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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

S. 33

edith hat grad noch ne kollegin vom andern institut angerufen, die ähnliches problem hatte. sie hat nach klage festeinstellung bekommen, da sie 6,5 jahre (damals noch 5 jahresgrenze) dauerhaft eingestellt war. würde sich evtl lohnen, hä? :-D

Bearbeitet von Phöbi
Geschrieben
S. 33

edith hat grad noch ne kollegin vom andern institut angerufen, die ähnliches problem hatte. sie hat nach klage festeinstellung bekommen, da sie 6,5 jahre (damals noch 5 jahresgrenze) dauerhaft eingestellt war. würde sich evtl lohnen, hä? :-D

hey phöbi, vielen dank für die antwort!

kann aber im moment leider keine pdf-dokumente öffnen.

und meine freundin will übrigens selber kündigen und in ihrem vertrag steht nix zu kündigungsfristen und die haben sich ja eh in den letzten jahren zu gunsten der beschäftigten geändert. sie vermutet 3 monate auf quartalsende, ist sich aber nicht sicher

Geschrieben (bearbeitet)

ja. gibts fristen, bin mir aber nicht sicher. kann aber gleich mal nachlesen .... mom

kann nur finden, welche pflichten der arbeitgeber hat. vom arbeitnehmer kann ich nix lesen.

glaub da muss jemand helfen, der ahnung davon hat. viel glück :-D

§ 33 - Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist

zwei Wochen zum Monatsschluss. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer

Beschäftigungszeit (Absatz 5) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,

bei einer Beschäftigungszeit

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

.........

(5) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte

Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs

gemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein

dienstliches Interesse anerkannt.

Bearbeitet von Phöbi
Geschrieben

Wenn die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.

Allerdings interpretiere ich § 33 BAT-KF so, dass beide Vertragsparteien mit den dort angegebenen Fristen kündigen können/müssen. Von einer Begrenzung der Fristen auf den Arbeitgeber steht dort m.E. nichts.

Eine solch konkludente Gleichstellung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfristen ist m. E. auch zulässig, so dass der Arbeitsvertrag gem. § 33 BAT-KF mit der Frist von vier Monaten zum Monatsende zu kündigen ist.

Gruß,

Flameboy

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