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Geschrieben

Hallo zusammen!

Ich habe in meiner Special einen 75er DR verbaut und möchte die nun als Leichtkraftrad anmelden. Dafür muss ich aber vorher noch zum TÜV. Nun muss ich ja für die Anmeldung als Leichtkraftrad eine Hupe einbauen, oder? Jetzt meine Frage: Reicht es wenn ich da die originale Klingel einbaue, die ja bei der Special so mal als Warnsignal ausgereicht hat? Oder muss ich da tatsächlich eine Hupe einbauen damit der TÜV das durchgehen läßt?

Wäre nett, wenn ihr mir da helfen könntet!

Gruß, Christoph ; )

Geschrieben
§ 55 StVZO

Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.

Geschrieben

Klingel nur für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Darf also km/h-mäßig etwas mehr sein als die 25 bei ´nem "echten" Mofa. :-D

Darüber, also wenn ein richtiges Kennzeichen hinten drauf ist, muss es etwas elektrisch betriebenes sein. Die einfache Wechselstromschnarre fällt meines Wissens nur bedingt darunter und war seinerzeit auch nur aufgrund von Ausnahmegenehmigungen bei Kleinkrafträdern wie z.B. V50S/SS erlaubt.

Ob das heute noch akzepiert wird? Solltest mal im Vorfeld mit dem Prüfer abklären.

:-D bobcat

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