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Geschrieben
Kann mir jemand näheres sagen?!!   :love:

Ich kann - aber das mache ich gegen Abend - bin grad erst nach Hause gekommen!

@t4; ... sollte ich mich recht erinnern dann stand in den Unterlagen was von 70 km/h? ???

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Geschrieben

Kann mir jemand näheres sagen?!!   :love:

Ich kann - aber das mache ich gegen Abend - bin grad erst nach Hause gekommen!

@t4; ... sollte ich mich recht erinnern dann stand in den Unterlagen was von 70 km/h? ???

... für was? Für Anhänger oder für Autobahnhöchstgeschwindigkeit? Letzteres ist definitiv 60 km/h; weiss ich deshalb, weil ich noch'n "Nicht-Vespa-Gefährt" habe, wo die Höchstgeschwindigkeit (lt. Fahrzeugbrief) auf 62 km/h lautet, damit ich noch damit auf Autobahnen und Autostrassen (Schnellstrassen) fahren darf. Aus demselben Grund tragen auch viele Schwerlasttransporter die "62" auf dem Heck ...

Und bei Motorrädern mit Anhänger bin ich mir fast sicher, dass die nicht schneller als 60 fahren dürfen (und somit nicht auf die Autobahn ...). Habe aber gerade keine Zeit zum recherchieren ... :-D

Geschrieben
Schließlich steht und fällt ein solches Projekt ja mit der legalität (zumindest bei mir - bin schließlich sowas wie ein Polizisten-Magnet)

Ich glaube mit so nem Anhänger wird jeder zum Polizisten-Magnet.

Also legal muss es schon sein. Ausser vielleicht, wenn Omma vom Bauernhof aufs Feld fährt, um Oppa seine Stullen zu bringen. :-(

Aber zwecks Kupplung muss doch der Tschechen-Höker was sagen können. Gehört so n Teil dann mit zum Roller oder muss man ihn extra zulassen (wie beim Auto)? Also ich finde die Optik zwar gewöhnungsbedürftig aber irgendwie geil. :-D

Habe dem Petr mal ne Mail geschickt und auch nach Kupplung und Zulassung gefragt. Vielleicht hat er ja Erfahrungen mit dem deutschen Tüv. Immerhin scheinen Deutsche ja seine Zielgruppe zu sein.

Zum Thema Anhänger aus halber Vespa:

Wie macht Ihr dann das Rad fest, wenn der Motor ausgebaut ist?

-Da muss man doch eine recht aufwendige Achse konstruieren, oder? (ne Art liegendes H, das die Traverse mit der Hinterachse verbindet)

-Oder einfach ne Achse mit Rad von ner Schubkarre nehmen und durch die (V50)-Backen jagen. Dann liegt er aber wohl ziemlich tief, könnte ich mit vorstellen und man müsste die Backen verstärken.

-Wahrscheinlich ist es aber echt am einfachsten, den Motor auszuräumen und wieder einzubauen. Dann könnte man ihn theoretisch sogar bremsen.

Diese Variante gefällt mir ehrlich gesagt am besten.

Ich hätte da noch ein PX-Schassi, dass sich für so einen Versuch eignen würde.... *grübel*

Also sollte jemand etwas zu Thema Legalität sagen können, immer raus mit der Sprache. Wie sieht denn die Anhängerkupplung vom TSS aus?

Geschrieben

AHK vom TSS ist so 'ne normale "Kleingärtneranhänger-an-Zündapp-Mofa-AHK"; meine sogar, dass er damit beim TÜV war (bin aber nicht 100% sicher :-D )

Schwinge / Hinterradaufnahme ist 'n Eigenbau. Wie der genau aussieht, weiss ich aber auch nicht mehr. Vielleicht kommt er ja bald mal wieder in's Forum ...

Geschrieben

So, hier sind so einige Sachen und Seiten von dem Einspurhänger.

Dabei handelt es sich um den PAV 40/c bzw. PAV 41.

