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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Stimmt.

Verdammt

 - 

 

hab schon ein Bier getrunken 

Bearbeitet von gonzo
  • Haha 3
Geschrieben

TCM-Verkehrsfunk:

 

Mein Navi änderte gestern immer wieder die ursprüngliche Route aufgrund von entsprechenden Meldungen, ich nehme an aufgrund TCM. Ich stellte jedoch fest, dass manche Informationen richtig sind (also es war tatsächlich an besagter Stelle eine Baustelle), während andere Informationen schlicht falsch waren (eine Tunnelsperrung war überhaupt nicht vorhanden, obwohl selbst noch, als ich durch den Tunnel gefahren war, die Meldung angezeigt wurde).

 

Was also ist TCM genau, woher stammen die Informationen und warum sind die Infos mal richtig und mal schlicht falsch?

Geschrieben

Das ist genauso wie der Verkehrsfunk im Radio. Auch die verwenden nur Meldungen von Behörden und der Polizei. Wenn sie dann z.b. keine Auflösung des Staus gemeldet bekommen, melden Sie ihn noch Stunden später obwohl er längst nicht mehr da ist. Alle wissen es, wenn man auf google maps schaut, ist dort schon alles grün, kein Stau, aber sie dürfen diese Information nicht verwenden, sie müssen auf die offizielle Statusmeldung der Polizei warten. Und ich könnte mir vorstellen - es ist aber nur eine Vermutung - dass der Traffic channel message Dienst auch nur da drauf zurückgreift. Hättest du das also ausgeschaltet und wärst nur noch Google Navigation gefahren wäre dir das alles erspart geblieben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb pehaa:

Einer hat wieder das Tor offen gelassen.

:-D

 

Apropos. Folgender Fall derzeit bei uns im Dorf:

 

Ein Gartenstück A ist nach Norden offen angrenzend an das dort liegende Grundstück B.

 

Will man also Dinge in oder aus dem Garten A befördern Richtung vor Grundstück B liegender Straße, nutzt der Gartenbesitzer A sein Wegerecht über das Grundstück B.

 

Nun hat sich Besitzer B aber ordentlich eingeschossen auf Nachbarn A und stellt einen stabilen hohen Zaun mit korrektem Grenzabstand und Höhe, sodass die Grenze nicht mehr passierbar ist und A nicht mehr von hinten an/in/aus dem Garten gelangt, weder per pedes noch Trecker, Auto oder U-Boot.

 

Wie ist die Lage einzuschätzen? 

Ich behaupte, dass das rechtens ist, weil B dem Gartenbesitzer A ja das Wegerecht nicht verwehrt. A kann weiterhin basierend auf diesem Recht über das Grundstück B wandeln - nur bringt ihm das nichts, weil die Grenze leider zu ist.

 

Was sagt der normale Menschenverstand dazu, über den ich nachweislich nicht verfüge? Muss der Zaun weg, oder bleibt er stehen?

 

Bearbeitet von M210
Geschrieben

Folgende Gedanken fielen mir dazu ein :

 

1) Was genau ist "Wegerecht"? Weil "Weg" vermutlich etwas anderes ist als "Betreten". Aktuell ist "Betreten" des Grundstücks A möglich, aber nicht den "Weg" zu Grundstück B zu beschreiten. 

 

2) Was ist im Grundbuch eingetragen? 

Geschrieben

In den 80ern gab es das Comic 'clever & smart', das sich mit zwei Typen beschäftigte. 

 

Ein Phone kann heute smart sein, ein Mann kann smart aussehen (hier wohl nicht gleichzusetzen mit clever - er kann also elegant wirken, gleichzeitig aber strohdumm sein), generell wird 'smart' oft benutzt im Bereich iot.

 

Kann man da etwas ableiten bezüglich dem Inhalt des Wortes 'smart'? Beschreibt 'smart' also etwas maskulines oder auch Neutrum, aber in nur wenigen Fällen eine Frau?

 

Bei Frauen sagt man gerne, sie seien tough/taff, wenn man sie als clever und oder smart erkennt. Richtig? 

