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Verkäufer will Roller wieder haben?


M245

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Verkauf die Karre doch symbolisch für nen Euro mit Kaufvertrag an nen guten Freund weiter.

Dann schickst ihm den KV, streichst den Namen des Freundes aus und sagst, Du hast die Karre weiter verkauft und überhaupt ist das jetzt nicht mehr Dein Problem! :laugh:

Lass dich kreuzweise am ......

Und WELCHE Teile das jetzt sind, würde mich auch interessieren :wacko:

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Hallo,

die Lage ist nicht unbedingt einfach, aber nicht zwingend schlimm für Dich. Was wichtig ist, ist dass Du erstmal ruhig bleibst. Wenn er seine Ansprüche gegen Dich geltend machen will, dann soll er das gefälligst auf dem Rechtswege tun. Gib ihm auf keinen Fall vorschnell den Roller heraus! Wie bereits angesprochen scheint es wahrscheinlich dass der Verkäufer sich einfach nur in den Allerwertesten beißt, weil ihm nen paar Minuten nach Verkauf jmd ein besseres Angebot gemacht hat.

Was die konkrete Rechtslage angeht ist es schwer Genaues zu sagen, ohne alle Details des Falles zu kennen. Ich kann Dir nur raten abzuwarten wie er seine Ansprüche geltend machen will und sobald Du einen Mahnbescheid oder eine Herausgabeklage (o.ä.) im Briefkasten hast einen Rechtsbeistand zu besorgen, der wird Dich dann auch vollumfänglich beraten.

Im übrigen helfen Dir vielleicht folgende Gedanken, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben (das geht hier nicht, vor allem nicht mit den paar Infos), noch abschließend sind (weil sie es nicht sein können), und kleine Anhaltspunkte geben könnten wie sich die Lage strukturiert:

Richtig ist: Widerrufs- und Rückgaberechte wie Du sie ansprichst bestehen nur bei sog. "Verbrauchsgüterkäufen", sofern es nicht anderweitig im Vertrag steht. Das heißt dass dein Geschäftspartner ein Unternehmer iSd. § 14 BGB hätte sein müssen. So sollte der Fall hier allerdings nicht liegen; insofern kommt ein solches Recht (vor Allem seitens des Verkäufers!!!) nicht in Betracht, denn die angesprochenen Rechte sollen den Verbraucher und gerade NICHT den Unternehmer (=Verkäufer) schützen!

Wenn sich die Gegenseite darauf beruft dass Teile des Rollers "einem Dritten" gehörten ändert das am Kaufvertrag erstmal gar nichts. Nur weil die Sache im Eigentum eines Dritten steht heißt das nicht, dass "ich" nicht auch über sie Verträge abschließen kann. Bloß erfüllen werde ich diese Verträge in den wenigsten Fällen können. Das kann ich nämlich grds. nur dann, wenn ich selbst Eigentümer bin oder vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde. Bin ich beides nicht bleibt nur die Möglichkeit des sog. gutgläubigen Eigentumserwerbs.(Als Beispiel: ich kann zwar meinem besten Freund Deinen Roller zum Verkauf anbieten, aber ich kann meinem besten Freund nicht einfach so das Eigentum an Deinem Roller verschaffen, vor Allem nicht, wenn er weiss, dass es nicht mein, sondern Dein Roller ist. An der Wirksamkeit des Vertrages rüttelt das aber nicht; stark vereinfacht gesprochen. Für Details => Google: Abstraktionsprinzip. )

Vorliegend wird die Lage nochmals dadurch "verkompliziert" dass die fraglichen Teile, welche dem Verkäufer angeblich ja nicht gehört hätten, in dem "Gesamtwerk" Roller verbaut worden sind. Das BGB stellt, abermals vereinfacht gesprochen, eine Grundregel für Fälle auf in denen mehrere Einzelteile zu einer "Gesamtsache" verbunden werden auf, die besagt, dass derjenige, der die Teile, welche für die Gesamtsache wesentlich sind, bereitgestellt hat, auch Eigentümer Gesamtsache wird, oder aber wenn eine "komplett neue Art/Qualität von Sache geschaffen wird" ihr "Schöpfer" Eigentümer wird. Ist hingegen keine der Sachen wesentlich, so werden die Eigentümer der Einzelteile jeweils Miteigentümer der Gesamtsache Roller.