Daten / Typenschein

Einspurhänger PAV 40/c - 41

So könnte sie aussehen

Kupplung / Verbindung

Kupplung

Kupplung

Andere Möglichkeiten

PAV 40

PAV 40

PAV 40

Ich würde ja auch Einzelteile nehmen

Auch nicht schlecht :-D

Transportgelegenheit

Transportgelegenheit

Transportgelegenheit

@ Älle - derbe "Rakete"

Geschrieben

Genau solche Kupplungen habe ich gemeint Schorsch! Ein Gelenk, das eine Rollbewegung entlang der Längsachse des Gespanns auf keinen Fall zulassen darf. Eine Kugelkupplung darf's einfach nicht sein. Aber ich glaube ich habe bei meinen Skizzen etwas überdimensioniert. Na ja.

Könnt Ihr da eigentlich was sehen, wenn Ihr auf den "Typenschein"-Link von Schorsch haut? Ich seh dann nämlich nix außer lustigen roten Xen :-D

Ansonsten danke für die Fotos Schorsch. Die Anhängerchen sind einfach klasse.

:love: :love: :love: :love: :love: :love: :love: :love: :love: :love:

Edit: Ach ja...so ein Baukasten-Modell wäre natürlich richtig genial..wenn's billiger wäre.

Geschrieben

Hmm...schade eigentlich.

Na vielleicht sollte doch mal einer von uns beim TüV vorstellig werden und mal nachhaken...so zwecks Einspuranhänger-Import oder -Eigenbau.

Würd's ja machen, aber irgendwie hat mein Chef da was dagegen, wenn ich jetzt für'n paar Stunden zum TüV geh'.

:-D

BTW: wo ist eigentlich der TSS? Kann der uns da nicht was zu sagen?

Geschrieben

Also bei mir geht alles.

Doch ich werde die Bilder mal bei mir hinterlegen, damit Ihr auch was seht.

Mit dem TüV muss ich mal schauen, kenne da jemanden (leider nicht persönlich) der hat diese Nachläufer an Motorrädern (sogar Harley) verbaut, auch mit TÜV.

Geschrieben

Das wäre super Schorsch...die Papiere interessieren nämlich mindestens so sehr, wie die Kupplungsbilder und die Tüv-Geschichte.

Ach Schorsch...was hältst Du eigentlich davon diesen Thread nach "Technik allgemein" zu schieben...von der PX sind wir ja glaube ich inzwischen unabhängig, bei dem Anhängerthema, oder?

Gruß Dirk

Geschrieben

Ah ja, daran könnte's dann wohl liegen.

War gerade bei Tuev-Sued auf der HP...da steht mal nix! :veryangry:

Na ja...vielleicht rufe ich da am Montag mal an, wenn ich die Zeit finde.....

und der TSS uns zu dem Thema nichts verrät :-D

Wäre schon interessant, wie der seine halbe PV legalisiert hat.

Geschrieben
Ah ja, daran könnte's dann wohl liegen.

War gerade bei Tuev-Sued auf der HP...da steht mal nix! :veryangry:

Na ja...vielleicht rufe ich da am Montag mal an, wenn ich die Zeit finde.....

und der TSS uns zu dem Thema nichts verrät :-D

Wäre schon interessant, wie der seine halbe PV legalisiert hat.

Ich versuche mal, ihn zu erreichen ...

Geschrieben

Ich habe Antwort von dem coolen Tschechen. Er schreibt, er bekommt jeden Monat 3 neue, verkauft aber anscheinend auch viel. u.a. in die USA. Er baut auch Kupplungen nach.

Auf jeden Fall hat er super Fotos davon geschickt, werde mal schauen, ob ich sie online bekomme. Wenn es nicht klappt, wem könnte ich sie schicken?