 

Oder wird 'smart' entgegen meinen Erfahrungswerten ebenso häufig genutzt, um eine gewitzte, clevere, schlaue, helle o.ä. Frau zu beschreiben?

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb M210:

 

Apropos. Folgender Fall derzeit bei uns im Dorf:

 

Ein Gartenstück A ist nach Norden offen angrenzend an das dort liegende Grundstück B.

 

Will man also Dinge in oder aus dem Garten A befördern Richtung vor Grundstück B liegender Straße, nutzt der Gartenbesitzer A sein Wegerecht über das Grundstück B.

 

Nun hat sich Besitzer B aber ordentlich eingeschossen auf Nachbarn A und stellt einen stabilen hohen Zaun mit korrektem Grenzabstand und Höhe, sodass die Grenze nicht mehr passierbar ist und A nicht mehr von hinten an/in/aus dem Garten gelangt, weder per pedes noch Trecker, Auto oder U-Boot.

 

Wie ist die Lage einzuschätzen? 

Ich behaupte, dass das rechtens ist, weil B dem Gartenbesitzer A ja das Wegerecht nicht verwehrt. A kann weiterhin basierend auf diesem Recht über das Grundstück B wandeln - nur bringt ihm das nichts, weil die Grenze leider zu ist.

 

Was sagt der normale Menschenverstand dazu, über den ich nachweislich nicht verfüge? Muss der Zaun weg, oder bleibt er stehen?

 

Mein Verstand sagt, dass die Grenze zur Nutzung des Wegerechts offen sein muss, zumindest an einer Stelle.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb M210:

In den 80ern gab es das Comic 'clever & smart', das sich mit zwei Typen beschäftigte. 

 

Ein Phone kann heute smart sein, ein Mann kann smart aussehen (hier wohl nicht gleichzusetzen mit clever - er kann also elegant wirken, gleichzeitig aber strohdumm sein), generell wird 'smart' oft benutzt im Bereich iot.

 

Kann man da etwas ableiten bezüglich dem Inhalt des Wortes 'smart'? Beschreibt 'smart' also etwas maskulines oder auch Neutrum, aber in nur wenigen Fällen eine Frau?

 

Bei Frauen sagt man gerne, sie seien tough/taff, wenn man sie als clever und oder smart erkennt. Richtig? 

 

Oder wird 'smart' entgegen meinen Erfahrungswerten ebenso häufig genutzt, um eine gewitzte, clevere, schlaue, helle o.ä. Frau zu beschreiben?

Zwei Fragen gleichzeitig. Giltet das überhaupt?

Mir wird das alles zu viel.

 

 

Smart ist bei keinem mir persönlich bekannten Menschen im aktiven Wortschatz vorhanden.

Geschrieben

Aber jetzt mal im Ernst, wenn wirklich ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, ist dort auch beschrieben ob das Grundstück nur zu Fuß oder gegebenenfalls auch mit einem Fahrzeug überquert werden kann und darf. Natürlich darf die einzig zugängliche gemeinsame Grundstücksgrenze dann nicht einseitig mit einem kompletten Zaun verschlossen werden. Sie muss dann zumindest eine Tür oder ein Tor haben und dem Nachbarn A ist auch der Schlüssel auszuhändigen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb pehaa:

Umfasst das Wegerecht nur fußläufiges Betreten oder darf Nachbar A mim Smart drüberfahren?

 

Das sind die Fragen, die derzeit im Raum stehen. Auch Beo feagt ja ähnlich. Im Grundbuch steht ein "Wegerecht" über Grundstück B, gebunden an Flurnummer A. Also nicht personen-, sondern grundstückbezogen.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb pehaa:

Aber jetzt mal im Ernst, wenn wirklich ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, ist dort auch beschrieben ob das Grundstück nur zu Fuß oder gegebenenfalls auch mit einem Fahrzeug überquert werden kann und darf. Natürlich darf die einzig zugängliche gemeinsame Grundstücksgrenze dann nicht einseitig mit einem kompletten Zaun verschlossen werden. Sie muss dann zumindest eine Tür oder ein Tor haben und dem Nachbarn A ist auch der Schlüssel auszuhändigen.

 

Das würde A retten, denn derzeit ist die Grenze komplett zu.

