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Geschrieben

Moin.

Ich brauche Infos und hoffe auf die geballte juristische Power des GSF.

Wie ist der Rücktritt von Mandatsträgern und politischen Beamten formell geregelt?

Speziell: ab wann ist ein Rücktritt rechtskräftig?

Ich habe natürlich das GG und meine Landesverfassung gewälzt.

Gefunden habe ich GG Art. 63, der aber nur von der Möglichkeit des Rücktritts vom Amt des Bundeskanzlers spricht.

Auch GG Art. 54 (4) räumt lediglich eine "vorzeitige Beendigung" des Amtes des Bundesüräsidenten ein.

In der hessischen Landesverfassung bleibt es auch oberflächlich: Art. 113 räumt dem Ministerpräsidenten das Recht auf Rücktritt ein, ohne darauf zu verweisen, wie der Rücktritt auszusehen hat.

Wer kann helfen?

Muss eine Rücktrittserklärung zwecks Rechtswirksamkeit an die entsprechende Vertretungskörperschaft abgegeben werden (die dann i.d.R. vor der Presse verlesen wird)

oder

reicht eine Art schriftliche Kündigung mit gesetzter Frist (was dem Teil <<hiermit erkläre ich meinen sofortigen Rücktritt>> gleichkäme, nur dass er der Öffentlichkeit nicht vorläge)????

p.s. ich selbst bin kein Jurist!!!

Gruß

Geschrieben

Beamtenverhältnisse (auch die von politischen Beamten = Wahlbeamten) enden nicht durch Kündigung, sondern durch Entlassung, die auch auf eigenen Wunsch des Beamten erfolgen kann und in diesem Fall grundsätzlich nicht an Fristen gebunden ist (siehe unten).

§ 41 HBG (Hessisches Beamtengesetz) Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

Geschrieben

Beamtenverhältnisse (auch die von politischen Beamten = Wahlbeamten) enden nicht durch Kündigung, sondern durch Entlassung, die auch auf eigenen Wunsch des Beamten erfolgen kann und in diesem Fall grundsätzlich nicht an Fristen gebunden ist (siehe unten).

So ist das. Und dazu wird dir eine Entlassungsurkunde überreicht, in der das Datum deines Ausscheidens drin steht. Bis zum Ausscheiden kannst du in den Wartestand versetzt werden, oder suspendiert, oder du wirst von deinen Aufgaben entbunden.

Wenn also ein Politiker seinen Rücktritt erklärt ist er noch lange nicht sein Amt los.

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