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[?] Position des Schweinwerfers am Zweirad


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

moin,

bei der überlegung eines neuen projektes stelle ich mir die frage bei der lenkerwahl, ob ich überhapt den scheinwerfer am lenker befestigt haben muss,

oder ob es auch über eine feste nzw. starre befestigung des scheinwerfers am beinschild erlaubt ist.

ich finde die anbringung der "Lucas Pathfinder" an diversen Lambrettas eine echte alternative zum scheinwerfer am lenker.

sollte doch eingentlich kein prob sein, denn die autos haben ja auch keine beweglichen, ausser die ds von citroen oder jetzt die neuen plastikautos !!

weiss da jemand mehr oder hat das gar schon jemand an seinem moped und das gar eingetragen?

greetz, knobi

Geschrieben

Starr oder nicht ist egal. Das zeigt spätestens der Blick auf diverse Motorräder mit Verkleidung ...

Darüberhinaus gibts wahrscheinlich noch Beschränkungen was Höhe und Seitenversatz angeht.

Geschrieben (bearbeitet)

nicht voll beweglich und starre befestigung sind 2 verschiedene dinge - lambretta, auto, etc scheinwerfer kann man über entsprechende regler in der höhe einstellen, die lucas sind fix.

gibt probleme beim normalen tüv damit.... mal die suche im lammy-bereich benutzen. :-D

Bearbeitet von Stampede
Geschrieben

quelle

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfernausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Heil-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem

Geschrieben

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

hmm, das kann ja so nich ganz stimmen oder?

sonst scheint aber nix gegen feste scheinwerfer am zweirad zu sprechen, so weit ich das lese und deute

Geschrieben

hab ich auch so verstanden. was kann bei 7. net stimmen? keine batterie, dann muss halt der motor laufen... der topiceröffner sollte vielleicht auch mal beim tüv an die tür klopfen. der nette herr von der prüfstelle weiss da sicher mehr.

Geschrieben
hab ich auch so verstanden. was kann bei 7. net stimmen? keine batterie, dann muss halt der motor laufen... der topiceröffner sollte vielleicht auch mal beim tüv an die tür klopfen. der nette herr von der prüfstelle weiss da sicher mehr.

das werde ich auch machen. danke !!

greetz, knobi

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