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Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Rechtlich bedeutet das Aufstellen von Diebesfallen (und vor allem die Beweisbarkeit dieses Handelns im Prozeß) eine Genehmigung der Wegnahmehandlung des Diebes durch den Bestohlenen, was dazu führt, dass er nurmehr wegen versuchten Diebstahls und nicht mehr wegen vollendeten Diebstahls angeklagt werden kann. Da gibts dann zwar noch andere Auffangnormen, aber aus der härtesten Sache, dem vollendeten Diebstahl, ist der Dieb raus. Er nimmt den Roller quasi nicht mehr gegen den Willen des Eigentümers, sondern im Einklang mit dessen Willen mit.

jaja, das ist schon ziemlich krank, das alles.

Geschrieben

@Offbeat

das wird aber wohl nicht greifen/zutreffen wenn die Köder abgeschlossen (Lenkradsperre) und angemeldete Fahrzeuge sind,

die ganz einfach nur zusätzlich mit dem Ortungsgerät bestückt sind.

Gruß tarzan

Geschrieben
Rechtlich bedeutet das Aufstellen von Diebesfallen (und vor allem die Beweisbarkeit dieses Handelns im Prozeß) eine Genehmigung der Wegnahmehandlung des Diebes durch den Bestohlenen, was dazu führt, dass er nurmehr wegen versuchten Diebstahls und nicht mehr wegen vollendeten Diebstahls angeklagt werden kann. Da gibts dann zwar noch andere Auffangnormen, aber aus der härtesten Sache, dem vollendeten Diebstahl, ist der Dieb raus. Er nimmt den Roller quasi nicht mehr gegen den Willen des Eigentümers, sondern im Einklang mit dessen Willen mit.

Das Aufstellen einer Diebesfalle stellt eine EINWILLIGUNG in die Wegnahme dar, keine Genehmigung!

Bei Diebesfallen hat man in der Tat "nur" einen versuchten Diebstahl aber in Tateinheit mit Unterschlagung.

@Offbeat

das wird aber wohl nicht greifen/zutreffen wenn die Köder abgeschlossen (Lenkradsperre) und angemeldete Fahrzeuge sind,

die ganz einfach nur zusätzlich mit dem Ortungsgerät bestückt sind.

Gruß tarzan

In welchem "Zustand" (abgeschlossen, angemeldet) sich der Roller befindet ist nicht maßgeblich. Es kommt auf den Willen des Berechtigten an. Eine Diebesfalle ist "das Bereitstellen einer Sache in der Absicht, eine - IdR früherer Taten verdächtige- Person zur Wegnahme zu veranlassen, um sie zu überführen"

1,2 rokk ´n´ roll

rokka

Geschrieben (bearbeitet)
[klugscheiß]

Nein -> tatbestandsausschließendes Einverständnis.

[/klugscheiß]

So ist es. War allerdings der Meinung, dass der juristische Laie selten über den strafrechtlichen Prüfungsaufbau informiert ist und hab versucht, mich folglich so verständlich wie möglich auszudrücken. Daher auch die (eher doofe) Umschreibung für das Einverständnis. Wollte den Kollegen hier damit in keinster Weise zu Nahe treten :-D. Wollte lediglich kundtun, dass ich es eher für kontraproduktiv halte, wenn man als potentieller "Geschädigter" sein Einverständis in einem öffentlichen Forum prozessrechtlich zum Beweis erhebbar macht. So, jetzt gehts wieder um Roller :-D

Bearbeitet von offbeat
Geschrieben (bearbeitet)
[klugscheiß]

Nein -> tatbestandsausschließendes Einverständnis.

