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Rechtliche Frage zum Verkauf von 200er Motor


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo an alle,

hab folgendes Problem:

Im April hab ich einen ausgebauten Motor bei Ebay für 425 Euro Sofortkauf angeboten und verkauft.

Der Motor wurde aus einem Schalchtroller, der gelaufen ist und auf dem Tacho 19000 km hatte, ausgebaut und bisschen sauber gemacht.

Der Typ hat bezahlt, ich hab das Packen weggeschickt.

Einer aus seiner Familie hat das Paket angenommen. Der Käufer hat aber erst nach 2-3 Paket aufgemacht und festgestellt das das Paket wohl runtergefallen,

Gehäuse hatte ein Riss und so weiter....!

Die GLS hat sich nichts angenommen weil das Paket ordnungsgemäß angenommen worden ist. Nach hin und her Telefonieren hab ich dem Typen 100 Euro zurück überwiesen. und die Sache war gegessen.

Doch plötzlich rief der Gestern abend an, 03.10.07, und sagt mir das sein Mechaniker ihm gesagt hätte der Motor wär frisiert und komplett kaputt etc..

Er wolle sein Geld zurück sonst zeigt er mich wegen Betrugs bei der Polizei an und geht zum Rechtsanwalt.

Das kann doch nicht alles Recht sein ? Oder?

Ich hab den Motor fotografiert und bestens beschrieben. Auch mit den provisorischen Sätzen wie Privat, keine Garantie oder so.

Muss ich mir das jetzt warm anziehen oder abwarten und Tee trinken?

danke für Tipps.

Geschrieben

Sicher, das der Motor, über den er sich beschwert, auch der ist, den er bei Dir gekauft hat ?

Motornummer vertraglich festgahalten ?

Wenn Du Deinen Motor damals mit reinem Gewissen verkauft hast und der Verkauf als Privatverkauf klar gekennzeichnet war, solltest Du Dir keine Sorgen machen müssen.

Auch wenn der Käufer keinerlei Anspüche geltend machen kann, so hofft er evtl., Dich durch Einschüchterungen weich zu bekommen.

Geschrieben (bearbeitet)

:-D

...mach dir keine sorgen wer einen PX 200 Motor für 425 - 100 > 325 Euro bekommt sollte schon zufrieden sein oder ?? egal ob friesiert oder Riss bla bla / Wer tunt kann auch Alu-Guss schweissen oder?? eine Naht drauf 5 min arbeit.

was denkt der Rest der Mannschaft ??

das ist das Restrisiko was man hat wenn man(n)

trägt wenn man nicht selber gucken und fühlen geht.

Inder nett halt.

:-D

Bearbeitet von schlubbi
Geschrieben
...mach dir keine sorgen wer einen PX 200 Motor für 425 - 100 > 325 Euro bekommt sollte schon zufrieden sein oder ?? egal ob friesiert oder Riss bla bla / Wer tunt kann auch Alu-Guss schweissen oder?? eine Naht drauf 5 min arbeit.

Ja, stimmt, aber darum gehts nicht. Es geht um die rechtlichen Dinge. Ansonsten ist da wohl (fast) jeder bei Dir.

Geschrieben (bearbeitet)

Doof, dass Du damals schon 100 Euro zurückgezahlt hast ... Gibt´s da einen Beleg ? :-D

Und, lieber Bruder im Geiste, ist Dein Gewissen denn wirklich rein ? :-D

Ansonsten: wüten lassen. Niemals am Telefon irgendwas sagen, nicht mal ja oder nein. Auch keine Mails zur Sache beantworten.

Sag / schreib ihm nur, er oder sein Advokat solle seine Ansprüche schriftlich formulieren.

Ich weiss, dass einem bei sowas die Halskrause schwillt und man dem gerne die Meinung geigen würde, aber am besten ist es, KEINE Angaben zur Sache zu machen.

Die Poilzei wird ihm wohl eh einen husten mit seiner Betrugsanzeige ...

Bearbeitet von skrotum
Geschrieben

den hunni hab ich überwiesen, das ist kein problem.

ich hätte evtl. die schuld durch Falschverpackung, daher der Hunni.

naja mir platzt der kragen wenn mich so einer anmacht, und das nach 6 monaten.

jo

Geschrieben
den hunni hab ich überwiesen, das ist kein problem.

ich hätte evtl. die schuld durch Falschverpackung, daher der Hunni.

naja mir platzt der kragen wenn mich so einer anmacht, und das nach 6 monaten.

jo

PS: ICH HABE EIN ASTREINES GEWISSEN, 99,9 % Bewertungen Top, nicht zu verheimlichen, ausser die sexuellen vorlieben.

Geschrieben

mit den 100,00 zurück hast du schon den ersten fehler gemacht!!!!

weil der waren empfänger muss nach erhalt des paketes den waren inhalt kontrollieren

und bei einem defekt bei fahrer anzeigen müssen

GLS ist ein drecksladen, die fahrer spielen mit den paketen fußball und nehmen sich

von reklamationen nichts an

lasse dich auf nichts mehr ein! du hast doch einen einwandfreien motor verkauft und

hast auch deine ganze familie und freundeskreis als zeugen, oder .... weil jeder hat sich den motor

doch vor versand angeguckt. lass ihn eine anzeige machen -> aussage gegen aussage und

das wird von der staatsanwalschaft eingestellt.

