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Herr_Zatacke

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  1. schöne foddos, rasputin .... da ham wir münchner mal wiede die nase vorn ... die besten bilder die besten strecken die besten crosser
  2. So war's in München ..... Mal schaun ob ich bis nextesmal nen igenenen Crosser hab' - dan kann ich auch mitfahren EDIT: wer will .. ich hab die bilder auch in NOCH GRÖSSER
  3. besten dank ... ich dachte ich hätte alle alten cross-topics gefunden und gelesen .... :)
  4. also jungs .. ich kann echt nur kommen wenn mir jemand sagt wo des ist .....
  5. Herr_Zatacke

    Schade

    jo - raus !!!
  6. fotooooos ... ich wioll fotooooos
  7. mmmh .. eftl heiz ich auch mit .... wenns nach spass aussieht okay .:)
  8. mag dann jemand für nen neuling wie mich ne wegbeschreibung reinstellen - oder per pm ????
  9. aber dann ölen wir die KW nicht mehr .... dan "kohlen" wir sie ja nur ;)
  10. find' die Felgen richtig schick!!!
  11. § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze. (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für 1. Parkleuchten, 2. Fahrtrichtungsanzeiger, 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), 4. Arbeitsscheinwerfer an a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, 5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. (9) Schlussleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3. Anhängern zur Beförderung von Booten, 4. Turmdrehkränen, 5. Förderbändern und Lastenaufzügen, 6. Abschleppachsen, 7. abgeschleppten Fahrzeugen, 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9. fahrbaren Baubuden, 10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e, 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9 a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53 d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. jetz müsste man nurnoch wissen was die Richtlinie 76/756/EWG des Rates besagt EDIT: und nach weiteren 2 miuten googeln findet man das: http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pd...0756_do_001.pdf
  12. Herr_Zatacke

    Das rockt!

    aha rat .. münchenr ??? wärste ma lieber zu mutabor aufm stustaculum gegangen .. .ska-punk-party
  13. klar - hab ichj auch .. www.qsc.de
  14. Herr_Zatacke

    Das rockt!

    Dreadful shadows - Twist In My Sobriety my eyes are just hologramms ....
  15. ratet mal ich sag nur ISC
  16. na .. zum zuguggn werd ich gern kommen
  17. Kann ich bestätigen :) hier die foddos
  18. wenns eingebaut is dann dremel ich die lager immer raus (bis jetz 2x ohne probleme gemacht) -> diamatschleifer ratsam
  19. gute frage .. ich will auch mal zumindest zuschaun .... aber gibts dafür nicht http://www.germanscooterforum.de/index.php...=0entry436017 den thread ???
  20. also ich komm auch mit da fuffi ... Vmax knapp 60 ... wenn alle dan abgehaun sind .. .auch egal ... dann trink ich mein bieä eben alleine ...
  21. nun, nachdem der stromkreis nicht geregelt ist,bläst die lichtmaschine immer die gleiche power raus - solange alle verbraucher die am stromkreis hängen (licht vorne, licht hinten) funktionieren, wird der strom komplett "verbraucht" - brennt ein birndl durch, bekommt die andere zuviel strom und brennt auch durch - => wenn eins durchgebrannt ist, geht der rest auch nich mehr ...
  22. hatte vor 2 monaten dasselbe problem !!! zigmal vergaser saubergemacht immer nachm zündkerzentausch ging sie wieder 1 bis 2 mal richtig anzukicken - dann wieder nur mit schieben ... was wars: die zündspule war kaputt ! neue zündspule gekauft - eingebaut - fertig !!! seitdem bin ich ca 1500km gefahren - ohne probleme :)
  23. nee ... der is eigentlich zum transport von bierkästen gedacht
  24. Tach gemeinde in den letzten 2 wochen bin ich in münchen 3x von den grünen kontrolliert worden ... einmal gegen mitternacht einmal halb neun in der früh (da hamse sogar nach drogen gesucht) und einmal tagsüber is da was im busch??? jedesmal hamse meinen selbergebauten gebäckträger angemeckert aber ohne konsequenzen. Sonst is bei mir eh alles original (v50special) - da hab ich eh keinen stress... ist euch da in letzter zeit auch was aufgefallen ???
  25. na... der monat is doch knap rum nun - oder ??? ich zwar nur zuschauer (wie bereits in der "talkrunde" erwähnt) aber trotzdem ganz scharf auf die sache :)
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