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Gesetzesänderung für E-Mail Signaturen


Likedeeler

Empfohlene Beiträge

Moin,

ich kann´s nicht wirklich glauben, aber das erreichte mich gerade per e-mail.

Eigentlich gehört es wohl eher in "Allg. Computerprobleme", da liest es nur leider keiner wenn es wirklich stimmen sollte.

Also: Rechtsverdreher vor...

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass müssen wir Sie auf eine Gesetzesänderung hinweisen, welche zum Jahresanfang neue Anforderungen an Geschäftsbriefe jedweder Form stellt.

Durch Änderungen der §§37a HGB, 80 Abs. 1 S. 1 AktienG sowie §35 a Abs. 1 S. 1 GmbHG müssen die Pflichtangaben, die ein Kaufmann (bzgl. der Rechtsform seines Unternehmens) bislang nur auf gedrucktem Papier machen musste, nunmehr in Geschäftsbriefen jedweder Form enthalten sein. Dies gilt daher auch für E-Mails (davon betroffen sind Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, sowie Quittungen).

Neben der Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs, können bei Verstößen gegen die oben genannte Vorschrift, Zwangsgelder von bis zu 5000,- EURO fällig werden. Bitte berücksichtigen Sie die gesetzlichen Änderungen zukünftig in Ihrem E-Mail-Verkehr und richten Sie diesen so ein, dass bei Ihren Geschäftsbriefen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben mit übersandt werden.

Gerne sind wir Ihnen beim Anpassen Ihrer E-Mail-Signaturen behilflich. Bitte richten Sie Ihre Anfrage diesbezüglich an die unten angegeben Mailadresse.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung.

Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zur Gesetzesänderung:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/84183

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Keine Verarsche. Is so!

Zu den notwendigen Geschäftsangaben gehören:

- Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)

- Rechtsform der Gesellschaft

- Sitz der Gesellschaft

- Registergericht und Handelsregisternummer

- Bei Aktiengesellschaften auch Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats

- Auf Rechnungen ist zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Unternehmens anzugeben.

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Naja, mal ehrlich, wo ist das Problem?

Bei Rechnungen war ein Großteil der Angaben auch schon vorher Pflicht.

Generell erwarte ich aber auch von einem Geschäftsmann, daß ich alle Daten bekomme.

Ich hatte meine Mails schon vorher derart eingerichtet.

Wen der lange Lex unten drunter stört kann ja eine Signatur in Form einer Visistenkarte mit anhängen.

Hier nochmals etwas besser umschrieben von der Handwerkskammer Lübeck:

07.02.2007

An alle Mitgliedsbetriebe, die über den E-Mail-Verteiler der Handwerkskammer Lübeck zu erreichen sind

--------------------------------------------------------------------------------

Neue gesetzliche Formvorschriften für geschäftliche E-Mails

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider müssen wir Sie schon wieder auf gesetzliche Neuregelungen hinweisen, die das (Geschäfts-)Leben nicht gerade einfacher machen:

Seit dem 1. Januar 2007 gelten für geschäftliche E-Mails die gleichen Formvorschriften wie für normale Geschäftsbriefe. Elektronische Schreiben an Geschäftspartner müssen demnach zumindest enthalten:

· Name des Inhabers des Unternehmens bzw. des Geschäftsführers oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratvorsitzenden,

· die Firma und den Rechtsformzusatz,

· den Sitz des Unternehmens (Anschrift) und

· das zuständige Handelsregister sowie

· die Handelsregister-Nummer.

Diese Verpflichtung ist in den §§ 37b und 125a HGB, 35a GmbH-Gesetz sowie 80 Abs. 1 Aktiengesetz niedergelegt. Sie gilt für Kapitalgesellschaften, ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sowie für eingetragene Einzelunternehmer, also eingetragene Kaufleute. Diese Pflichten gelten demnach nicht für die nicht ins Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer bzw. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Jedoch ist nicht jede E-Mail auch automatisch ein Geschäftsbrief: Der Gesetzgeber nimmt beispielsweise ?Mitteilungen oder Berichte? aus, ?die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden?. Ebenso keine Geschäftsbriefe sind E-Mails, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, wie bspw. Werbemailings, Newsletter oder Beiträge zu Internetforen.

