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Hallo, alle zusammen...ein neuer ist hier:-)


Geronimo200

Empfohlene Beiträge

Also nochmal zum Auspuff,

ich habe da so einen M Tec oder so an der Hand, der nicht mehr gebaut wird und will nun eine BSAU Nummer eingravieren lassen.

Frage: Bekomme ich den eingetragen und vorralem wie???

P.S.: Is ne 87er

Hätte dir noch nen JL Lefthand sowohl in V2A als auch im Blech schwarz lackiert,2teres mit Viton-O-ring.

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Auch Schwachsinn...sowas ist kein Betrug.. wer hat denn hier den finanziellen Nachteil??

Hmmm, ich lege dem Prüfer ein Gutachten vor von einem Auspuff mit einer bestimmten Kennzeichnung. Dieses Gutachten wurde für einen bestimmten Auspuff erstellt. Jetzt gehe ich hin, nehme einen völlig anderen Auspuff, lasse eben jene Nummer des Gutachtens/Ursprungsauspuffs eingravieren und den Auspuff damit eintragen. Sprich, ich sage dem Prüfer, es handelt sich um den Auspuff XY, obwohl es eigentlich der Auspuff ABC ist. Ich nenne sowas Betrug, und du? Und was hat Betrug mit finanziellen Nachteilen zu tun?

Davon abgesehen müsste ich für den einzutragenden Auspuff eigentlich ein weiteres teures Gutachten erstellen lassen, wofür ich den TÜV bezahlen müsste. Der finanzielle Nachteil liegt also beim TÜV, weil ich spar mir ja 2000 und mehr Euro für das neu zu erstellende Gutachten, die der TÜV weniger Umsatz hat.

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Schau ins StGB: § 263 Betrug: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Für mich ist es eine Urkundenfälschung:

§ 267 StGB: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Hier nochmal ein kleiner Auszug zu den Erläuterungen was eine Urkunde darstellt. Auf jeden Fall wäre normaler Weise ein Aussteller erkennbar und durch das Eingravieren würde eine unechte Urkunde erstellt bzw. die in der Verkehr und Gebrauch gebracht. Für mich ganz klare Urkundenfälschung.

Erläuterungen: Für den, den es interessiert.

1Urkunden> sind verkörperte, für den Rechtsverkehr bestimmte Erklärungen (alle Gegenstände, die bestimmt und geeignet sind, durch ihren gedanklichen Inhalt eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen).

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Es brauchen keine Schriftstücke (Geburts- oder Heiratsurkunden, Verträge, Quittungen, Schuldscheine, Vernehmungsprotokolle) zu sein: auch Plomben, das Künstlerzeichen auf Gemälden, die Einkerbung an Bäumen oder Zahlenzeichen an Holzstapeln zum Zeichen des Verkaufs, das Zifferblatt einer Wächterkontrolluhr, die Striche der Kellnerin auf dem Bierdeckel, der Stempel auf dem Autonummernschild, die Fahrgestellnummer (BGHSt 9/235). Soweit jedoch Gegenstände, die nur mit einem Zeichen versehen sind (Beweiszeichen), nur zur Unterscheidung, Sicherung oder zum Verschluss bestimmter Sachen dienen und keine darüber hinausgehende Gedankenäußerung enthalten, sieht die Rechtsprechung sie nicht als <Urkunden> an: Garderobenmarken, Biermarken, Flaschenetiketts, Hausnummern.

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Mindestens für die Beteiligten muss aus der <Urkunde> ein bestimmter Aussteller erkennbar sein. Hieran kann es fehlen bei unleserlicher Unterschrift oder bei versteckter Anonymität (Sammelname Müller oder Schmitz; RGSt 41/425). Andererseits ist eine Unterschrift nicht nötig, wenn aus dem Inhalt der Aussteller erkennbar ist (Eisenbahnfahrkarte).

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Die Beweisbestimmung muss sich auf eine rechtlich erhebliche Tatsache beziehen. Das ist bei den eigentlichen Beweisurkunden (Absichtsurkunden) stets der Fall (Geburtsurkunde, Totenschein). Aber auch ein zunächst rechtlich belangloses Schriftstück kann später Beweiswert erhalten (Zufallsurkunde), z. B. ein Liebesbrief im späteren Scheidungsprozess.

Keine Beweisbestimmung haben Autogramme und Wertzeichen, z. B. Banknoten, Freimarken und Stempelmarken.

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Die Abschrift einer <Urkunde> ist nur dann eine <Urkunde>, wenn sie eine bestimmte Person als ihren Aussteller erscheinen lässt (BGHSt 2/50). Bei notarieller Beglaubigung ist der Beglaubigungsvermerk eine <Urkunde>. Ebenso ist die mit der Urschrift gleichzeitig hergestellte Durchschrift eine <Urkunde> (BGHSt 2/35).

Die Fotokopie einer <Urkunde> ist grundsätzlich keine <Urkunde> (BGHSt 5/291). Sie ist ausnahmsweise als <Urkunde> i. S. des § 267 StGB zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und damit der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob die Kopie nach dem Willen des Herstellers zur Verwendung als falsches Original geschaffen wurde oder nur als Fotokopie in den Rechtsverkehr gebracht werden soll (NJW 2006, 2869).

