Zum Inhalt springen
  • Das GSF wandelt Links in Affiliate Links um, um ggf. eine Provision erhalten zu können. Gerne nutzen bitte, danke! Mehr Infos, wie ihr das GSF unterstützen könnt, findet ihr im GSF Support Topic.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

statt lenkerendenblinker die hier so zu befestigen ?

quelle worb 5

in der stvo finde ich nur was zum abstand zueinander, aber nicht ob die "beweglich am lenker" befestigt werden dürfen. klare sicht nach vorne ( wegen stahlflex/kurzgasgriffzügen etc. kriege ich hin, abstand passt auch.

ich dachte an led-blinker ähnlich wie diese

Louis link

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

2.

an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

post-23503-068742300 1281865331_thumb.jp

Bearbeitet von T5Pien
Geschrieben

Geht das mit dem Beinschild aus?

hab einen cutdown sollte passen, die stahlflex etc. würde ich dann anders verlegen

post-23503-032258400 1281866957_thumb.jp

Geschrieben (bearbeitet)

Ich sehe keinen Grund der dagegen sprechen sollte.

Bei den deutschen V50 Spezial gabs doch auch so hässliche Blinker die am Lenkkopf befestigt waren...

Edit: V50 Spezial mit 4-fach Blinkanlage :thumbsdown:

Bearbeitet von red-polo
Geschrieben

halterung könnte man sich an diesen F1-carbon-minispiegeln abkucken, die ne zeitlang modern waren - die in denen man nur sein knie oder die plauze sieht :thumbsdown:

b

Geschrieben (bearbeitet)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

2.

an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

Da steht eigentlich alles drin...

soweit mir mal beim tüv gesagt wurde müssen blinker 240mm auseinander sein :thumbsdown:

...für die rückseitigen Blinker.

Die vorderen mindestens 340 mm und mindestens 100mm vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers entfernt.

Edit spendiert Sinn.

Bearbeitet von red-polo
Geschrieben

Das "an nicht beweglichen Teilen" bezieht sich nur auf die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger.

Wichtig ist, daß der Blinker ein E-Prüfzeichen hat, für Zweiräder zugelassen ist (50R-Prüfzeichen)und für den Anbau für vorne vorgesehen ist (müsste eine "11" aufm Blinkerglas stehen - "12" ist für hinten, wenn ich mich nicht irre?)

Geschrieben

Da steht eigentlich alles drin...

...für die rückseitigen Blinker.

Die vorderen mindestens 340 mm und mindestens 100mm vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers entfernt.

Demnach ist ´ne Sfera in Deutschland illegal

Geschrieben

Demnach ist ´ne Sfera in Deutschland illegal

Und 'n Hexagon und diese noch moderneren X9-Dinger auch. (Sind sie ja eh', wenn's nach der Stylepolizei geht ... :thumbsdown: ).

Geschrieben

statt lenkerendenblinker die hier so zu befestigen ?

Hast du hinten noch Blinker?

Demnach ist ´ne Sfera in Deutschland illegal

Und 'n Hexagon und diese noch moderneren X9-Dinger auch. (Sind sie ja eh', wenn's nach der Stylepolizei geht ... :thumbsdown: ).

Die Abstände werden von der Lichtsaustrittsfläche gemessen, das könnte dann schon hinhauen mit den 100mm.

Es könnte aber auch sein, dass bei der Typisierung die Vorschriften der Richtlinie 2009/67/EG eingehalten wurden. Da heisst nämlich:

[...]

6.3.3.1.1 Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende

Vorschriften erfüllt sein:

6.3.3.1.1.1 Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muss 240 mm

betragen

6.3.3.1.1.2 sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die

die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer(s) berühren;

6.3.3.1.1.3 zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den

am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender

Mindestabstand eingehalten werden:

– 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,

– 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,

– 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,

– kleiner gleich 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.

[...]

Achja, Klugscheißmodus off :crybaby:

Geschrieben

Okay, in diesem Fall wie oben schon gesagt. Abstand Lichtaustrittsfläche Blinker zueinander min. 340mm und zur Lichtaustrittsfläche Scheinwerfer 100mm.

Wenn du irgendwie die Stärke der Blinker herausbekommst, könnte man bei dir auch die EG-Richtlinie anwenden, sprich kleinerer Abstand zum Scheinwerfer nötig.

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.


×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information