Habe jetzt mal nachgelesen, bei Probefahrten beim Händler gehen die Gerichte davon aus, dass es in solchen Fällen einen stillschweigenden Haftungsausschluss gibt, der sogar leichte Fahrlässigkeit mit einschließt, somit besteht kaum Gefahr, dass man für Schäden am Motorrad in Anspruch genommen wird. Bezieht sich in dem Fall aber auf einen Unfallschaden, weil der Kaufinteressent von der Kupplung gerutscht ist. Ist ein Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 13.01.2003, Aktenzeichen 12 U 1360/01.