Zum Inhalt springen
  • Das GSF wandelt Links in Affiliate Links um, um ggf. eine Provision erhalten zu können. Gerne nutzen bitte, danke! Mehr Infos, wie ihr das GSF unterstützen könnt, findet ihr im GSF Support Topic.

Urheberrechtsverletzung


SpecialHeizer

Empfohlene Beiträge

:crybaby:

Moin zusammen,

vorweg - ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalten kann und bin selbstverständlich auch schon mit anderen Personen im Gespräch - aber da das GSF ja nicht auf den Kopf gefallen ist, möchte ich es hier auch nochmal versuchen.

Habe gerade ein Schreiben einer RA-Kanzlei für Uhrheberrecht erhalten - ich soll insgesamt knapp 900,- Euro zahlen.

Für meinen Blogbeitrag habe ich von Pixelio.de (habe über Google nach kostenlosen Bildern gesucht) ein Bild verlinkt. Leider habe ich vergessen, den Urheber ausdrücklich zu benennen - auf Pixelio habe ich nun auch den entsprechenden Hinweis dazu gefunden (siehe unten).

Diese Kanzlei scheint sich darauf spezialisiert zu haben, es kam ein Standard-Anschreiben mit einem vorgefertigten "Beratungsauftrag" des "Klägers". Ich sehe ein, dass ich den Urheber hätte bennen müssen - aber dafür jetz gleich mal 900,- Euros abdrücken?!? Ein kurzer Anruf/Email hätte gereicht - mittlerweile habe ich den Hinweis natürlich ergänzt.

Komme ich irgendwie aus der Nummer raus? Verhältnismäßigkeit? Suche nach kostenlosen Bildern? Wie, außer über einen Screenshot, können die mir das nachweisen?

Im Schreiben steht darüber hinaus, dass es um die Seite www.dasberaterbuero.de geht - es handelt sich aber um die blogspot-Seite auf die wir verlinken (die aber natürlich auch zu unserem Auftritt gehört). Kann man da irgendetwas machen?

Über jegliche Tips und Hinweise bin ich dankbar, stelle auch gerne das Schreiben des RA zur Verfügung.

Denn bevor ich dem RA die Kohle in den Ar*** blase finanziere ich lieber einen Teil eines schönen Rollerprojektes :thumbsdown:

Weiß das GSF wirklich alles?

Danke :crybaby:

"8. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Erläuterungen zum Bildquellennachweis"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, die haben sich so eine 0815-Vordruck-Vollmacht abkritzeln lassen - machen die scheinbar öfters.

Im Netz finde ich recht wenig zu den Prozessen. Hier gab´s aber mal was.

Steht da Dein Name drauf? Wenn nein, würde ich die mal auf §174 BGB ansprechen. Wenn die kein wirkliches Mengeninkasso machen, kann man die damit ein bisschen ärgern. Ich nehme ja mal an, dass Du von Pixelio vorher nicht benachrichtigt wurdest, daß Rechtsverdreher&Partner gegen Dich tätig werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Steht da Dein Name drauf? Wenn nein, würde ich die mal auf §174 BGB ansprechen. Wenn die kein wirkliches Mengeninkasso machen, kann man die damit ein bisschen ärgern. Ich nehme ja mal an, dass Du von Pixelio vorher nicht benachrichtigt wurdest, daß Rechtsverdreher&Partner gegen Dich tätig werden.

Ja, ist handschriftlich eingefügt.

"Kläger" ist auch der Urheber des verwendeten Bildes. Pixelio hat m.E. gar nichts mit der Sache zu tun.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

das Studium ist 'ne Weile her und ich bin (zum Glück) total aus der Juristerei draussen, aber ich würde an Deiner Stelle das unten markierte tun. Hast Du einen Juristen im Freundeskreis? Wenn ja würde ich es auf ein Verfahren vor Gericht ankommen lassen. Wenn nicht wäre ein Gang zum Anwalt asap und vor Abgabe einer Unterlassungserklärung mein Tip.

Viel Glück,

TC

http://www.computerbetrug.de/sicherheit-im-internet/recht-gesetz-schutz-vor-abmahnung/abmahnung-und-unterlassungserklaerung-tipps-und-tricks-fuer-betroffene/

Was tun bei Abmahnung?

Ganz wichtig: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, müssen Sie auf jeden Fall in irgendeiner Form reagieren. Und das ganz schnell, denn in der Regel setzt der gegnerische Anwalt bewusst eine sehr kurze Frist. Wenn Sie nicht reagieren, kann der Abmahner gegen Sie sofort gerichtlich vorgehen - ohne, dass Sie darauf noch angemessen antworten können. Und das wird in aller Regel teuer. Folgende Möglichkeiten haben Sie als Abgemahnter:

* Wenn Sie die Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben, sollten Sie umgehend den Rechtsverstoß abstellen, die Abmahnung akzeptieren und die Unterlassungserklärung abgeben. Prüfen Sie dabei aber unbedingt, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weit geht. Denn fordern kann der Abmahner im Prinzip alles mögliche. Deshalb empfiehlt es sich immer, eine Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Sollte die geforderte Erklärung zu weit gehen, kann (und sollte sie) von Ihnen umformuliert werden. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass der Abmahner auf seinen übrigen Ansprüchen ebenfalls besteht und diese gerichtlich durchsetzt.

