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möglichst kleines Kennzeichen Tips und TRicks


Zebo

Empfohlene Beiträge

Gestern auch mal wieder bei Kennzeichenfredi gewesen. Da hat der da doch tatsächlich Kennzeichen hängen, bei denen die Schrift nicht in schwarz sondern in gold geprägt. Leider nur zu Deko-Zwecken, gestemplt werden die wohl eher nicht. Fuchst mich ja schon ein wenig, würde sich bestimmt gut an meiner 'Gepard' Special machen. Falls jemand innovative (aber natürlich ausschließlich legale) Ideen hat, wie man das eventuell doch bewerkstelligen könnte, sei ihm der ein odere andere Proseco sicher!

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Den Prosecco wirst du aufgrund der Gesetzeslage alleine saufen müssen:

§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2§ 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) 1Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. 2Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) 1Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. 3Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) 1Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) 1Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

2Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. 3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) 1Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. 2Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) 1Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. 2Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) 1Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. 2Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 3Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) 1Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

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das ist schon komisch,bei rollerleistung,schwanzgröße etc, geht es um größer,länger,dicker,mehr.

bloß bei nummernschildern kann es nicht klein genug sein.

zeigt doch mal die richtig dicken dinger.

mein 07er war so breit,da hab ich mir beim hauben dranmachen immer die griffel blutig gehauen.

mfg,schniedel!

Wer holt sich den freiwillig so nen Kuchenblech? Das ist aerodynamsich bedenklich. :-D

Bearbeitet von tenand
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Werden eigentlich diese kleinen "80er"-Kennzeichen noch neu zugelassen?

Hab grad mal meins gemessen: 24,5x13,5 cm,

ist aber schon min. 16-20 Jahre alt, das Schild. (Ohne D und ohne Sterne,

zählt das schon unter "zeitgenössisches Zubehör", oder gar unter "Oldschool" ?) :-D

Gäbs bei Wohnortwechsel o.ä. heute nur 'n Kuchenblech für originale :-D 80ccm?

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Ja, bei Wohnortwechsel (bzw. genauer Wechsel des Zulassungsbezirks) gäb es zwangsweise neue Papiere und 80er-Kuchenblech-Kennzeichen. Das alte darfst du nicht weiter fahren. Wechselst du den Wohnort innerhalb des Zulassungsbezirks kannst du das Old-School-Kennzeichen weiter fahren.

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Jo, danke dafür :-D aber noch ist es ja nicht gestempelt

Und in verbindung mit dem Bild von mir oben kann sich jetzt jeder die Nummer zusammenreimen. :-D Da könnten wir die Balkenspielchen eigendlich auch lassen...

Mein Name ist Homer S. - nein Halt, sagen wir lieber H. Simpson

Bearbeitet von Vespatreiber
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heute grad für nen kunden gefertigt

in 200* 130

Rita

Da hattest Du in der Vergangenheit aber schon deutlich kleinere (ich erinnere mich da so vage an so eine T5 mit großem Motor, war das nicht sogar die 'Stripes' oder so ähnlich?)

Das Thema mit der Größe ist doch jetzt aber so langsam ausgereizt. Wäre das hier nicht eine Herausforderung für Dich:

Gestern auch mal wieder bei Kennzeichenfredi gewesen. Da hat der da doch tatsächlich Kennzeichen hängen, bei denen die Schrift nicht in schwarz sondern in gold geprägt. Leider nur zu Deko-Zwecken, gestemplt werden die wohl eher nicht. Fuchst mich ja schon ein wenig, würde sich bestimmt gut an meiner 'Gepard' Special machen. Falls jemand innovative (aber natürlich ausschließlich legale) Ideen hat, wie man das eventuell doch bewerkstelligen könnte, sei ihm der ein odere andere Proseco sicher!

Wenn Du das schaffst, bist Du meine Heldin!

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