Für Dich heißt das: wenn die Teile des Freundes des Verkäufers nur "Kleinteile" waren, so ist der Verkäufer mit Einbau auch Eigentümer geworden, es sei denn die Parteien (Verkäufer und sein Freund) haben da was anderes untereinander vereinbart. Braucht Dich aber auch nicht zu interessieren; zunächst. In der anderen Fallkonstellation wären halt beide Eigentümer und wenn die Sachen des Freundes geradezu "sinngebend" für den Roller waren, ist er Freund weiterhin Eigentümer. Wie bereits gesagt sind all diese Umstände auf der Ebene des Vertragsschlusses ohne Belang.

Bei kurzer Betrachtung sehe ich auch keine Möglichkeit für den Verkäufer sich auf irgendwelche Irrtümer bei Vertragsschluss zu berufen, alle anderen Regelungen (insbesondere solche zum geheimen Vorbehalt etc.) gehen zu seinen Lasten, nicht zu Deinen. Der Vertrag an sich bleibt wirksam.

Bleibt also die Frage welche Auswirkungen das auf sachenrechtlicher Ebene hat. Wären die Sachen, welche der Freund des Verkäufers diesem gab, für den Roller so wichtig, dass er nach dem Zusammenbau Eigentümer geworden ist, so müsste der Freund etwaige Herausgabeansprüche gegen Dich geltend machen. Dafür ist nicht nur entscheidend, dass der Freund an Dich herantritt, sondern es kommt auch maßgeblich darauf an, ob Du gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers bzgl. des Rollers warst. Hast Du dir die Papiere zeigen lassen und wiesen sie den Verkäufer auch als "Eigentümer" des Rollers aus, war das alles was Du tun konntest, die Übereignung des Rollers war dann insofern "rechtens" als Du gutgläubig am Roller Eigentum erworben hast. Auf ein "Abhandenkommen" gem. §935 BGB kann sich der Freund des Verkäufers wohl eher nicht berufen, er wird die fraglichen Bauteile seinem Freund (also dem Verkäufer) ziemlich bewusst gegeben haben (Gebrauchsüberlassung/Leihe, wie auch immer). Damit steht deinem guten Glauben nichts im Wege. Allerdings könnte man über sachenrechtliche Herausgabeansprüche hinaus auch noch an das Bereicherungsrecht in den §§812 ff. BGB denken. Das allerdings verlangt, dass Du etwas (nämlich das Eigentum am Roller) OHNE RECHTSGRUND erlangt hast. Und dabei kommen wir dann wieder zu dem Punkt: der Vertrag an sich stellt ja den Rechtsgrund für deinen Erwerb dar und der Vertrag ist nach wie vor wirksam.

Das gilt entsprechend wenn Verkäufer und "Freund" Miteigentümer am Roller gewesen wären.

War der Verkäufer Alleineigentümer, hat er auch sachenrechtlich keine Ansprüche gegen dich. Er war berechtigt Dir das Eigentum am Roller zu verschaffen und das wollte er auch, als er Dir diesen übergab. Da ich wie gesagt keine Ahnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages sehe (auf die Schnelle) fällt also auch das Bereicherungsrecht aus.

Wie gesagt: alles nur auf die Schnelle überdacht und vor Allem erhebt es deswegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Vollumfänglichkeit. Die Lage kann hampelig werden, muss sie aber nicht. Also ruhig bleiben, gar nicht auf den Kerl eingehen! Lass' ihn kommen wenn er was will und zwar auf dem Rechtsweg. Den wird er höchstwahrscheinlich scheuen. :) Viel Erfolg und vor allem: gute Fahrt :)

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Hallo,

die Lage ist nicht unbedingt einfach, aber nicht zwingend schlimm für Dich. Was wichtig ist, ist dass Du erstmal ruhig bleibst. Wenn er seine Ansprüche gegen Dich geltend machen will, dann soll er das gefälligst auf dem Rechtswege tun. Gib ihm auf keinen Fall vorschnell den Roller heraus! Wie bereits angesprochen scheint es wahrscheinlich dass der Verkäufer sich einfach nur in den Allerwertesten beißt, weil ihm nen paar Minuten nach Verkauf jmd ein besseres Angebot gemacht hat.

Was die konkrete Rechtslage angeht ist es schwer Genaues zu sagen, ohne alle Details des Falles zu kennen. Ich kann Dir nur raten abzuwarten wie er seine Ansprüche geltend machen will und sobald Du einen Mahnbescheid oder eine Herausgabeklage (o.ä.) im Briefkasten hast einen Rechtsbeistand zu besorgen, der wird Dich dann auch vollumfänglich beraten.