Man kann sehr gut erkennen, wie es funktioniert. Auch wie man sie nachbaut.

kupplung1.jpg

Kupplung.jpg

Von wegen V-max schreibt er... aber lest selbst:

"Weil ist diese Anheangern Oldtimer, original ist geschrieben 70 km/ Stunde, aber galube mir, das ist möglich fahren 100 - 130 km. Eine meine Kundin hat meine Anhängen hinter Harley und fahrt nach Kroatische zirca 140 km/ Stunde ohne Problem.

Mit TUV - ich weiss nicht, aber ferkaufe nach Deutschland schon viele Stück und ohne Problem.

Anhänger hat keine Papiere, nur Typenschild mit Produktionnummer, Ty, B.J. usw."

Hammer oder?

Und diese Tschechenroller sind so häßlich, dass sie schon wieder gut aussehen. :-D

Geschrieben

ich habe diese topic nur aus langeweile gestartet, aber dass es solche resonanz gibt, hätte ich nicht gedacht.

respekt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Geschrieben

@ Schorsch

Danke fürs Bilderreinstellen!! ...

übrigens geht Dein Bild 13 immernoch nicht.

@ all:

Siehe mein letzter Beitrag

Was ich an diesen PAV-Anhängern so cool finde, ist die runde Form, die ja perfekt zum Kugel-Mopet passt. Wie für einander gemacht. :love:

Geschrieben

@ Schorsch: Also ich würde zwar einen nehmen, aber nicht, bevor nicht der dreizehnte Monat Gehalt abgeworfen hat, und ob's das dieses Jahr gibt, steht leider noch in den Sternen und dem Hirn meines Bosses....für mich heißt's: abwarten!

Leider

@porky:

- Woher kommst Du eigentlich?

- Hast Du denn einen selbstgestrickten Hänger oder einen fertig gekauften?

- Wie sieht das denn TÜV-technisch aus bei den Dingern? Probleme? Weißt Du, wie der TÜV auf selbstgestrickte Hänger reagiert?

- Irgendwelche weiteren Tips von Dir?

Geschrieben

Um noch einmal auf den Preis zu kommen:

Ich habe den Tschechen auch angeschrieben.

Bei einer Abnahme von mehren Anhängern geht er runter bis auf 260 .- ? das Stück.

Was hinzukommen würde, sind die anteiligen Transport- das heisst Spritkosten, da ich dann wohl Selbstabholer sein werde.

Desweiteren werde ich mich bei Zollamt in Dortmund informieren,

wie das mit den Einfuhr-/Ausfuhrbestimmungen ist und ob man die Anhänger problemlos aus-/einführen kann.

Das muss dann schon stressfrei über die "Bühne " gehen. sollte es wirklich soweit kommen.

Geschrieben

So...jetzt endlich mal was zur Zulassung (wieso eigentlich von mir, wenn's andere schon gemacht haben???):

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3,

a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),

b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,

5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),

6. folgende Arten von Anhängern:

a. Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c. Anhänger hinter Straßenwalzen;

d. Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f. Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g. eisenbereifte Möbelwagen;

h. einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i. Anhänger für Feuerlöschzwecke;

j. (aufgehoben)

k. (aufgehoben)

l. Arbeitsmaschinen;

m. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n. Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p. einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind

1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,

2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,

3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,

4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).

(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einfachen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und

3. Leichtkrafträder

müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.

(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder

a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;

bei den Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder

2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.

(7) Auf Antrag lönnen für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr

Sieht also so aus, als müssten wir noch nicht einmal zulassen, oder hab' ich da den Text falsch verstanden? Wär' ja kein Wunder...bin schließlich kein Jurist.

Gruß Dirk

Geschrieben

Soviel ich weiss - ob es jetzt richtig ist oder nicht, keine Ahnung - der Anhänger nein aber die Kupplung ja.

Das ist jedenfalls bei den Fünfzigern so, da muss nur die Kupplung vom TÜV abgenommen werden

Wenn ich Blödsinn geschrieben habe, bitte sofort wieder sprechen.

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