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Geklaute Roller Teile bei ebay aufgetaucht


RustRacer

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Hier mal ein Auszug aus meinem aktuellen Skript:

"...Wesentliche Bestandteile von beweglichen Sachen

Durch § 93 BGB soll die unsinnige Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden

werden. Deshalb ordnet § 93 BGB an, dass die dingliche Rechtslage der Sache und ihrer

wesentlichen Bestandteile stets übereinstimmen muss.

Bestandteile sind keine selbstständigen Sachen, sondern Teile von solchen. Ob es sich

um Bestandteile einer zusammengesetzten Sache handelt oder aber um selbstständige

Sachen als Teile von Sachgesamtheiten kann im Einzelfall schwierig zu entscheiden

sein. Letztendlich entscheidet stets die Verkehrsanschauung. Deshalb ist eine feste Ver-

bindung der Teile lediglich ein Indiz. Auch wenn keine feste Verbindung besteht, kann

es sich um Bestandteile handeln. Beispiel: Schubkästen eines Schranks.

Die Bestandteile müssen wesentlich sein. Wesentlich ist ein Bestandteil, wenn entwe-

der er oder die Restsache durch eine Trennung zerstört oder im Wesen verändert werden

würde. Das hängt davon ab, ob der Bestandteil und die Restsache wie bisher wirtschaft-

lich genutzt werden können, auch wenn dazu erst die Verbindung mit anderen Sachen

erfolgen muss. Ob die Trennung das Wesen oder den wirtschaftlichen Zweck der Ge-

samtsache ändert, ist dagegen unerheblich. Deshalb ist der Serienmotor eines Kraftfahr-

zeugs kein wesentlicher Bestandteil, denn sowohl der Motor als auch der Rest des Fahr-

zeugs kann wie bisher weiter benutzt werden, wenn auch erst durch Einbau eines ande-

ren Motors beziehungsweise den Einbau in ein anderes Fahrzeug..."

Jep. Wieder mal etwas dazu gelernt. Sehr interessant (für mich jedenfalls)!!! :-D:-D:-D

Jedoch finde ich es schade, dass in mein Lehrbuch steht, dass (selbst) ein Kotflügel ein wesentlicher Bestandteil ist.

Bearbeitet von maddin90
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