Zum Inhalt springen
  • Das GSF wandelt Links in Affiliate Links um, um ggf. eine Provision erhalten zu können. Gerne nutzen bitte, danke! Mehr Infos, wie ihr das GSF unterstützen könnt, findet ihr im GSF Support Topic.

Regressbegrenzung in der Haftpflicht


Henning-Walter

Empfohlene Beiträge

Moin.

Ich hab hier im Forum des öfteren mal was von einer Regressbegrenzung in der Haftpflicht gelesen, wie es auch hier: http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de/verkehrsrecht/versicherung/content_02_03.html aufgeführt ist. Meine Frage, habe die Diskussion auch gerade an anderer Stelle laufen:

Fällt nicht eingetragenes Tuning unter den Punkt

"eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers"

Und damit in die Regressbegrenzung auf 5000Euro? Oder Erlischt wegen fehlender ABE der Versicherungsschutz dann vollständig und die Regressbegrenzung greift nicht?

Links oder Textstellen wären toll, ich hab leider nichts entsprechendes gefunden.

Gruß Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Shit,

das kann ja in der Kaskoversicherung richtig übel ausgehen.

http://www.adius-por...rerhoehung.html

Zitat:

"Die vorgenommenen Umbauten und Veränderungen, die allgemein als „Tuning“ zu bezeichnen sind, hatten dem Gericht zufolge einzig und allein den Zweck, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Sie stellen insgesamt eine Leistungssteigerung im Hinblick auf die Geschwindigkeit dar. Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht etwa Spekulation, sondern bei lebensnaher Betrachtung geradezu typisch ist, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und damit risikoerhöhend wirken. Ein „getuntes“ Fahrzeug schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die durch das „Tuning“ geschaffenen Möglichkeiten des Fahrzeuges auch tatsächlich „auszureizen“."

OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 56/06

Bearbeitet von tc
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Interessant finde ich, dass es hier scheinbar nur darauf ankam, dass die Veränderungen am Fahrzeug nicht der Versicherung angezeigt wurden, damit diese den Beitrag unter Berücksichtigung der für wahrscheinlich gehaltenen riskanteren Fahrweise nach Umbau neu berechnen konnte. Ob die Umbauten TüV-abgenommen waren, wird nicht erwähnt.

Auch ging es hier um einen Kasko-Schaden, d. h. der Versicherungsnehmer wollte den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt haben. Wie der Schaden eines Dritten reguliert worden wäre, wird ebenfalls nicht erwähnt.

Edith meint noch, dass die Versicherung bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers zwar grundsätzlich leistungsfrei ist, aber bei Haftpflichtschäden der Geschädigte sehr wohl seinen Schaden ersetzt bekommt und der Versicherungsnehmer dann mit bis zu 5.000 Euro je Obliegenheitsverletzung in Regress genommen werden kann, wobei bei Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen (z. B. besoffen mit einem Fahrzeug mit erloschener ABE einen Unfall verursacht und geflüchtet) der Regress auf max. 10.000 Euro begrenzt ist.

Quelle

Bearbeitet von sidewalksurfer
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Shit,

das kann ja in der Kaskoversicherung richtig übel ausgehen.

http://www.adius-por...rerhoehung.html

Zitat:

"Die vorgenommenen Umbauten und Veränderungen, die allgemein als „Tuning“ zu bezeichnen sind, hatten dem Gericht zufolge einzig und allein den Zweck, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Sie stellen insgesamt eine Leistungssteigerung im Hinblick auf die Geschwindigkeit dar. Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht etwa Spekulation, sondern bei lebensnaher Betrachtung geradezu typisch ist, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und damit risikoerhöhend wirken. Ein „getuntes“ Fahrzeug schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die durch das „Tuning“ geschaffenen Möglichkeiten des Fahrzeuges auch tatsächlich „auszureizen“."

OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 56/06

Genau das hab ich gesucht.

Danke

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Interessant finde ich, dass es hier scheinbar nur darauf ankam, dass die Veränderungen am Fahrzeug nicht der Versicherung angezeigt wurden, damit diese den Beitrag unter Berücksichtigung der für wahrscheinlich gehaltenen riskanteren Fahrweise nach Umbau neu berechnen konnte. Ob die Umbauten TüV-abgenommen waren, wird nicht erwähnt.

Auch ging es hier um einen Kasko-Schaden, d. h. der Versicherungsnehmer wollte den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt haben. Wie der Schaden eines Dritten reguliert worden wäre, wird ebenfalls nicht erwähnt.

Edith meint noch, dass die Versicherung bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers zwar grundsätzlich leistungsfrei ist, aber bei Haftpflichtschäden der Geschädigte sehr wohl seinen Schaden ersetzt bekommt und der Versicherungsnehmer dann mit bis zu 5.000 Euro je Obliegenheitsverletzung in Regress genommen werden kann, wobei bei Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen (z. B. besoffen mit einem Fahrzeug mit erloschener ABE einen Unfall verursacht und geflüchtet) der Regress auf max. 10.000 Euro begrenzt ist.

Stimmt, zum Thema Eintragung steht tatsächlich nichts im Text. Hast Du eine Quelle, in der konkret steht, dass bei erloschener ABE die Regressbegrenzung von 5000 Euro gilt?

Im übrigen stimmt das mit den 10.000 Euro so nicht exakt. Es wird unterschieden in OV vor dem Schadensfall und OV danach. Beides kann nur mit jeweils 5000 Euro in Regress genommen werden.

-Du machst betrunken in einem illegalen Rennen einen Satz -> 2mal OV vor dem Schadensfall, 5000 Euro Regressbegrenzung.

-Du machst betrunken einen Satz und begehst dann Fahrerflucht -> 1x OV vor UND 1x OV nach dem Schadensfall, 10.000 Euro Regressbegrenzung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Interessant finde ich, dass es hier scheinbar nur darauf ankam, dass die Veränderungen am Fahrzeug nicht der Versicherung angezeigt wurden, damit diese den Beitrag unter Berücksichtigung der für wahrscheinlich gehaltenen riskanteren Fahrweise nach Umbau neu berechnen konnte. Ob die Umbauten TüV-abgenommen waren, wird nicht erwähnt.

Auch ging es hier um einen Kasko-Schaden, d. h. der Versicherungsnehmer wollte den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt haben. Wie der Schaden eines Dritten reguliert worden wäre, wird ebenfalls nicht erwähnt.

Edith meint noch, dass die Versicherung bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers zwar grundsätzlich leistungsfrei ist, aber bei Haftpflichtschäden der Geschädigte sehr wohl seinen Schaden ersetzt bekommt und der Versicherungsnehmer dann mit bis zu 5.000 Euro je Obliegenheitsverletzung in Regress genommen werden kann, wobei bei Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen (z. B. besoffen mit einem Fahrzeug mit erloschener ABE einen Unfall verursacht und geflüchtet) der Regress auf max. 10.000 Euro begrenzt ist.

Quelle

Bei dem angesprochenen Fall geht es NUR um den Anspruch gegen die eigene Kasko-Versicherung.

Im Außenverhältnis zu Dritten / Geschädigten kommt die Haftpflichversicherung zum Tragen, mit dem eventuellen Regress gegenüber dem versicherungsnehmer, falls der etwas verbockt hat.

Gruß

tc

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.


×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information