[/klugscheiß]

ich halt es da mit Tröndle/Fischer § 242, Rn. 22f. StGB

und natürlich mit T/F vor § 32, Rn. 3a StGB

"Die Einwilligung (als Einverständnis) schließt schon den Tatbestand aus, wo dieser die Überwindung des Willens eines anderen voraussetzt"

die gute alte juristerei....alles diskutierbar

rokka

edit sagt roller marsch :-D

Bearbeitet von rokka
Geschrieben

wenn ich mir die juristerei hier so durchlese...als laie

Ist das nicht alles auslegungssache? Muss nicht erstmal untersucht werden, dass es sich bei dem gegebenenfalls entwendeten Roller um eine "Diebesfalle" handelt?

Meine damit, dass ich, dadurch dass ich meinen Roller mit GPS und Ortungssystem ausrüste, nicht in erstere Linie dazu meine Einwilligung oder Einverständnis dazu gebe, dass mir der Roller entwendet werden darf. Wenn ich die Veränderungen aus Angst vor Diebstahl und zur Vereinfachung des Wiederauffindens vorgenommen habe, muss es doch nicht als "Diebesfalle" gesehen werden und somit sei doch dann wieder der Tatbestand des Diebstahls gegeben...

oder versteh ich da was falsch.

Geschrieben
wenn ich mir die juristerei hier so durchlese...als laie

Ist das nicht alles auslegungssache? Muss nicht erstmal untersucht werden, dass es sich bei dem gegebenenfalls entwendeten Roller um eine "Diebesfalle" handelt?

Meine damit, dass ich, dadurch dass ich meinen Roller mit GPS und Ortungssystem ausrüste, nicht in erstere Linie dazu meine Einwilligung oder Einverständnis dazu gebe, dass mir der Roller entwendet werden darf. Wenn ich die Veränderungen aus Angst vor Diebstahl und zur Vereinfachung des Wiederauffindens vorgenommen habe, muss es doch nicht als "Diebesfalle" gesehen werden und somit sei doch dann wieder der Tatbestand des Diebstahls gegeben...

oder versteh ich da was falsch.

Nein, keine Sorge, dass hast Du prinzipiell richtig verstanden. Ganz ausblenden kann die Juristerei den gesunden Menschenverstand zum Glück noch nicht :-D. Der Dieb wird erstmal natürlich wegen Diebstahls angeklagt werden. Gelingt seinem Verteidiger dann allerdings der Beweis, dass Du deine Möhre mit dem ganzen Kram ausgerüstet hast und sie dann auch noch nur zum geklaut werden aufgestellt hast, liegt das oben angesprochene tatbestandsausschließende Einverständnis vor. Und diese Beweisbarkeit wird natürlich erheblich erleichtert, wenn Du Dich als am gestohlenen Roller Berechtigter (Eigentümer) zuvor in öffentlichen Foren darüber auslässt, dass Du Deinen Roller systematisch zum Diebesfang in dieser Weise einsetzt. Wie rokka oben richtigerweise angemerkt hat, führt das allerdings auch nicht zur Straffreiheit, sondern zur Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl in Tateinheit mit Unterschlagung. Dabei könnte der Dieb dann allerdings eventuell ein bisschen besser wegkommen, was ja nicht im Sinne des Berechtigten, der sich die ganze Mühe macht, liegen wird. Außer natürlich, der hat gar keinen Bock auf gerichtliche Aufarbeitung, sondern möchte auf andere Art und Weise mit Dieb sozial interagieren. Auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen dieses Verhaltens möchte ich nun aber nicht mehr eingehen :-D.

Der Fall, dass Du nur deinen Roller mit der Hilfe von elektronischen Einrichtungen sichern willst, unterscheidet sich davon eindeutig. Denn dabei kommt ja gerade Dein Wille zum Ausdruck, dass Du eben nicht willst, dass jemand die Reuse entführt.

Geschrieben
Denn dabei kommt ja gerade Dein Wille zum Ausdruck, dass Du eben nicht willst, dass jemand die Reuse entführt.

das wars, was ich meinte! :-D

gut, wenn hier leute unterwegs sind, die sich mit sowas auskennen! :-D

  • 1 Jahr später...

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