Im übrigen helfen Dir vielleicht folgende Gedanken, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben (das geht hier nicht, vor allem nicht mit den paar Infos), noch abschließend sind (weil sie es nicht sein können), und kleine Anhaltspunkte geben könnten wie sich die Lage strukturiert:

Richtig ist: Widerrufs- und Rückgaberechte wie Du sie ansprichst bestehen nur bei sog. "Verbrauchsgüterkäufen", sofern es nicht anderweitig im Vertrag steht. Das heißt dass dein Geschäftspartner ein Unternehmer iSd. § 14 BGB hätte sein müssen. So sollte der Fall hier allerdings nicht liegen; insofern kommt ein solches Recht (vor Allem seitens des Verkäufers!!!) nicht in Betracht, denn die angesprochenen Rechte sollen den Verbraucher und gerade NICHT den Unternehmer (=Verkäufer) schützen!

Wenn sich die Gegenseite darauf beruft dass Teile des Rollers "einem Dritten" gehörten ändert das am Kaufvertrag erstmal gar nichts. Nur weil die Sache im Eigentum eines Dritten steht heißt das nicht, dass "ich" nicht auch über sie Verträge abschließen kann. Bloß erfüllen werde ich diese Verträge in den wenigsten Fällen können. Das kann ich nämlich grds. nur dann, wenn ich selbst Eigentümer bin oder vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde. Bin ich beides nicht bleibt nur die Möglichkeit des sog. gutgläubigen Eigentumserwerbs.(Als Beispiel: ich kann zwar meinem besten Freund Deinen Roller zum Verkauf anbieten, aber ich kann meinem besten Freund nicht einfach so das Eigentum an Deinem Roller verschaffen, vor Allem nicht, wenn er weiss, dass es nicht mein, sondern Dein Roller ist. An der Wirksamkeit des Vertrages rüttelt das aber nicht; stark vereinfacht gesprochen. Für Details => Google: Abstraktionsprinzip. )

Vorliegend wird die Lage nochmals dadurch "verkompliziert" dass die fraglichen Teile, welche dem Verkäufer angeblich ja nicht gehört hätten, in dem "Gesamtwerk" Roller verbaut worden sind. Das BGB stellt, abermals vereinfacht gesprochen, eine Grundregel für Fälle auf in denen mehrere Einzelteile zu einer "Gesamtsache" verbunden werden auf, die besagt, dass derjenige, der die Teile, welche für die Gesamtsache wesentlich sind, bereitgestellt hat, auch Eigentümer Gesamtsache wird, oder aber wenn eine "komplett neue Art/Qualität von Sache geschaffen wird" ihr "Schöpfer" Eigentümer wird. Ist hingegen keine der Sachen wesentlich, so werden die Eigentümer der Einzelteile jeweils Miteigentümer der Gesamtsache Roller.

Für Dich heißt das: wenn die Teile des Freundes des Verkäufers nur "Kleinteile" waren, so ist der Verkäufer mit Einbau auch Eigentümer geworden, es sei denn die Parteien (Verkäufer und sein Freund) haben da was anderes untereinander vereinbart. Braucht Dich aber auch nicht zu interessieren; zunächst. In der anderen Fallkonstellation wären halt beide Eigentümer und wenn die Sachen des Freundes geradezu "sinngebend" für den Roller waren, ist er Freund weiterhin Eigentümer. Wie bereits gesagt sind all diese Umstände auf der Ebene des Vertragsschlusses ohne Belang.

Bei kurzer Betrachtung sehe ich auch keine Möglichkeit für den Verkäufer sich auf irgendwelche Irrtümer bei Vertragsschluss zu berufen, alle anderen Regelungen (insbesondere solche zum geheimen Vorbehalt etc.) gehen zu seinen Lasten, nicht zu Deinen. Der Vertrag an sich bleibt wirksam.