1.1.2

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Unecht ist eine <Urkunde>, wenn sie nicht von dem angeblichen Aussteller herrührt, wenn sie also in Wirklichkeit von einem anderen ausgestellt ist als von demjenigen, der sie nach ihrem Inhalt ausgestellt zu haben scheint. Es kommt demnach nicht auf die Richtigkeit des Erklärten an, sondern auf die Übereinstimmung des Anscheinenden mit dem wirklich Erklärenden.

Beispiel: A unterschreibt mit dem Namen seines Gläubigers B eine Quittung über die Rückzahlung einer Darlehenssumme.

Es liegt eine Urkundenfälschung vor, und zwar unabhängig davon, ob A das Darlehen zurückgezahlt hat oder nicht. Selbst wenn er die Schuld getilgt und die Quittung nur verloren hat, begeht er eine Urkundenfälschung, weil B als Aussteller erscheint, während in Wirklichkeit A unterschrieben hat. Demnach kann eine <Urkunde> inhaltlich falsch und dennoch echt sein (schriftliche Lüge). Solche Fälle erfassen die §§ 271, 348.

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Der Gebrauch eines falschen Namens reicht zur Herstellung einer unechten <Urkunde> nicht ohne weiteres aus, nämlich dann nicht, wenn der Unterzeichnende Vollmacht des Namensträgers auch zur Vertretung in der Unterschrift hat (NJW 1951/206). Dagegen liegt Urkundenfälschung vor, wenn solche Vertretung unzulässig ist (so beim eigenhändigen Testament, beim eigenhändigen Lebenslauf des Bewerbers bei einer Behörde; JR 1952/410).

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Selbst die mit eigenem Namen unterschriebene <Urkunde> kann unecht sein, wenn dem Namen unbefugt ein Behördenstempel beigefügt wird (BGHSt 7/149). Eine unechte <Urkunde> stellt her, wer das mittels einer Bildbearbeitungssoftware manipulierte Abbild eines Behördenstempels an der entsprechenden Stelle eines Dokuments aufdruckt.

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Auch die Blankettfälschung ist Herstellung einer unechten <Urkunde> (eigenmächtige Ausfüllung eines mit Blankounterschrift versehenen Scheckformulars und Abhebung des Geldes bei der Bank).

1.1.3Verfälscht wird eine <Urkunde>, wenn ihr Inhalt unbefugt geändert wird. Täter kann auch der Aussteller sein, wenn er keine alleinige Verfügungsgewalt mehr über die <Urkunde> hat (der Schuldner lässt sich den Schuldschein vom Gläubiger zur Einsichtnahme zurückgeben und ändert heimlich den Betrag). Werden in einem Vernehmungsprotokoll nach Unterschriftsleistung Änderungen vorgenommen oder Fehler berichtigt, so müssen die Fehler und Änderungen kenntlich gemacht werden.

Die Verwendung eines im ausgedruckten Parkzeitende abgeänderten Parkscheins erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.

1.1.4Gebraucht ist die vom Täter oder einem Dritten gefälschte oder verfälschte <Urkunde>, wenn sie der Wahrnehmung des zu Täuschenden zugänglich gemacht ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser schon feststeht und ob er Kenntnis nimmt (Fahren mit falschem Nummernschild, RGSt 72/370). Vorlesen einer falschen <Urkunde> oder Vorlage einer Fotokopie genügt (BGHSt 5/291).

Legt der Täter eine beglaubigte Kopie einer gefälschten <Urkunde> vor, so hat er das gefälschte Original zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht und erfüllt damit den Tatbestand des Gebrauchmachens einer gefälschten <Urkunde> i. S. von § 271 Abs. 1.

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Du kommst doch aus Hamburg. Bei S&S kannst du - soweit ich weiß - jeden vernünftigen Auspuff eintragen lassen. Würde an deiner Stelle mal da anrufen. Der Skorpion ist auch kacke, das "E" gilt nur, wenn du die Drossel drinnen lässt (wer will schon einen teuren Spochtauspuff der nix bringt :-D ) und nur, wenn der Rest vom Motor original ist.

Wenn ich es richtig gelesen hab, hast du schon einen Auspuff. Probiers doch einfach mal, normalerweise ist das bei deinem Baujahr kein Drama...

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Der Skorpion ist auch kacke, das "E" gilt nur, wenn du die Drossel drinnen lässt (wer will schon einen teuren Spochtauspuff der nix bringt :-D ) und nur, wenn der Rest vom Motor original ist.

Ich verstehe das mit dem E-Pass beim Scorpion nicht. Folglich dürfte ich auf Malossi etc. auch kein Originalpott und Sito mit E-Pass fahren?!

Meines Wissens bezieht sich der E-Pass beim Scorpion auf die Motornummern VDE1M und VSE1M und nicht auf einen Zylinder?

Wenn ich falsch liegen, erklärt es mir bitte!

Hab's gerade selbst gefunden. Ist nur gültig mit Ori.Zyl. bzw. 198ccm. Aber was ist mit dem Originalpott od. Sito?

Bearbeitet von tenand
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