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Geschrieben

Hallo Leute,

hab ne v50 rundlicht erworben. leider ohne papier und rahmennummer ist definitiv nicht mehr herauszubekommen. typenschild auch keins.

hat jemand ne ausgeschnittene rahmennummer und papiere zufällig rumliegen? oder vielleicht kann mir so jemand weiterhelfen was ich da mache..

Vielen DAnk

Geschrieben

zwecks??

is ne v50. fünfeckiges emblem. keine spezial!! normaler seitendeckel. hat ne 9" bereifung auf geschlossenen felgen. müßte italienisch sein, da schloß im lenkkopf. oder was wäre noch von nutzen? bilder sind grad schlecht zu machen, da das teil beim lackierer ist.

aber vielen dank

Geschrieben

Bilder würden mehr helfen.

Es gibt viele Vespa Typen (auch vom Chassis her), natürlich benötigst du da ja genau die richtigen Papiere.

Klingt nach einer komischen Kombination.

Welche Motornummer hat die kleine denn?

mfg

Geschrieben

also danke für die antworten. ich weiß jetzt, daß ich ne v5a1t hab. für die such ich papiere(am besten mit ausgeschnittener rahmennummer einer verschrotteten fuffi) vielen dank

Geschrieben

Die Rechtsbestimmungen sind leider etwas schwammig, so daß es auf die Handhabung der jeweiligen Zulassungsstelle bzw. des TÜV ankommt.

§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug - Identifizierungsnummer.

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

1. Hersteller des Fahrzeugs;

2. Fahrzeugtyp;

3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);

4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

5. zulässiges Gesamtgewicht;

6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).

Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.

(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist

1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,

2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und

3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.

Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeugidentifizierungsnummer trägt.

(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.

Fast alles, was Du vorschnell unternimmst, kann zu Deinen Ungunsten ausgelegt werden. Im blödesten Fall (z.B. bei Neustempeln ohne Vorabsprache) wird es wie Urkundenfälschung gehandhabt, sollte es rauskommen. Dann erwische (kaufe) mal noch einen Rahmen/eine Nummer eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs ... viel Spaß. Blinde Wiederverwertung irgendwelcher "rausgeschnittener" Nummern etc. würde ich mir eben deshalb mal gleich aus dem Kopf schlagen. Erkundige Dich zu den Möglichkeiten und weiteren Details am besten auf dem Amt, auf dem Du die Zulassung beantragen willst.

Ist denn erkennbar, daß jemand die Nummer (natürlich auf einem italienischen Schrottplatz) getilgt hat?

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