Bleibt also die Frage welche Auswirkungen das auf sachenrechtlicher Ebene hat. Wären die Sachen, welche der Freund des Verkäufers diesem gab, für den Roller so wichtig, dass er nach dem Zusammenbau Eigentümer geworden ist, so müsste der Freund etwaige Herausgabeansprüche gegen Dich geltend machen. Dafür ist nicht nur entscheidend, dass der Freund an Dich herantritt, sondern es kommt auch maßgeblich darauf an, ob Du gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers bzgl. des Rollers warst. Hast Du dir die Papiere zeigen lassen und wiesen sie den Verkäufer auch als "Eigentümer" des Rollers aus, war das alles was Du tun konntest, die Übereignung des Rollers war dann insofern "rechtens" als Du gutgläubig am Roller Eigentum erworben hast. Auf ein "Abhandenkommen" gem. §935 BGB kann sich der Freund des Verkäufers wohl eher nicht berufen, er wird die fraglichen Bauteile seinem Freund (also dem Verkäufer) ziemlich bewusst gegeben haben (Gebrauchsüberlassung/Leihe, wie auch immer). Damit steht deinem guten Glauben nichts im Wege. Allerdings könnte man über sachenrechtliche Herausgabeansprüche hinaus auch noch an das Bereicherungsrecht in den §§812 ff. BGB denken. Das allerdings verlangt, dass Du etwas (nämlich das Eigentum am Roller) OHNE RECHTSGRUND erlangt hast. Und dabei kommen wir dann wieder zu dem Punkt: der Vertrag an sich stellt ja den Rechtsgrund für deinen Erwerb dar und der Vertrag ist nach wie vor wirksam.

Das gilt entsprechend wenn Verkäufer und "Freund" Miteigentümer am Roller gewesen wären.

War der Verkäufer Alleineigentümer, hat er auch sachenrechtlich keine Ansprüche gegen dich. Er war berechtigt Dir das Eigentum am Roller zu verschaffen und das wollte er auch, als er Dir diesen übergab. Da ich wie gesagt keine Ahnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages sehe (auf die Schnelle) fällt also auch das Bereicherungsrecht aus.

Wie gesagt: alles nur auf die Schnelle überdacht und vor Allem erhebt es deswegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Vollumfänglichkeit. Die Lage kann hampelig werden, muss sie aber nicht. Also ruhig bleiben, gar nicht auf den Kerl eingehen! Lass' ihn kommen wenn er was will und zwar auf dem Rechtsweg. Den wird er höchstwahrscheinlich scheuen. :) Viel Erfolg und vor allem: gute Fahrt :)

glaubst Du solche Abhandlungen liest jemand ?

:wacko:

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Da ich persönlich jetzt schon genervt wäre von der Karre und sie mich ankotzen würde wenn der Vogel mich permanent nervt, einfach mal 1600euro ansagen und kucken was passiert. Du hast ja Aufwand gehabt, den gilt es zu entschädigen. Dann würde ich mir für 1300 ne noch geilere PX kaufen und Arschlecken. Leichter kann man seine Sorgen nicht loswerden und Geld verdienen.

Zum rechtlichen, woher bitte sollst du wissen wem an so einem Fahrzeug was gehört? Er hat dir versichert, alles seins, du hast den Brief, die NUmmern passen und fertig. Ob da irgendeiner seine Backe oder nen Spritschlauch mal ausgeliehen hat, das ist allein ein Problem des Vogels.

Willste den Bock behalten: Ignorier den Typ(stell das Moped aber ggf nicht auf die Straße, nicht das die noch gefleddert wird.

Willste den Bock nicht behalten: saftigen Preisaufschlag, Doofheit muss bestraft werden.

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glaubst Du solche Abhandlungen liest jemand ?

:wacko:

es geht hier nicht um Glauben, sondern um Hoffnung. Einige der Äußerungen aus dem "(quasi-)juristischen Bereich" die hier getätigt wurden stimmen so nicht und helfen dem TO nicht weiter. Das hier aufgeworfene Problem lässt sich nicht mit eins zwei Sätzen beantworten. Pauschal zu sagen "das läuft unter Widerrufsrechten" oder "das geht ganz einfach über gutgläubigen Erwerb" ist nicht nur grob falsch sondern auch gar nicht möglich.

Wie gesagt: für mich bleibt es dabei, dass der TO nichts tun soll außer abwarten ob der Verkäufer den Rechtsweg wählt uns sich dann nen Anwalt nehmen.

Beste Grüße

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oida ! gesunder menschenverstand : nein, ich gebs nichtmehr zurück - aufwiedaschaun !

und ich würde mich da wegen 900erern nicht mehr ans telefon bewegen

gelesen habe ich den jurasuperabsatz auch nicht - wie 99,7% aller hier wahrscheinlich

alles andere gute und wertvolle wurde eh schon gesagt

rs

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Dann werfe ich noch mal was Unwertvolles ein.