* Wenn Sie nur einen teuren Prozess aus dem Weg gehen wollen, können Sie die Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgeben. Dann streiten Sie nur noch - vor Gericht - um die Kosten der Abmahnung. Allerdings ist in diesem Fall der Streitwert deutlich reduziert, eben, weil es nur noch um die Anwaltskosten geht. Vor Gericht wird dann auch geklärt, ob die Abmahnung gerechtfertigt war. Lassen Sie sich aber auch in diesem Fall von einem fachkundigen Juristen beraten.

* Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, sollten Sie dem Abmahner schriftlich erklären, warum Sie die Abmahnung nicht akzeptieren. Hier müssen Sie natürlich damit rechnen, dass es zu einer einstweiligen Verfügung und zu einem Gerichtsprozess kommt.

* Sie können allerdings auch selbst in die Offensive gehen: mit einer negativen Feststellungsklage vor Gericht können Sie klären lassen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigit war. Dabei tragen allerdings Sie das Kostenrisiko. Es empfiehlt sich also in diesen Fällen, den Abmahner auf Ihr Vorhaben hinzuweisen und von ihm unter Setzung einer Frist zu fordern, seine Ansprüche zurückzunehmen.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere oder die Abmahnung nicht akzeptiere?

Wenn Sie die Abmahnung nicht akzeptieren oder nicht fristgerecht reagieren, kann der Abmahner vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Das heißt, dass ein Gericht - im Fall von Rechtsverletzungen im Internet kann der Abmahner frei wählen, welches Gericht er nimmt - ohne mündliche Verhandlung prüft, ob die Ansprüche des Abmahners gerechtfertigt sind. Dabei lesen die Richter natürlich nur die Argumente des Abmahners und werden ihm in den meisten Fällen Recht geben.

Wenn das Gericht die einstweilige Verfügung erlässt, sind Sie verpflichtet, den darin erhobenen Forderungen zu folgen. Ansonsten kann und wird ein Strafgeld gegen Sie verhängt werden.

Gegen diese richterliche Verfügung können Sie dann nur noch vorgehen, indem Sie die mündliche Hauptverhandlung beantragen. In dieser müssten Sie die Richter dann überzeugen, dass sie in der einstweiligen Verfügung Unrecht hatten - ein schwieriges Unterfangen. Hinzu kommt, dass Sie sich bis zur endgültigen Entscheidung an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung halten müssen.

Um zu verhindern, dass Ihre Argumente bei einer einstweiligen Verfügung nicht berücksichtigt werden, können Sie bei Gericht eine so genannte Schutzschrift hinterlegen. Darin sollten alle Gründe aufgeführt sein, warum die Verfügung Ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt wäre.

Wichtig: Die Schutzschrift muss natürlich bei dem Gericht hinterlegt werden, bei dem der Abmahner dann auch seine einstweilige Verfügung beantragt. Es empfiehlt sich also, seine Schutzschrift bei allen Gerichten zu hinterlegen, vor die der Abmahner möglicherweise ziehen könnte. Das ist kostenlos und auch per Fax möglich.

Welche Kosten hat die Abmahnung für mich?

Wenn Sie wegen eines Rechtsverstoßes abgemahnt werden, sollen Sie in aller Regel die Kosten ersetzen, die dem Abmahnenden entstanden sind. Dabei handelt es sich normalerweise um die Kosten für den eingesetzten, gegnerischen Anwalt. Und diese wiederum errechnen sich aus dem Streitwert, der in der Abmahnung angenommen wird. Einen Onlinerechner für Abmahnkosten finden Sie zum Beispiel auf der Seite von Rolf Claessen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn man sich in dem Pixelio Forum mal umsieht, erscheint es unwahrscheinlich das ein " Rechteverletzer" ungeschoren aus so einer Sache rauskommt wenn mal ein Anwalt eingeschaltet wurde. Wenn man an den "Richtigen" gekommen ist zieht der das durch und es heisst eindeutig das Bilder nur mit dem Hinweis Fotograf /Herkunftseite kostenfrei zu nutzen sind. Und so wie es da zu lesen ist sehen die Gerichte das wohl ganz genau so.

Ich bin kein Freund dieser Abmahnerei aber für mich sieht die Sache doch recht eindeutig aus.

Den nächsten Schritt würde ich nur nach eingehender Rechtsberatung machen.

-

Bearbeitet von gonzo
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.


×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information