Geschrieben

GLS hat mal ein Paket, mit Türverkleidungen für ein Auto, bei mir einfach in den Garten geschmissen, theoretisch könnte ich behaupten, ich hätte das Paket nie bekommen, da keine Unterschrift bei Entgegennahme.

Geschrieben

Vor allen Dingen kommt der Typ nach Monaten an, spinnt der. Er hat sich wahrscheinlich verfräst und nun will er sie schnell wieder abgeben.

Einfach Ignorieren, die versuchen es immer gerne mit Druck, da bezahlen die meisten meist freiwillig aus Angst vor der Konsequenz.

Sven

Geschrieben

PS: ich hab grad selbst den Verkäufer des Rollers wieder gefunden. Also wär ich aus dem schneider, wenn ich nachweisen könnte das dieser gewerblicher Herr mir scheisse angedreht hat, und das wird auch schwierig, ist schon 01-2007 passiert.

jo

Geschrieben

Das bringt mal gaaar nix. Du warst Eigentümer und Besitzer des Teils und DU hast es verkauft. Wer wann was damit vor dir gemacht getan und dir versprochen oder zugesichert hat, ist völlig Latte. DU

Stimmt, das mit dem EU-Recht ist so nicht richtig. :-D

Ganz interessant zu lesen:

ebay: "Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

In vielen ebay-Auktionen sieht man Formulierungen, wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie" mit der die Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen möchten. Über die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein Gewährleistungssauschluss wirksam und möglich ist, finden Sie weitergehende Informationen in unserem Beitrag: "Die Wirksamkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten bei ebay."

Etwas anders kann es jedoch bei der Verwendung des Wortes "Garantie unter Hinweis auf das "neue EU-Recht"" aussehen.

Grundsätzlich können private Verkäufer die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Rechtlich ist es etwas vollkommen anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird.

Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Eine Garantie stellt jedoch eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache dar und ist somit ein Unterfall der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit von den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Anforderungen hierfür sind relativ hoch. Die Standardkommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt hier eine auf ersten Blick eindeutige Ansicht, soweit eine Garantie ausgeschlossen wird. Es heißt insofern: "Ohne Garantie bedeutet in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB" (Palandt, § 444, Rd-Nr. 19).

Der Verkäufer schließt somit eine Garantiehaftung für eine vereinbarte Beschaffenheit aus, haftet jedoch für die übrigen Sachmängel des § 434 BGB, demzufolge ist eine Sache erst dann mangelfrei, sobald eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde,

wenn sie sich nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

oder

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Somit kann eine Formulierung, die lediglich einen Garantieausschluss beinhaltet, zum Bumerang für den Verkäufer werden, der sich plötzlich einer vollen Gewährleistungspflicht gegenüber sieht. Diesbezüglich sind uns Ansichten von deutschen Gerichten bekannt, die dies durchaus so sehen. Gegen diese Kommentaransicht, der zum Teil auch die Gerichte folgen, spricht die Tatsache, dass die Klausel bei ebay durchaus nicht unüblich ist und durch den Verkäufer so gemeint und durch den Käufer so verstanden wird, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.

Ob eine derartige Interpretation dieser Formulierung, immerhin sind es meist juristische Laien, die gerade im privaten Bereich Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.204, Az.: 18 O 533/03 ) hatte eine derartige Klausel sehr wohl als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kamen . Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer Gewährleistungsauschlussangesehen worden. Vorsicht geboten ist bei einer Formulierung, die die Schmängelhaftung ausschließt. Die Formulierung "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft" wurde als unwirksam nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04 vom 10.02.2005 angesehen, da hier die Haftung ausgeschlossen wurde, was nicht möglich ist.

Aktuell:

Auf Grund aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Einschränkung der Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht mehr durch einfache Formulierungen zu regeln. Wir können Ihnen an dieser Stelle daher leider keinen Formulierungsvorschlag mehr im Rahmen unseres Internetauftrittes unterbreiten, stehen Ihnen für eine konkrete Beratung jedoch gerne zur Verfügung.

Quelle: klick

Geschrieben (bearbeitet)
wollte ja nicht gescheid sein wegen dem eu-recht, aber ich kenn mich da zufällig etwas aus:-)

dachte ich auch, bis ich nach deinem posting nochmal in meinen damaligen schulungsunterlagen nachgesehen habe. :-D

:-D

Bearbeitet von Mozzer
Geschrieben (bearbeitet)
...weil der waren empfänger muss nach erhalt des paketes den waren inhalt kontrollieren

und bei einem defekt bei fahrer anzeigen müssen

Nein, der Empfänger muss lediglich die äußere Beschaffenheit des/der Kartons kontrollieren und etwaige Beschädigungen an der Verpackung auf dem Anlieferdokument abschreiben, um evtl. Ansprüche wegen beschädigter Ware geltend machen zu können. Zur Prüfung der Ware an sich hat der Empfänger i.d.R. zehn Tage Zeit und kann sie ggf. als verdeckten Schaden reklamieren, mit Sicherheit jedoch nicht mehr nach dieser langen Zeit.

Bearbeitet von Joker

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