Klar kann A nach Süden sein Grundstück noch betreten/befahren, aber nach Norden ist halt dichtgemacht wirden.

Geschrieben

Ich gehe davon aus, dass das Wort "Wegerecht" irgendwo sehr genau beschrieben ist. Gemäß dieser Definition wird alles einfach sein. 

 

Habe auch schon mal "Geh- und Fahrtrecht" gehört. Ist da ein Unterschied zum "Wegerecht"? 

Geschrieben

Der Begriff Wegerecht scheint der Überbegriff zu sein. Um das fremde Grundstück wirklich rechtssicher überfahren zu dürfen (das Grundstück, nicht den Nachbar), sollte also ein Fahrtrecht eingetragen sein. Sonst muss man draußen parken und die Bierkisten zu Fuß hinterschleppen.

Wenn also nur "Wegerecht" eingetragten ist, kann man ab jetzt prima streiten, auch vor Gericht.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb M210:

 

Das würde A retten, denn derzeit ist die Grenze komplett zu.

Klar kann A nach Süden sein Grundstück noch betreten/befahren, aber nach Norden ist halt dichtgemacht wirden.

Mal angenommen im Grundbuch steht kein Fahrtrecht, sondern nur das Gehrecht, und der Nachbar hat tatsächlich den Abstand von Mauer zu den Grunstücksgrenzen eingehalten, dann sollte doch das Begehen zwischen Mauer und den Grenzen bis hin zum eigenen Grundstück möglich sein, oder?

Geschrieben

Zum einen könnte diese Mauer bis hart an die theoretische Grenze stehen, auch das ist oftmals erlaubt. Und wenn sie nur 5 cm Abstand zur Grenze hat und der nächste Nachbar seitlich da auch quasi dran gebaut hat, dann ist da kein Durchkommen. Außerdem sind auch Notare nicht immer perfekt, sowieso werden solche Sachen oftmals von den Mitarbeiterinnen schriftlich vorbereitet und vom Notar nur abgehakt und durchgewunken. Und dann steht eben nur pauschal ein Wegerecht drin,  nicht sauber unterschieden zwischen Gehrecht und Fahrtrecht. Und somit hilft nur eines, sich mit dem Nachbarn einigen, oder den Klageweg bestreiten.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb pehaa:

Zum einen könnte diese Mauer bis hart an die theoretische Grenze stehen

 

vor 2 Stunden schrieb M210:

Nun hat sich Besitzer B aber ordentlich eingeschossen auf Nachbarn A und stellt einen stabilen hohen Zaun mit korrektem Grenzabstand

Wenn es Altbestand ist und es keinen Bebauungsplan gibt gilt Landesrecht, und wenn es nicht anders geregelt ist sind 50 cm Abstand zur Grenze die Norm.

Das genügt um durchzugehen gerade so.

Denke aber, dass es im Zweifel vor Gericht eher so entschiede würde, dass der Wegerecht-Inhaber mindestens mit zwei Kisten Wasser bepackt da entlang laufen können muss.

Ich würde bei einer solchen Provokation mal direkt den Nachbarn besuchen und den Standpunkt klarmachen. Wenn er sich quer stellt und man sich nicht strafbar machen möchte am besten direkt den Rechtsweg beschreiten. Ohne großes hin und her. Solche Leute wollen es wohl nicht anders.

Nur schade, dass sowas nicht über eine Rechtschutz abgedeckt wird.

Geschrieben

Ich habs nachgelesen, der PKHD hat Recht, was die 50 cm betreffen.

Da ist an meinem Grundstück ringsrum (!) ja alles falsch...

  • Haha 1
Geschrieben (bearbeitet)
vor 40 Minuten schrieb pehaa:

Ich habs nachgelesen, der PKHD hat Recht, was die 50 cm betreffen.

Da ist an meinem Grundstück ringsrum (!) ja alles falsch...

Nein, das weiß ich, weil ich es aufgrund einer Frage vor ein paar Wochen gelesen hatte:

In BaWü gilt, dass du tote Einfriedungen, außer im landwirtschaftlichen Bereich, auch direkt an die Grenze stellen darfst, solange du sie weiterhin von deiner Seite aus warten kannst und die Höhe 1,50 m nicht übersteigt.

