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Wie lange ist die Gewährleistung of orig-Teile?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Im Februar 2009 ersetzte (m)eine Opel-Werkstatt diverse Teile meines gebrauchten 2006er Opels.

Weil das Scheckheft aus der Vergangenheit nicht lückenlos war, musste ich die Behebung des Problems (600,-) selber bezahlen.

Nun, 11 Monate später habe ich dasselbe Problem wieder.

Muß ich nach nur 11 Monaten erneut die Rechnung bezahlen, wenn der Schaden behoben wird? Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist auf Arbeit und Originalteile beim authorisierten Händler?

Es handelt sich dabei um eine scheinbar noch nicht ausgereifte Erdagstankanlage, die es mir aktuell wieder erlaubt, ganze 100km am Stück zu fahren, weil wieder nur noch einer der drei Gastanks befüllbar ist. Beim letzen Mal handelte es sich um eine Ventilgeschichte.

~~~~~~~

Ich google nun schon recht lange und scheint scheint nicht schlecht auszusehen. Da ich aber noch keinen echten Paragraphen gefunden habe, kann ich die Werkstatt auch nicht hierauf ansprechen, verdammisch.

Gewährleistung: Eine für Materialen und Dienstleistungen vorgeschriebene Zeitspanne, in der eine Mängelfreiheit vorgeschrieben ist.

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Hersteller bei einem Schaden beweisen, dass der Fehler vom Kunden verursacht wurde. Ab dem siebten Monat gilt die Beweislastumkehr und der Kunde muss dem Hersteller beweisen, dass der Fehler schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war.

Ersatzteile unterliegen auch der zweijährigen Gewährleistung, Verschleißteile (Reifen, Motoröl)jedoch nicht.

Bearbeitet von M210
Geschrieben

Erstmal solltest Du genau angeben, worin der Schaden/Mangel besteht. Ich denke Du willst keine pauschale Antwort:

Ich stecke mal grob den Rahmen ab:

!. Du hast Neuware verbauen lassen.

2. Der Reparateur ist Händler/Werkstatt, sprich er hat die Reparatur im Rahmen seines Gewerbe angeboten.

3. Irgendwelche AGB`s? (Spielen eigentlich weniger ne Rolle, aber könnten unter Umständen wichtig sein)

So nun mal zu deiner Frage. Gewährleistungsrechte im Werkvertrag (kein Kaufvertrag, sondern eine Reparatur) verjähren nach

§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.

vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2.

in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3.

im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

So nun sag uns ma`was kaputt ist. Ich rate aber mal schon jetzt, dass dein Problem die Beweisbarkeit der mangelhaften Ausführung der Werkstatt sein wird...

Geschrieben

Erstmal solltest Du genau angeben, worin der Schaden/Mangel besteht. Ich denke Du willst keine pauschale Antwort:

Ich stecke mal grob den Rahmen ab:

!. Du hast Neuware verbauen lassen.

2. Der Reparateur ist Händler/Werkstatt, sprich er hat die Reparatur im Rahmen seines Gewerbe angeboten.

3. Irgendwelche AGB`s? (Spielen eigentlich weniger ne Rolle, aber könnten unter Umständen wichtig sein)

[...]

So nun sag uns ma`was kaputt ist. Ich rate aber mal schon jetzt, dass dein Problem die Beweisbarkeit der mangelhaften Ausführung der Werkstatt sein wird...

Das Auto (Opel Bj. 2006) hat 3 Erdgastanks mit je 6 Kilo (!) Fassungsvermögen.

Funktionier alles einwandfrei, tanke ich also rund 18 kg.

Mit dieser Menge Erdgas komme ich runde 350km weit.

Im Februar 2009 konnte ich nur noch 6 Kilo tanken, dann stellte die Zapfsäule ab.

Somit hatte ich nur noch ein Volumen von 6 Kilo, also eine Reichweite von nur noch rund 100 - 120km.

Weil das Scheckheft vor meiner Zeit nicht lückenlos geführt war, wurden sämtliche Ansprüche weggedrückt und ich mußte die Reparatur mit 675,- EUR zahlen. Ersetzt wurden laut Rechnung in der Opel-Werkstatt u.a. Original-Opel-Teile verwendet wie Schalter, Kabel, Ventile etc.

Aktuell, also weniger als ein Jahr später, habe ich wieder dasselbe Problem.

Kann mir derzeit eine derartige Reparatur kein zweites Mal leisten und sehe auch keinen Grund hierfür. Entweder waren die Original-Opel-Teile nicht i.O., oder die geleistete Arbeit, oder beides.

Soll ich mich direkt an die örtliche Schiedsstelle wenden?

Oder erst auf den Opel-Händler zugehen? Wie ich ihn kene, wird alles wieder abgeschmettert.

Geschrieben

ich weiss nur dass es bei VW bei solchen Fällen hilfreich ist wenn du dich zuerst an den händler wendest, wenn der dein gesuch abschmettert, direkt an wolfsburg wenden, die sind manchmal hilfreicher.

