Was immer Du vorhast, laß' es. Die Strafe kenne ich nicht, wird aber empfindlich sein. Edith zitiert § 22 Abs. 1 StVG: (1) Wer in rechtswidriger Absicht ... 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In der Regel wird dieses Vergehen jedoch mit einer Geldbuße von 100 DM und einem Punkt in Flensburg geahndet werden