Wenn die Höhe darüber liegt musst du die Differenz als Abstand zum Nachbarn nehmen.

Also, alles gut. Mach dir kein Kopp.

 

 

Edith meint noch: Das gilt für Mauern. Zäune dürfen auch höher als 1,50 m sein.

 

Bearbeitet von PK-HD
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb M210:

 

Apropos. Folgender Fall derzeit bei uns im Dorf:

 

Ein Gartenstück A ist nach Norden offen angrenzend an das dort liegende Grundstück B.

 

Will man also Dinge in oder aus dem Garten A befördern Richtung vor Grundstück B liegender Straße, nutzt der Gartenbesitzer A sein Wegerecht über das Grundstück B.

 

Nun hat sich Besitzer B aber ordentlich eingeschossen auf Nachbarn A und stellt einen stabilen hohen Zaun mit korrektem Grenzabstand und Höhe, sodass die Grenze nicht mehr passierbar ist und A nicht mehr von hinten an/in/aus dem Garten gelangt, weder per pedes noch Trecker, Auto oder U-Boot.

 

Wie ist die Lage einzuschätzen? 

Ich behaupte, dass das rechtens ist, weil B dem Gartenbesitzer A ja das Wegerecht nicht verwehrt. A kann weiterhin basierend auf diesem Recht über das Grundstück B wandeln - nur bringt ihm das nichts, weil die Grenze leider zu ist.

 

Was sagt der normale Menschenverstand dazu, über den ich nachweislich nicht verfüge? Muss der Zaun weg, oder bleibt er stehen?

 

Der normale Menschenverstand ist in diesem Zusammenhang vollkommen irrelevant, denn nicht dieser zählt, sondern allein die Rechtslage in diesem Zusammenhang.

 

Wie weiter oben schon erwähnt wurde, muss das Wegerecht im Grundbuch eingetragen sein. Ist das dort eingetragen, dann MUSS Grundstückseigentümer B dem Grundstückseigentümer A den Weg (in dem Fall Fußweg) zur Überquerung des Grundstück ermöglichen. Es reicht ausdrücklich NICHT das Ermöglichen des Betretens des Grundstück, sondern das Überqueren des Grundstücks. D.h. Grundstückseigentümer B darf zwar einen Zaun errichten, muss aber zwingend einen Durchgang (ausreichender Durchgang z.B. in Form eines kleinen Tores oder einer zumutbaren Öffnung im Zaun) durch den Zaun für Grundstückseigentümer A schaffen.

=> Grundstückeigentümer A sollte mit Grundstückseigentümer B sprechen. Wenn das nichts nützt, hilft leider nur der Gang zum Rechtsanwalt. Dann jedoch wird am Ende Grundstückeigentümer B unterliegen, wenn sich das auch hinziehen kann.

 

Man muss sich mal vergebewärtigen, warum ein Wegerecht geschaffen wurde. Nicht um jemandem das Betreten eines Grundstücks zu welchem Zweck auch immer zu gewähren, sondern um jemandem die Überquerung eines fremden Grundstücks zur Erreichung seines eigenen Grundstück zu ermöglichen.

Und diese Überquerung hat im Rahmen des Zumutbaren zügig zu erfolgen und ohne dass man unterwegs anfängt zu grillen, längere Zeit zu tanzen oder sich für einige Zeit auf dem fremden Grundstück schlafen zu legen.

Zweck des Wegerechts ist die Überquerung!

 

Mir ist das Ganze gut bekannt, denn ich wohnte jahrelang in einem Haus zur Miete. Die Eigentümerin des Hauses stützte sich auf ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (sogar Fahrtrecht) über ein fremdes Grundstück, um mit dem Auto zu ihrem Haus gelangen zu können. Da ich jahrelang dieses Haus gemietet hatte, war ich dann als Mieter des Hauses Nutznießer dieses Wegerechts und durfte dieses ausüben und musste es auch ausüben, um mit meinem Auto zu meinem gemieteten Haus gelangen zu können.

Bearbeitet von Dirk Diggler

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