also in deinem fall natürlich nicht an wolfsburg sondern an rüsselsheim wenden.

würde aber zuerst mal zum händler gehen und da ordentlich zauber veranstalten.

Geschrieben

würde aber zuerst mal zum händler gehen und da ordentlich zauber veranstalten.

Die kennen mich schon, weil die mich schon mehrfach sehr ungerecht behandelt haben in der Vergangenheit.

Habe eben der örtlichen Schiedsstelle den Fall geschildert und warte erst einmal deren Antwort ab.

Natürlich aber gehe ich noch vor Ablauf von 12 Monaten auf das Autohaus zu, is ja klar.

Geschrieben

Die kennen mich schon, weil die mich schon mehrfach sehr ungerecht behandelt haben in der Vergangenheit.

Habe eben der örtlichen Schiedsstelle den Fall geschildert und warte erst einmal deren Antwort ab.

Natürlich aber gehe ich noch vor Ablauf von 12 Monaten auf das Autohaus zu, is ja klar.

:-D ja gute idee aber probier es ruhig auch mal in rüsselsheim, mehr als absagen können die dir auch nicht.

Geschrieben

moin

wenn ich dir mal einen ganz guten tip hierzu geben darf - hat bisher bei ähnlichen fällen bei mir und etlichen meiner arbeitskollegen gewirkt.

einen netten brief an den vorstandchef von opel deutschland - wirkt meist innerhalb von 3 bis 4 tagen.

bei mir wars nen peugoet - komplette rechnung von 1200 dm musste nicht bezahlt werden, da gefuscht wurde ( froststofen mit kaltmetall geflickt statt auszutauschen - mit fotos durch ne andere werkstatt dokumentiert )

arbeitskollegen

bmw - gleicher defekt noch einem jahr - komplette übernahme

vw - gleicher fall

mercedes - irgenawas an einer a klasse was nicht kaputt gehen sollte war defekt, kollege sollte erst bezahlen, dann brief an der vorstand ) --> umsonst

hierbei gings auch nicht um abziehen oder ausquetschen, sondern darum, dass einem der halbwegs normale menschenverstand sagt, dass das nicht okay ist - ohne juristsche bewertung.

wichtig in den briefen, nicht flunkern nicht verschlimmern, nur fakten, fakten, fakten, ggf kopie von der rechnung etc. und dann mit vertrauen in die marke anfangen.

Geschrieben

Ein Ähnliches Vorgehen hat meinem Vater vor einigen Jahren einen neuen Motor für seinen T4 gebracht, der trotz eines offensichtlichen Werkstattfehlers zunächst gar nichts kriegen sollte.

Viel Glück!

Gruß, Ralf

Geschrieben

einen netten brief an den vorstandchef von opel deutschland - wirkt meist innerhalb von 3 bis 4 tagen.

Das kann ich nur bestätigen. Wir haben zwar hier in Ö keinen Vorstandsvorsitzenden :-D , aber ein Brief an die Ö-Niederlassung mit sachlicher und nüchterner Auflistung von Fakten (bei mir war noch ein "Gutachten" von einem Autofahrerclub dabei), dazu ein wenig "Jetzt fahre ich schon xx Jahre die Marke xx und hatte noch nie Probleme" bla bla, hilft meistens Wunder.

In meinem Fall gab es einen Anruf von irgendeinem (pseudo-)wichtigen Herrn, mit dem ich dann eine Lösung für mein Problem finden konnte.

Der betreffenden Werkstatt wurde dann ein paar Jahre später die Marke entzogen, also dürfte ich nicht der Einzige gewesen sein, bei dem gepfuscht wurde.

Geschrieben

Die Gewährleistungsfristen worden ja schon genannt.

Jedoch gibt es auch eine 3-jährige Gewährleistungsfrist bei einem Arglistig verschwiegenen Mangel. Also der bewusst in KAuf genommen worden ist bei der Reparatur. Diese 3 Jahre zählen nach Entdeckung des Mangels, also theoretisch auch noch z. Bsp. nach 2,5 Jahren. Jedoch fährst Du sehr gut damit, dass ganze an höhere Stellen wie schon angemerkt weiterzuleiten.

Viel Glück!

Geschrieben

Die Gewährleistungsfristen worden ja schon genannt.

Jedoch gibt es auch eine 3-jährige Gewährleistungsfrist bei einem Arglistig verschwiegenen Mangel. Also der bewusst in KAuf genommen worden ist bei der Reparatur. Diese 3 Jahre zählen nach Entdeckung des Mangels, also theoretisch auch noch z. Bsp. nach 2,5 Jahren. Jedoch fährst Du sehr gut damit, dass ganze an höhere Stellen wie schon angemerkt weiterzuleiten.

Viel Glück!

Aua!

Gewährleistung, Garantie, regelmäßige und kurze Verjährungen, Anfechtungsfristen und so bitte nicht durcheinanderwerfen...

Sollte mit obigem Post die Anfechtung wegen Arglist gemeint sein(?), bitte sich auch nochmal zu Darlegungs- und Beweislasten schlaumachen.

Stichwort selbstständiges Beweissicherungsverfahren hilft u.U. auch.

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