Gegenteil. Es endete immer blutig.
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Ich glaube, das ist oft der entscheidende Punkt. Die Unfähigkeit, dem Elend rechtzeitig ein Ende zu bereiten. Den Point of no Return nicht zu erkennen (oder zu lethargisch zu sein). Wenn es nicht mehr darum geht, auch mal eine heftige Krise zu überstehen. Wenn die Verletzungen zu groß und der Respekt voreinander zu klein für ein Zusammenraufen geworden sind.
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Alles gute Gründe, dass aus Schatzi die Ex wird. Aber der häufig anzutreffenden Hass auf das Drecksstück erklärt sich mir dadurch allein nicht.
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Wir zwei theoretisieren eh‘. Morgen 14. Hochzeitstag. 21 Jahre zusammen (mache sagen 22). Edit: ...und glücklich.
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Liebe und Hass liegen m.E. nicht nah beieinander, der Prozess ist m.E. schleichend und langwierig. Aber das Bild der enttäuschten Erwartungen stimmt sicher.
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Alter. Schreib ein Buch! Sven Regener ist ein Dreck gegen dich...
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Bin beeindruckt. Von dieser bündigen und abstrakten philosophischen Schärfe. Und von deinem Erinnerungsvermögen betreffend substantielle Lehrsätze aus der Gundschulzeit. Du strafst deine eigenen Aussagen von oben Lügen...
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Keine Ahnung, was eine Metaebene ist. Klassiker in meinem Freundeskreis: Sobald das erste Kind da ist, verschieben sich die Prioritäten und Verhaltensweisen bei den Frauen gewaltig. Sex ist da nur eines von vielen Dingen. Frauen wenden jetzt sicher ein, alleine gelassen zu werden, mit der Arbeit. Aber mal unterstellt, das träfe zu, war das vor dem Kind dann so anders? Edit sagt: Milan stimmt beo im Übrigen zu.
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Meine Frau behauptet regelmäßig, dass mein Motto sei: "Sag mir deinen Namen, damit ich ihn vergessen kann". Meine diesbezügliche Vergesslichkeit trüge damit den Grund dafür schon in sich selbst!?! (bevor Sprüche kommen: Bezogen auf Namen Dritter, nicht den meiner Frau.)
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Manaus war hier schon mal Thema: Und so normal find‘ ich das gar nicht.