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Steuererklärung, Wohnungseigentum, Bemessungsgrundlage? Bitte ähm, was


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

wir machen gerade die Steuererklärung für meine Freundin und stoßen mit der Anlage FW an unsere Verständnisgrenzen. Wer kennt sich da aus?

Zur Vorgeschichte:

Die Wohnung wurde von ihr im August 2004 gekauft und wird seit dem von ihr selbst bewohnt. In den Steuererklärungen 2004, 05 und 06 hat sie keinerlei Kosten für die Wohnung geltend gemacht. Hat sie wohl vergessen :-D

Eine Eigenheimzulage bekommt sie seit 2004 und bis 2011. Die Wohnung wurde von ihr in Eigenleistung :-D komplett renoviert. Rechnungen über das Material (Tapeten, Laminat, Farbe usw.) und über Fremdleistungen (neue Badewanne, Waschbecken einbauen usw.) hat sie noch aus 2004.

Ich vermute mal, dass man die Umbau- und Renovierungskosten aus 2004 nicht mehr steuerlich geltend machen kann? :wheeeha: ?

Was kann man überhaupt noch nur Anrechnung bringen? Wie ist das mit der Eigenheimzulage, wird das irgendwie verrechnet? Finanziert ist die Wohnung über ihre Familie per zinslosem Kredit... falls das wichtig sein sollte.

Wer kann Licht ins Dunkle bringen?

:wheeeha:

Geschrieben

2004 ist durch-...3 jahre hast zeit-gehabt-

sie kann absetzen: die zinsen für bank, instandhaltungskosten bei vermietung ( !!!!) und 2% abschreibung auf den kaufpreis/anno

und beim finanzamt eben die eigenheimzulage beantragen-DAS ist bares geld..nicht schludern lassen-

Geschrieben (bearbeitet)
2004 ist durch-...3 jahre hast zeit-gehabt-

sie kann absetzen: die zinsen für bank, instandhaltungskosten bei vermietung ( !!!!) und 2% abschreibung auf den kaufpreis/anno

und beim finanzamt eben die eigenheimzulage beantragen-DAS ist bares geld..nicht schludern lassen-

Sie kann weder die Zinsen noch die Abschreibung geltend machen (ich glaube dann hätten wir wesentlich mehr Eigentümer in Deutschland). Dies wäre nur möglich, wenn sie mit der Wohnung Vermietungseinkünfte erzielt. Das einzige was möglich wäre, sind die sog. Handwerkerleistungen. Nimmt sie ein Handwerker in Anspruch, kann die reine Dienstleistung (sprich Lohn, Wartung etc) mit 20% der Rechnungsbetrages und max. 600€ p.A. in Abzug gebracht werden. Momentan muss dies aber noch unbar erfolgen, d.h. sie muss die Bezahlung per Kontoauszug nachweisen.

Sinnvoller wäre wohl die Konstellation gewesen, dass die Eltern das Eigentum halten und es an ihre Tochter vermieten...

ach ja und 2005 ist auch durch.

Bearbeitet von Doc Snyder
Geschrieben
.. Momentan muss dies aber noch unbar erfolgen, d.h. sie muss die Bezahlung per Kontoauszug nachweisen.

...

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