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Olli ETS

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Alle Inhalte von Olli ETS

  1. Also wenn Du schon an neu Beschichten denkst... dann bohre ihn gleich auf und nimm einen beseren Kolben, wo der Pins nicht so beschi**** an der Überströmerkante sitzt. Jedem Zylinder den ich bis jetzt gesehen habe hat es den Ring zerrissen. Die Kanalführungen sind ziemlich rechtwinkelig und ein Kolben mit 57 mm gibt es auch. Olli
  2. Du kannst die kompletten Innereien+ Elektrik/ Scheinwerfer gebrauchen. Passt alles. Der elektrische Benzinhahn taugt allerdings nichts. Ansonsten bietet ne Cosa noch enorm viele brauchbare Gummiteile/ Durchführungen usw. Wer bastlerisch begabt ist, kann sich auch noch den DZM einbauen. Felgen sind auch nicht zu vergessen, meist sogar 3x. Der Kabelbaum eignet sich hervorragend um sich Mengen an Kabelreserven anzulegen. Die Cosa ist von ihrer Bremse auch recht interessant, zwar nicht zum montieren, aber interessant halt. Die hintere Bremse wäre für mich auch die einzige vernüftige hydraulische hintere Bremse. Glaub das war's. Olli
  3. Haltet Ihr den Zirri für entscheident leiser als den Simonini, bzw. hat schon mal jemand einen geänderten Endschalldämpfer mit dem Zirri probiert? Noch wesentlich leiser? Wie kommt dann das dünne Blech zum Tragen? Olli
  4. Olli ETS

    Warum in aller Welt ...

    @T4 Uuups! Da hätte ich Dich doch fast nicht erkannt! Denn Smily find ich klasse! Olli @Gumminupsi Wenn Du Deinen Roller irgendwo im Web gespeichert hast, kannst Du das Bild in Deinem Profil --> Avatar-Optionen einfügen.
  5. Die Komponenten fahre ich auch und der Simo ist schon recht laut. Aber laut ist ja relativ... In mittler Drehzahl geht der Auspuff wirklich, oben rum wird er dann schon sehr laut. Häuserschluchten sind dann nicht zu empfehlen. Olli
  6. @Gerhard Wie 165 ccm? @karoo Wo bleiben den die Kolbenpics, würden doch hier wunderbar passen! Olli
  7. Der Polini ist schon ok, so laut ist der gar nicht. Ansonsten bleibt Dir nur der Sito oder ein original Auspuff. Olli
  8. It es ne FL2? Dann melde ich mich für den Zylinder und Schaltraste an! Olli
  9. Cosa Motoren sind das Beste zum Schlachten. Gib's immer günstig und haben die bessere Kupplung/ Lima. Reservegetriebe ist auch nicht schlecht und mit Chance ist es eine FL2 mit Aluzylinder. Was will man(n) mehr? Olli
  10. Kupplungsbeläge sollten von der 50er passen. Bei allem Anderen bin ich überfragt. Sollte aber auch wieder ein Ape Motor sein, ist da nicht ein Diff. angeflanscht? Gruß, Olli
  11. Die Diskussion hatte ich mit unserem Tüvprüfer ... Seine Aussage: ... das dient der Verkehrssicherheit! *sehrernstertonfall* Daraufhin hab ich lieber den Mund gehalten... Olli
  12. Olli ETS

    Warum in aller Welt ...

    Tschuldigung Michi! Wollte bloß mal was mit Bewegung! Kannst Du uns verzeihen? :love: Bei mir bleibt's jetzt auch erstmal, es sei denn... Olli
  13. Denke ich eigentlich nicht, hier ging es ja nur um die Erweiterung 50ccm--> 125ccm und Importfahrzeuge. Olli
  14. Aussehen, ich denke die Leistung zählt!? Keine Ahnung, die sitzt grad unterm Tisch und absolviert die mündliche Prüfung! *ohmannwasfüreinschowiespruch* Olli
  15. Warum muß es Membran sein? Drehschieber bringt auch Spaß! Von der Aluprimär/Kupplung würde ich die Finger lassen, die Stahl Komponenten sind weit besser. Vom leiseren Laufgeräusch würde ich Dir die schrägverzahnte Primär empfehlen. Die Polini Banane ist auch ok. Gruß, Olli
  16. Ich glaub ich werde senil! Wann hab ich Dir das geschrieben? Aber stimmt schon. Paragraphen: § 54 Fahrtrichtungsanzeiger: (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind l. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,". 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 18 Zulassungspflichtigkeit: 4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3 Puuh! Gruß, Olli
  17. ... nicht nur Du, ich finde es auch nicht mehr... Das ist die Hitze! Schaltrohr wirst Du eher schlecht abdrehen können, Rohrdurchmesser wird zu klein. Auf dem Bild im Posting sah das eigentlich passend aus. Falls keiner das Topic findet, kann ich gerne mal am We nachmessen. Gruß, Olli
  18. Schaltrohr? Du mußt doch das kleine Zugaufnahmeteil ändern, wenn da der Innendurchmesser/ Befestigung nicht passt kann man(n) das doch anpassen. Olli
  19. Schneller! @T4 Hab Dir grad ne PM geschickt! Olli
  20. Mahlzeit! Diesmal kein Ufo, sondern ein normaler PK XL 2 Block. Ein Zugdraht, hier wird auf Zug und Druck geschaltet. Kann auch in einen 2 Zug Roller montiert werden, hatten wir schon mal. Schmeiß mal die Suche an. Gruß, Olli
  21. Passt! Olli
  22. @rasputin Grüß mal den Tom von mir. (Olli aus HH) Danke! Olli
  23. Juup, die 200.... Nummern fehlen bei mir. Hat Deine auch eine italienische Nummer? Bzw. kennst Du für D die ProduktionsNr./ Bj.? Schick mir die bitte, trage ich dann nach. Olli
  24. Hmm, kann ohne weiteres sein. Die SS90 von meinem Kumpel ist auf jeden Fall dabei. Kannst mir ja mal Deine Nr. via PM schicken. Gruß, Olli
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