Bei uns im Hafen hat jemand ein Schiff gekauft inklusive Notarieller Beglaubigung. Leider waren noch Schulden auf dem Schiff (Liegegeld), die der ursprüngliche Eigner nicht angegeben hat. So...nun durfte der neue Eigner, trotz Kaufvertrag, Notarnummer und Versicherung der Schuldfreiheit nicht mit dem Schiff ablegen, weil der Verein noch Ansprüche an den Eigner/Schiff hat. Ich habe das Schiff dann an die Kette gelegt, damit sich der neue Eigner nicht einfach verdrücken kann. Der war natürlich total baff und sauer das Schiff nicht entfernen zu dürfen (gefühlt war es ja sein Eigentum) und hat die Kette durchgeflext und ist abgehauen.

Wenn nun unsere Ansprüche gegen den Ex-Eigner nicht erfolgreich sind (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit) werden wir (zu Recht) den neuen Eigner veklagen müssen, obwohl der arme Kerl nicht wusste, dass auf dem Schiff noch Schulden lasten. Ich denke ähnlich verhält es sich auch mit Hehlerware.

Das nur Zum Thema: Haste Kaufvertrag, haste Recht

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Bei uns im Hafen hat jemand ein Schiff gekauft inklusive Notarieller Beglaubigung. Leider waren noch Schulden auf dem Schiff (Liegegeld), die der ursprüngliche Eigner nicht angegeben hat. So...nun durfte der neue Eigner, trotz Kaufvertrag, Notarnummer und Versicherung der Schuldfreiheit nicht mit dem Schiff ablegen, weil der Verein noch Ansprüche an den Eigner/Schiff hat. ...

Da ja in diesem unserem Land immer jemand schuld sein muss (so wie bei der Loveparade), meine Frage:

wer hat hier nicht richtig gearbeitet, der Notar, der Käufer?

Hat der Käufer den Verkäufer noch angezeigt oder verklagt oder verwemst?

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Da ja in diesem unserem Land immer jemand schuld sein muss (so wie bei der Loveparade), meine Frage:

wer hat hier nicht richtig gearbeitet, der Notar, der Käufer?

Hat der Käufer den Verkäufer noch angezeigt oder verklagt oder verwemst?

Tja auch in diesem Land gibts den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.

Der Käufer hat alles richtig gemacht und der Verkäufer betrogen (so als ob du gutgläubig gestohlene Ware kaufst).

wenn allerdings der Verkäufer zahlungsunfähig ist, haben wir das Recht beim Käufer das Geld einzuklagen, weil dieser ja spätestens als er die Kette durchtrennte wusste, das da noch Schulden sind. Korrekterweise hätte er dann vom Kauf zurücktreten müssen und mit dem Verkäufer neu verhandeln müssen, bzw diesen verklagen müssen.

Nicht sehr praktikabel, wenn man mit Kindern anreist, eine Versicherung abschließt und mit dem Schiff zur Überführung aufbrechen möchte. Ich fands auch sehr unbefriedigend diesen nichtsahnenden Käufer so zu piesaken, aber der Verkäufer hatte uns zugesagt seine Schulden bei Verkauf des Schiffs sofort zu begleichen, uns aber nicht mal über den Verkauf informiert. Hätte ich nicht diese drastischen Maßnahmen ergriffen, wären Schiff und Kohle einfach verschwunden.

Das richtig blöde ist jetzt, das wir (also der Hafen) jetzt die Arschlöcher sind. Sowohl beim alten Eigner/Verkäufer, als auch beim neuen Eigner, der sich fies behandelt fühlt, aber auch in der ganzen Szene in der man meint wir würden die dringend gesuchten motivierten Betreiber von alten Schiffen so vergrätzen. Aber bei ca. 4000,- hört der Spaß auf.

Bearbeitet von Lilla
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Lilla...ja, das mag in Deinem Fall mit dem Schiff so zutreffen,

hat nur nix mit einer verkauften Vespa zu tun.

Da ja hier keine Anlegegebühren etc. anfallen usw.

Verwirrt jetzt doch eher das Beispiel, meiner Meinung nach.

:wacko:

Edith will noch ergänzend meinen:

Jeder Rechtsfall ist was äußerst Individuelles.

