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Geschrieben

Nabend.

So, nun mal Butter bei die Fische: gibts diese ominöse Erstzulassungsgrenze 01.01.1991 für NSL-Pflicht wirklich??

In der Stvzo steht im entsprechenden Paragraphen (52b) nämlich nichts darüber...

Und im Netz begegnen einem Widersprüchliche Angaben dazu :thumbsdown:

Weiß es also jemand genau, und kann das möglichst mit nem Paragr. oder Verkehrsrechtsurteil belegen?

Geht bei mir um mein alten Passat mit Ez. 89 und schw. Treser-Rüli, die bekanntlich kein NSL haben...

Besten Dank schon mal,

Gruß,

Al-

Geschrieben

§ 53d StVZO - Nebelschlussleuchten

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

B. (Fahrzeuge)

III. (Bau- und Betriebsvorschriften)

(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

Also von einer Regelung vor ´91 weiß ich nichts. Mein Typ 43 Audi hat ja auch schon von Werk ´ne NSL...Hast Du ein Bild von den Treser (für 35i oder nicht?) warum haben die denn keine NSL? Jetzt bin ich neugierig. Die ganzen Treser Leuchten für Audi waren eigentlich immer mit NSL.

Geschrieben
In Deutschland müssen seit dem 1. Januar 1991 erstzugelassene Autos mit einer Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h und ihre Anhänger mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Traktoren, Motorräder) und Anhänger unter 60 km/h dürfen mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein. Bei Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht erforderlich.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Nebelschlussleuchte)

Geschrieben (bearbeitet)

Na ja - Wikipedia ist ja nunmal keine gesicherte Instanz!

Da kann ja jeder was unqualifiziertes rein schreiben....

Ich denke maßgäblich ist die Stvzo, und da steht eben nix von irgend welchen EZ-Grenzen für die NSL!

Im Gegensatz zu z.B. Gurtpflicht oder Leuchtweitenregulierung! Dort stehen explizite Datumsgrenzen.

Aber wo kommt das mit dem 01.01.1991 her???

Im Netz geistern auch andere Grenzen von 89...92 rum und in bisher allen Foren enden solche Fragen ohne richtigen Konsens!

Gibts da vielleicht irgend ein Gerichtsbeschluss oder Sondervereinbarung?!?

In dem Anbau-/Tüvgutachten der Treser Leuchten steht sogar drin, dass bei Anbau die NSL ersatzlos entfällt und die möglicherweise vorhandenen Kabel abgeklemmt und isoliert werden müssen.

Jedenfalls hat der TÜV-Mensch das bei mir angemeckert! Habe die Leuchten zwar schon seit 14 Jahren an der Karre, aber bisher hat das keinen Prüfer interessiert, bzw. wurden dann diese ominöse EZ-Grenze genannt....

Aber wo steht diese?????

HA!

Habe gerade was halbwegs belastbares gefunden:

§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich

Quelle

Steht im Abs. 2 der akt. StVZO auch genau so drinnen :thumbsdown:

Puh - Glück gehabt :crybaby:

Al.

Bearbeitet von wasserbuschi
Geschrieben

§72 (2) StVZO (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen):

.

.

.

§ 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)

ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden

Geschrieben

Na ja - Wikipedia ist ja nunmal keine gesicherte Instanz!

Da kann ja jeder was unqualifiziertes rein schreiben....

Ich weiss.

Aber das mit 1991 stimmt. Wir haben mehrere alte Minis und da unterhält man sich öfters darüber. Rückfahrscheinwerfer waren z.B. 1989 fällig und müssen nicht nachgerüstet werden. Warnblinker müssen ab 1973 drin sein - und ältere müssen nachrüsten. Asu ist für Ottos ab 1969 vorgeschrieben, Diesel kamen später, Gurtpflicht, Leuchtweitenregelung, ... Die Liste lässt sich fast beliebig fortführen.

HA!

Habe gerade was halbwegs belastbares gefunden:

§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich

Quelle

Steht im Abs. 2 der akt. StVZO auch genau so drinnen :crybaby:

Puh - Glück gehabt :crybaby:

:thumbsdown:

Geschrieben

§72 (2) StVZO (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen):

.

.

.

§ 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)

ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden

Jupp - genau so stehts in der akt. StVZO drinnen :crybaby:

Ich weiss.

Aber das mit 1991 stimmt. Wir haben mehrere alte Minis und da unterhält man sich öfters darüber. Rückfahrscheinwerfer waren z.B. 1989 fällig und müssen nicht nachgerüstet werden. Warnblinker müssen ab 1973 drin sein - und ältere müssen nachrüsten. Asu ist für Ottos ab 1969 vorgeschrieben, Diesel kamen später, Gurtpflicht, Leuchtweitenregelung, ... Die Liste lässt sich fast beliebig fortführen.

"gewusst" hab ich das ja auch, und bisher auch noch keine Probleme gehabt, aber gesten auf der Suche wohl nur irgend eine ältere StVZO gefunden, in der die Ausnahmegenehmigungen noch nicht so ausführlich aufgeführt waren!

Und in den ganzen Foren, die ich danach durchgesucht hatte, tauchte auch immer nur der §53d ohne Ausnahmen auf.

Drum hatte ich etwas bedenken..... :thumbsdown:

Vielen Dank,

auch hier wusste das GSF wieder ein mal alles!!!

q.e.d.

Al.

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