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Muss ich überstehende Ladung in Österreich nachts beleuchten?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Neue Fragen:

Muss ich nachts bei Ladung, die weniger als einen Meter (30 cm) übersteht die Kanten mit roten Lämpchen markieren?

Sorry, dass ich nerv.

Bearbeitet von vespi1983
Geschrieben

vielleicht hilft dir das..

VW T3, Typ 245, Transporter/Pritsche, Abmessung Spriegelaufbau Länge: 278 cm, Breite: 182 cm, Höhe: 182,50cm, Gewicht: 54 kg,

Geschrieben

Wenn ich das richtig im Kopf habe.....

1/4 der Gesamtlänge das Fahrzeuges darf ohne Kennzeichnung, alles darüber ist eine LANGGUTFUHRE und muss gekennzeichnet werden.....

Gerade gefunden, gilt fü A:

a) Die Ladung darf maximal 4 m in die Höhe ragen.

b) die Breite darf 2 m 55 nicht überschreiten. Ausnahmen sind Wirtschaftsfuhren, mit 3,50 m, Boots- und Flugzeugtransporte und landwirtschaftliche Fahrzeuge, ...

c) in der Länge darf die Ladung das Fahrzeug maximal um 1/4 der Fahrzeuglänge überschreiten, sowohl nach vorne als auch nach hinten. Unter dem Begriff "Langgutfuhre" versteht man ein KFZ bei dem die Ladung nach hinten um mehr als 1/4 der Fahrzeuglänge hinausragt und wenn das KFZ samt Ladung eine Gesamtlänge von 14 m erreicht (maximale Länge = 16 m).

d) Wenn die Ladung um 1/5 der Ladungslänge über den Nachläufer hinausragt ist es auch als Langgutfuhre zu behandel.

Kennzeichnung der Langgutfuhre:

Mit einer 40 x 25 cm großen rechteckigen weißen Tafel mit 5 cm breitem roten, rückstrahlenden Rand. Die Unterkante der Tafel darf maximal 90 cm von der Fahrbahn entfernt sein. Tücher (Fetzen), egal in welcher Farbe, dürfen diese Tafel nicht ersetzen!

Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten:

50 / 50 / 65 / 65 km/h Wenn das KFZ samt Ladung die Gesamtlänge von 16 m übersteigt, ist die Genehmigung des Landeshauptmannes und ein Begleitfahrzeug erforderlich. Überschreitet das KFZ samt Ladung die Gesamtlänge von 22 m, so ist auch die Bewilligung der Eisenbahnverwaltungsbehörde einzuholen. Diese Bestimmungen der Abmessungen gelten für Zugfahrzeug als auch für Anhänger!

Geschrieben (bearbeitet)

hio,

verstehe noch nicht ganz, deine Ladung steht hinten raus? nicht rechts oder links?

L.G.

Edith

grad aus dem ADAC genommen

Ladungsvorschriften

Gemäß § 61 Abs.2 StVO ist das hintere Ende der Ladung, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlenden Material zu versehen.

Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein, § 101 Abs.4 Kraftfahrgesetz (KFG). Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung muß gemäß § 59 Abs. 1 KDV durch eine 25 cm x 40 cm große weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. ihr roter Rand muß rückstrahlend sein.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muß nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muß im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden.

Hinsichtlich des Transports von Fahrrädern auf einem am Fahrzeugheck montierten Fahrradträger gilt folgendes: wird dadurch die größte Breite des Fahrzeuges (gemessen bis zu den Außenrändern der Seitenspiegel) überragt, müssen bei Dämmerung; Dunkelheit oder witterungsbedingt schlechter Sicht die gemäß § 59 Abs.5 KDV vorgeschriebenen zusätzlichen Leuchten und Rückstrahler angebracht sein. Mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden können. Fahrräder dürfen auch auf dem Dach befördert werden.

Höchstmaße der Ladung

die größte Länge des Fahrzeuges darf durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten werden, § 101 Abs.1 KFG.

das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässige Achslast darf nicht überschritten werden § 101 Abs.1 KFG.

die Ladung darf über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind (§ 59 Abs.5 KDV).

Bearbeitet von Hölle
Geschrieben (bearbeitet)

Na, die Ladefläche der Pritsche ist 2,85 und die Ladung 3,10 m. Wenn ich nun da was draufstelle, brauche in Italien solch eine Warntafel. In Österreich muss ich bis zu 1 M überstand garnicht markieren- tagsüber.

Adac sagt:

Gemäß § 61 Abs.2 StVO ist das hintere Ende der Ladung, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlenden Material zu versehen.

Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein, § 101 Abs.4 Kraftfahrgesetz (KFG). Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung muß gemäß § 59 Abs. 1 KDV durch eine 25 cm x 40 cm große weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. ihr roter Rand muß rückstrahlend sein.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muß nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muß im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden.

Gilt das erst bei einem Überstand von mehr als 1m????

Bearbeitet von vespi1983
Geschrieben (bearbeitet)
Gemäß § 61 Abs.2 StVO ist das hintere Ende der Ladung, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlenden Material zu versehen.

Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein, § 101 Abs.4 Kraftfahrgesetz (KFG).

ja, mach viel. vorsichtshalber rechts und links ein Schildchen hin.

Aber bei nur 30 cm.... naja

Wie breit ist deine Ladung?

MFG

Bearbeitet von Hölle
Geschrieben (bearbeitet)
ja, mach viel. vorsichtshalber rechts und links ein Schildchen hin.

Aber bei nur 30 cm.... naja

Wie breit ist deine Ladung?

MFG

1,50m....also schmaler als Das Zugfahrzeug.

Und das Ende ist gut erkennbar (es hat selbst Rücklichter....)

Bearbeitet von vespi1983
Geschrieben

Hy Gerhard,

Hoffe das klappt alles. :-D

Meine das alles ohne Schrammen an den zu transportierenden Teilen abgeht. :-D

Gruß und Gute Fahrt und bis Sonntag.Freu mich dich kennenzulernen. :-D

Tom

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