Wir hier wissen jetzt noch gar nicht was da jetzt im Vorfeld wirklich war oder nicht war

und was der vorherige Eigentümer nun für (rechtliche) Schritte setzt oder auch nicht...usw.

:laugh:

Ciao,

A.

Bearbeitet von Terror
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soll er dich mit 500,00 Euro extra emotional entschädigen und gut. so nervkram ist doch was für frauen.

oder du schaust schnell nach, ob da der M1X Motor drin ist, den er vor Verkauf noch schnell gegen nen 177er motor tauschen wollte.....

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...ich hab ziemlich bock auf das teil und auch relativ lange gesucht, möchte ihn

also jetzt ungerne wieder hergeben müssen.

Würd' ich auch nicht wieder hergeben. Auf keinen Fall! Außerdem hast Du Dich

über den Erwerb bereits gefreut.

Fängst Du jetzt mit solchen Sachen an:

"Kaufpreis zurück eventuell mit Aufgeld", wird die Sache immer komplizierter.

...und dann wird es erst richtig schwierig.

Du weißt ja, daß Du es mit einem "Faulen Kunden" - pardon- "Faulen Verkäufer"

zu tun hast.

Ich würde mit dem gar nicht mehr reden!

Die lange Abhandlung über Vertragsrecht fand ich interessant. :wacko:

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rechtlich gesehen hättest du das Ding nichtmal kaufen müssen.

In Deutschland gilt abstraktionsprinzip. Sprich Eigentumsübergang und Kaufvertrag werden getrennt voneinander gesehen.

Da du KFZ-Brief hast bist du Eigentümer geworden.

Das einzige was der "Freund" machen kann ist von deinem Verkäufer Schadensersatz verlangen. Das betrifft dich aber alles nicht.

Wenn dus exakt wissen willst sag Bescheid dann erstell ich dir hier schnell ein Fall in rechlichem Gutachtenstil mit Pharagrafen usw.

Ansonsten ignoriere ihn einfach!

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Müsste man nicht annehmen, dass Verkäufer des Kahns eher Geld hat als der Käufer? Warum kann der Käufer anstatt des Verkäufers belangt werden? Was ist, wenn der Käufer auch kein Geld hat? Geht man dann auf die Straße und sucht jemand aus?

Doitschelandgesetzte :wacko:

Dann werfe ich noch mal was Unwertvolles ein.

...

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Dann werfe ich noch mal was Unwertvolles ein.

Bei uns im Hafen hat jemand ein Schiff gekauft inklusive Notarieller Beglaubigung. Leider waren noch Schulden auf dem Schiff (Liegegeld), die der ursprüngliche Eigner nicht angegeben hat. So...nun durfte der neue Eigner, trotz Kaufvertrag, Notarnummer und Versicherung der Schuldfreiheit nicht mit dem Schiff ablegen, weil der Verein noch Ansprüche an den Eigner/Schiff hat. Ich habe das Schiff dann an die Kette gelegt, damit sich der neue Eigner nicht einfach verdrücken kann. Der war natürlich total baff und sauer das Schiff nicht entfernen zu dürfen (gefühlt war es ja sein Eigentum) und hat die Kette durchgeflext und ist abgehauen.

Wenn nun unsere Ansprüche gegen den Ex-Eigner nicht erfolgreich sind (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit) werden wir (zu Recht) den neuen Eigner veklagen müssen, obwohl der arme Kerl nicht wusste, dass auf dem Schiff noch Schulden lasten. Ich denke ähnlich verhält es sich auch mit Hehlerware.

Das nur Zum Thema: Haste Kaufvertrag, haste Recht

Naja, ich glaube das ist doch ein etwas zu spezielles Beispiel.

Ich denke nicht, das sich Schiffahrtsgesetze aufs normale Privatleben übertragen lassen.

Wenn der Vorbesitzer Bußgelder/Parkgebühren/Steuern oder was auch immer nicht gezahlt hat, kommen die Ämter ja auch nicht zum nächsten Besitzer.

Bearbeitet von schlucke
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Natürlich liest das keiner!

Wir lesen alle lieber die kurzen prägnanten (und lustigen) Einschätzungen derer die zwar keine Ahnung haben aber dafür viel Halbwissen :wacko:

Ich hab den Juraroman ebenfalls mit genuß und wissenshunger gelesen und fands auch sehr interessant!!!

Danke und Gruß

M

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