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14 tägiges Rückgaberecht auch bei gebrauchten Artikeln?


bremerPX

Empfohlene Beiträge

Hab da bei Ebay ein gebrauchtes Snwoboard ersteigert. Allerdings ist die Bindung hinüber und daher möchte ich das Ding zurückgben. Der Verkäufer stellt sich natürlich an von wegen "das ist normal wenn das gebrauch ist" usw.

Allerdings ist er händler, er versteigert regelmäßig gebrauchte Snowboards, die er vorher im Verleih eingesetzt hat. Ich hab auch eine Rechnung bekommen.

Meine Frage ist, ob das 14 tägige Rückgaberecht auch bei gebrauchten Artikeln greift, oder ob das nur für Neuwaren gilt.

Danke.

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Hab da bei Ebay ein gebrauchtes Snwoboard ersteigert. Allerdings ist die Bindung hinüber und daher möchte ich das Ding zurückgben. Der Verkäufer stellt sich natürlich an von wegen "das ist normal wenn das gebrauch ist" usw.

Allerdings ist er händler, er versteigert regelmäßig gebrauchte Snowboards, die er vorher im Verleih eingesetzt hat. Ich hab auch eine Rechnung bekommen.

Meine Frage ist, ob das 14 tägige Rückgaberecht auch bei gebrauchten Artikeln greift, oder ob das nur für Neuwaren gilt.

Danke.

Das 14tägige ist abgeschafft! Es gelten jetzt 4 Wochen.

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4 Wochen sind halbrichtig.

Es ist 1 Monat (!)..und der kann ja mal länger und mal kürzer sein.

Du hast volles Rückgaberecht. Da der Artikel defekt ist sowieso. Selbst wenn er heile wäre, kannst Du bei Gebrauchtwaren immer (bei gewerblichen Verkäufern )ohne Begründung innerhalb des einen Monats den Artikel zurückgeben. Hat das Snowboard über 40 Euro gekostet, muss er auch die Portokosten zahlen, darunter schickst Du es auf Deine Portokosten zurück.

Bearbeitet von gattinator
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1. Wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückgabe ausgeschlossen ist ?

2. Ist er als gewerblicher Anbieter bei egay geführt ?

zu 1. Bei den Zahlungshinweisen steht folgendes:

Keine Warenrücksendung, reduzierte Ware und gebrauchte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen - bitte nur ernsthafte Gebote! Die Ware geht sofort raus, wenn das Geld auf unserem Konto ist. Bei neuer Ware gibt es natürlich die üblichen Garantieleistungen auf Materialfehler.

zu 2. Ja ist er, wusste bislang noch garnicht, dass man sowas angeben kann/muss.

Soweit ich mich erinerre (hab letztes Semester Wirtschaftsrecht geschrieben) gilt bei den AGBs folgendes: Ist ein Teil der AGBs rechtswidrig, so sind die ganzen AGBs rechtswidrig.

Von daher: Wenn er angibt, dass er keine Warenrücksendung zulässt, dann ist das doch ein Grund, dass die Gesamten AGBs unzulässig sind oder?

Wobei es sich hierbei ja eigentlich garnicht um AGBs handelt sonder lediglich um Zahlungshinweise. Und unter Zahlungshinweisen verstehe ich auch Hinweise die der Zahlung dienen und nicht welche die sich auf Umtausch/Reklamation beziehen.

Jetzt kommt noch das Beste: Er hat sich darauf eingelassen das Board zurückzunehmen, schonmal gut. Schrieb aber auch, dass wenn es sich in seinen Augen um keinen Fehler handelt sondern um "normale Gebrauchs/Verschleißerscheinung" soll ich die Ebaygebühren, die Bearbeitungsgebühren usw. zahlen.

Dem werd ich jetzt erstmal schreiben wies wirklich aussieht, und dass er mir auch schön die Portokosten mit erstatten soll.

Zur Not bin ich ja über die Rechtschutzversicherung meiner Eltern abgesichert, aber die werden sich bei einem vergleichsweise niedrigen Streitwert (~140?) warscheinlich erstmal anstellen. Naja, mal gucken, das wäre für den Fall, dass der sich querstellt.

Danke für die Tips, wollte nur nochmal sichergehen, dass das Rückgaberecht auch bei gebrauchten Artikeln gilt.

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:-D

Klar gilt das auch bei gebrauchtem Kram. § 312 d iVm. § 355 BGB differenziert nicht zwischen Neu- und Gebrauchtartikeln.

Unterschiede diesbezüglich gibt es wenn überhaupt zB in § 474 BGB.

Gruß Dirk

:-D

Edith hat sich jetzt mal deine ganze letzte antwort durchgelesen:

Die Zahlungshinweise sind AGB.

Mit deiner Vorlesungserinnerung hast du Recht, steht in § 306 I, II.

Bearbeitet von Vespadirk
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Hab mir auch noch die Links die weiter oben gepostet wurden zu gemüte geführt. Als gewerblicher Verkäufer muss man ja alles Mögliche beachten.

Diesen Sachen, besonders den Informationspflichten, ist dieser Verkäufer garnicht nachgekommen. Wäre ja eigentlich gleich ein Fall zum abmahnen :-D

Naja, ich hab ihm erstmal geschrieben wie es aussieht und warte jetzt mal auf seine Antwort...

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Zur Not bin ich ja über die Rechtschutzversicherung meiner Eltern abgesichert, aber die werden sich bei einem vergleichsweise niedrigen Streitwert (~140?) warscheinlich erstmal anstellen. Naja, mal gucken, das wäre für den Fall, dass der sich querstellt.

Wenn der Verkäufer den Gesetzen nicht mächtig ist, dann hat er leider verloren. Würde aber auch versuchen eine gütliche Einigung zu erzielen; falls er aber bockig wird -> ab zum Anwalt. Der hat andere Möglichkeiten einem "dubiosen" (muss nicht zwangsläufig auf deinen Verkäufer zutreffen) Verkäufer bei ebay, ein wenig Feuer unter dem Hintern zu machen.

Bearbeitet von maetes
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