Betroffen sind also E-Mails und postalische Schreiben, in denen es beispielsweise um Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Reklamationen, Gutschriften oder ähnliche Transaktionen geht. Demnach müssen alle Geschäftsbriefe gleich welcher Form, also auch E-Mails, die folgenden Angaben enthalten:

· Name des Inhabers des Unternehmens bzw. des Geschäftsführers oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratvorsitzenden,

· die Firma und den Rechtsformzusatz,

· den Sitz des Unternehmens (Anschrift) und

· das zuständige Handelsregister sowie

· die Handelsregister-Nummer.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Internetberater (Martin Becker, Tel. 04 51/ 15 06 - 1 97, E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Handwerkskammer Lübeck

--------------------------------------------------------------------------------

Rechtsgrundlagen (Verlinkungen)

http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html HGB und href="http://bundesrecht.juris.de/hgb/__125a.html HGB

http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html GmbH-Gesetz

http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html Abs. 1 Aktiengesetz

--------------------------------------------------------------------------------

Bearbeitet von huegenbegger
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Ist nicht wirklich ein Problem, hat mich "nur" gewundert, dass es in den Medien fast todgeschwiegen wurde...

Von der HK Hamburg wurde ich nicht informiert, auf der HP steht es aber. Aber mal ehrlich: wie oft guckt man auf die HP der Handels- oder Handwerkskammer?

Mir fehlte nur Handelsregister und GF...

Eine Visitenkarte reicht laut Heise wahrscheinlich nicht:

Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.
Bearbeitet von Likedeeler
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Wen der lange Lex unten drunter stört kann ja eine Signatur in Form einer Visistenkarte mit anhängen.

nein, das ist nicht zulässig, proprietäre micro$oft-vcf-dateien anzuhängen!

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wer sprach von vcf?

man kann es doch ebensogut als txt oder whatever anhängen.

Naja, guckt man sich mal die Signaturen vieler hier im Forum an, sind unsere Geschäftssignaturen immer noch mickrig dagegen :-D

@Likedeeler

Ich bekomme wegen jedem Pups eine Mail von der HK, war schon am überlegen es als Spam zu blocken :-D

Bearbeitet von huegenbegger
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Moin.

Ich denke, es war nur eine Frage der Zeit, bis die Angaben zur Pflicht wurden...Im Schriftverkehr ist es ja schon lange Pflicht - und im Zuge der zunehmenden Nutzung der elektronischen Medien...

Scheisse ist nur, dass ich hier in der Firma gerade dafür sorgen muss, dass alle neue automatische Signaturen bekommen....und auf son Kleinscheiss habe ich über haupt kein' Bock :-D

Grüße,

Smali.

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]Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Reklamationen, Gutschriften oder ähnliche Transaktionen geht

sowas macht man doch eigentlich eh als pdf bzw. in papierform.

man braucht ja was zum abheften und aufbewahren.

Bearbeitet von gravedigger
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wer sprach von vcf?

ich sprach von vcf, wegen

in Form einer Visistenkarte mit anhängen

als info. und beim 08/15 "ich häng meine 12 visitenkarten einfach dran outlook dau" sind das nunmal vcf-dateien. und eben das ist laut ihk mittelfranken und anderen nicht zulässig.

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@Likedeeler

Ich bekomme wegen jedem Pups eine Mail von der HK, war schon am überlegen es als Spam zu blocken :-D

Ist vielleicht doch nicht so schlecht keine Mails zu bekommen.

Redmark, Haufe und den ganzen Dreck behandel ich mittlerweile als Spam.

Allerdings habe ich z.B. auch in der Handelskammerzeitung nichts gelesen (die überfliege ich wenigstens mal :-D:-D )

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