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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn 63 eingetragen sind ist es nicht legal mit Versicherungskennzeichen zu fahren. Wenn du schon dreimal bei Rot über die Ampel gefahren bist und der Schutzmann der das gesehen hat nichts gesagt hat,bedeutet das nicht das du immer bei Rot über die Ampel fahren darfst.

Lies mal den Simson Link. Die Schutzmänner kennen sich da nicht aus und der Gutachter wird auch nicht gewusst haben welchen Führerschein du hast.

Bearbeitet von matzmann
Geschrieben

also ich will euch nicht ans Bein pissen ABER ich wurde schon 3 mal mit der Kiste von der Polizei gründlich mit Prüfstand kontrolliert und es gab nie ärger, außerdem hatte ich Anfang 2011 mit dem Setup (auch TüV eingetragen) einen Unfall, Kiste wurde vom Gutachter überprüft und alles war okay, weil alles eingetragen war....... also legal.

:wacko:

Der Gutachter ist aber kein Verkehrsrechtler oder gar Verkehrsrichter, bei welchem das denn dann im Zweifelsfall landen würde.

Klar ist das gut, wenn man durch drei (tatsächlich?ich hatte in 17 Jahren eine) Rollenprüfungen durchkommt und auch im Schadensfalle keiner danach kräht.

Spart dir ne Menge ärger.

Bedeutet aber auf die Legalität bezogen einen Scheißdreck.

Ich mache dir da aber auch keinen Vorwurf, ich fahre immer irgendwie illegal rum, nur nicht mit deinem Irrglauben.

Ich bin 16 Jahre ohne Führerschein gefahren, aber nie erwischt worden, vor dem Richter gelandet und oder in Schadensfällen vom Gutachter befragt worden.

Legal?

Nein.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei Wikipedia steht das auch relativ gut:

http://de.wikipedia....i/Kleinkraftrad

§ 26 Versicherungskennzeichen

quad.gif (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug

eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

quad.gif (1)

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

quad.gif (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

  1. folgende Kraftfahrzeugarten:

    1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    3. Leichtkrafträder,
    4. zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    5. motorisierte Krankenfahrstühle,
    6. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

    7. Elektronische Mobilitätshilfe




      Problem ist das die "alten" Kleinkrafträder über 50 fahren durften. Das kann zu Mißverständnissen führen. Als Kleinkraftrad gilt aber nur noch eins nach aktueller Definition. Das wird aber klar wenn man sich die Führerscheinklassen anschaut. Wenn ich das alles hier reinkopiere wirds zu unübersichtlich. Wäre Thema für eine Semesterarbeit. Nicht wundern, Leichtkrafträder (125er!) sind wirklich zulassungsfrei!. Müssen aber ein amtliches Kennzeichen führen und haben deshalb auch keinen Fahrzeugbrief.
Bearbeitet von matzmann
Geschrieben

so es ist jetzt die 4.6er primär drin

ZZP auf 17

HD 74

im MOtorständer echt schön gelaufen

mal schauen was nächste woche die Teststrecke dazu meint

danke für die Hilfe!!

  • 4 Wochen später...
  • 4 Monate später...

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