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Geschrieben

Hallo zusammen, Frohes Neues

ich habe die SuFo benuzt, aber für mich keine klare antwort gefunden, hier also meine Frage(n)

Ich fahre eine PK 50 S (bj. 84 / 5occm) mit meinen Autoführerschein.

welche Folgen ergeben sich für mich wenn ich einen grösseren zylinder verbaue und damit einen unfall baue / bzw. erwischt werde..

- versicherungsmässig im falle eines unfalles ( erlischt die versicherungsleistung komplett / strafe von der versicherung ?)

- polizeirechtlich (strafe / bussgeld / punkte) -> wenn sie mich "erwischen"

Und wo wir schon mal dabei sind: Darf mann mit einer "50er" auf dem radweg fahren (nur 25 km/H)

Sorry wenn jmd. schon mal die Fragen gestellt hat wie gesagt, habe aber keine klare aussage gefunden.

Vielen dank schonmal

gruss aus bremen

erik

Geschrieben (bearbeitet)

Meines Wissens:

Deine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt erstmal an den Geschädigten und kann dich ggf. in Regress nehmen wegen Verletzung deiner Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Es handelt sich aber um ein Märchen, dass du bis ans Lebensende zahlen müsstest, der Regress ist auf 5.000 Euro begrenzt.

Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich käme dann Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat) und Fahren ohne Betriebserlaubnis hinzu. Die Höhe der Bestrafung hängt sicher auch von deiner kriminellen Vorgeschichte und deinem Einkommen ab (Verurteilung zu X Tagessätzen zu je Y Euro), außerdem gibt es strafrechtlich die Möglichkeit, dass du bei mehreren in Tateinheit begangenen Delikten nur für das mit der schwersten Strafe bewehrte auch verurteilt wirst. Deshalb lässt sich die Art und Höhe der Bestrafung nicht pauschal vorhersagen.

Radwegbenutzung nur, wenn der Radweg durch entsprechendes Schild auch für Mofas freigegeben ist, aber auch nur dann, wenn dein Fahrzeug offiziell auf 25 km/h gedrosselt ist und somit als Mofa gilt.

Bearbeitet von sidewalksurfer
Geschrieben

Die erklärung stammt aus den FAQ des verkehrsportal.de:

"Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und

1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist (z.B. durch vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis),

2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),

3. ein Fahrverbot nach §44 StGB angeordnet wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)

4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.

"Regelstrafen" bei Ersttätern:

* Privatfahrschule -> 5 - 10 TS

* ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS

* Kurzfahrt -> 10 - 20 TS

* Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1

* mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten

* nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten

* innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten

TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens)

(*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet"

Geschrieben
"Regelstrafen" bei Ersttätern:

* Privatfahrschule -> 5 - 10 TS

* ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS

* Kurzfahrt -> 10 - 20 TS

* Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1

* mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten

* nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten

* innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten

TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens)

(*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet"

Mahlzeit.

Kann das nur so bestätigen, Mitte der Neunziger habe ich den einen oder anderen Stunt mit PK50 Cutdowns und großen Motoren gemacht (optisch auch überhaupt nicht auffällig :-D ) und kenne sowohl die Sozialstundenvariante, als auch später Tagessätze und eingezogenes Fahrzeug.

Selbst wenn dein Roller "nur" sichergestellt wird, weil irgendwie auffällig bei einer allg. Verkehrskontrolle, kann das 6 Wochen und länger dauern, bis der TÜV die Karre wieder freigibt.

Wenn dann beim Testlauf irgendwas verreckt, weil die die arme Kiste quälen wie Sau, ist das natürlich schade, kümmert aber im wirklichen Leben niemanden.

Außerdem mußt du im Falle einer Sicherstellung dein Fahrzeug innerhalb gewisser Fristen wieder abholen und das dann entweder wegschieben oder verladen, was u.U auch noch ganz schön Aufwand sein kann.

Wenn das dann vor dem Richter landen sollte, kommt der übliche Klimmbimm wie hier aufgelistet.

Das kann ganz schön kacke werden.

Natürlich kann man hier und da mit einer netten Erklärung und einer Mängelkarte durchkommen, aber darauf würde ich mich heut zu Tage nicht mehr verlassen, wenn ich das Fahrzeug täglich brauche.

Ich zum Beispiel darf mit 29 Jahren mir dazu Gedanken machen, meine Klasse A Fahrerlaubnis zu finanzieren, weil die halt leider "nicht mehr vorhanden ist".

Die nötigen Gründe kann sich jeder ausmalen.

Ich fahre natürlich auch heute noch mit den falschen Motoren in den 50ern, aber ich brauche meinen Klasse B auch nicht für die Arbeit oder so.

Das würde ich heute grundsätzlich in solche "Risikoabwägungen" mit einbeziehen. Ist man auf den Lappen angewiesen, wäre es doch schade, für nen blöden 75er Zylinder diesen zu verlieren.

Erkläre das doch mal dem Chef.

Vielleicht hilft dir das irgendwie weiter...

Geschrieben

Wobei ich es für ziemlich unwahrscheinlich halte, im relativ gesetzten Alter mit einer PK 50, 75 ccm und 65 km/h durch die Gegend zu fahren und dann bei einer Kontrolle das Vollprogramm inkl. Sicherstellung abzubekommen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.

Mit 16, Cutdown und unangepasster Fahrweise sowie den damals vielleicht noch in Bezug auf Vespa fachkundigen Polizisten mag das natürlich anders ausgesehen haben.

Geschrieben

Richtig, den Zusammenhang hätte ich deutlicher darstellen können. Ist ja nun auch 13 Jahre her...

Wollte nur mal das ungünstigste, selbsterlebte Ende einer solchen Geschichte darstellen.

Die Kehrseite, nämlich einen freundlichen Polizisten, der mir 6 Tage gab, die Kiste zurück zu rüsten und damit mal vor der Wache vorzufahren, habe ich ja auch erlebt, allerdings stehen die Chancen dafür ähnlich günstig wie für den anderen Ernstfall.

Im Regelfall fällt ein Zylinder in der 75er Klasse kaum auf, erst recht bei entsprechend angepasster Fahrweise, aber rein rechtlich (Betriebserlaubnis, Fahrerlaubnis) ist das ja dieselbe Kiste.

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