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DL 200 / Baujahr / TÜV etc.


Empfohlene Beiträge

..so aber § 54 Abs. 5 Nr. 4 StVZO. Sagt da der selbstverliebte Jurist auch "kommt drauf an"? Wenn das kein Grund ist, das auf die juristische Schiene zu ziehen, dann bin ich ganz betroffen und sehr betrübt..

Das bedeutet im Klartext, dass ein KFZ unter 150ccm keine FRAZ benötigt? M.a.W. kann ich die Blinker an meiner 125er Serveta (Bj 1983) nachträglich abmachen? Nur für den Fall, dass ich irgendwann einmal auf Li-Optik umrüsten möchte und keine Lust habe ein Loch für die Blinker-Kontrollleuchte in die Abdeckung zu bohren. Die ist nämlich nach Aussage meines TÜV-Menschen Pflicht, so lange die Blinker nicht im Sichtfeld liegen (z.B. Ochsenaugen).

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Das bedeutet im Klartext, dass ein KFZ unter 150ccm keine FRAZ benötigt?

bis 125 ccm

M.a.W. kann ich die Blinker an meiner 125er Serveta (Bj 1983) nachträglich abmachen? Nur für den Fall, dass ich irgendwann einmal auf Li-Optik umrüsten möchte und keine Lust habe ein Loch für die Blinker-Kontrollleuchte in die Abdeckung zu bohren.

es sind keine blinker vorgeschrieben bei national genehmigten krädern. sollte eine ABE MIT blinker erstellt worden sein, dann müssen sie dran bleiben. wenn sie explizit in der zbI auch erwähnt sind, dann auch dran. ansonsten wieder §54 abs 4 blabla und die dinger können runter, da über den geforderten zustand hinaus ausgerüstet.

Die ist nämlich nach Aussage meines TÜV-Menschen Pflicht, so lange die Blinker nicht im Sichtfeld liegen (z.B. Ochsenaugen).

liegen die Blinker nicht im Sichtbereich des Fahrers, muß eine SINNFÄLLIGE Anzeige den Blinker anzeigen. (Führerhausrichtlinie)

Bearbeitet von zochen
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(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern :sly:

:thumbsup: genau so geht das..

@matzman: Verrat doch mal wo sowas ähnliches schon mal geklappt hat und was für gruselige Sachen Du meinst. Ich such mir die Augen wund und find nix.. Gibt nu mal kein Becksches Handbuch für Blinkerrecht. Gäb's denn was geileres, als wenn wir auch wieder dürften, was in anderen Ländern völlig normal zu sein scheint? Ich würd's gern versuchen. (Randnotiz: Suche Lambretta-Rahmen Bj. post 1961, gern auch SIL). Weiß jemand, wie das nationale italienische Recht das regelt? Die einzige italienische Anwältin die ich kenne mag mich glaub ich nicht besonders. :rotwerd:

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nur um mal wieder auf einen nenner zu kommen:

du willst blinkerfreiheit für kräder allgemein? oder bis bj xx?

oder für fz in/aus der eu, wenn die diese im ursprungsland nicht hatten?

was ist mit fz die im ausland gefertigt wurden aber eine abe in d hatten, aber in anderen ländern anders ausgerüstet waren?

gilt das nur für fz mit einzelabe?

was ist mit anderen bauvorschriften die in d zu erfüllen waren, aber in anderen ländern nicht (warnblinker/gurte/licht etc.)?

brauchen die dann überhaupt noch ne deutsche zulassung und §21 wenn andere nationale genehmigungen vorliegen?

wie erbringe ich den nachweis, daß das fz im ursprungsland so ausgerüstet war?

was ist mit fz die in ein anderes eu land geliefert wurden, so ausgerüstet sind, aber jetzt nach d importiert wurden?

ich bin da wirklich interessiert, aber nicht geneigt hier einfach "toll, keine blinker mehr" zu schreien.

die edit schreit noch:

viel wichtiger als der blinker ist die abgasnorm ab 1.1.89 (ECE R040 0.0)! die macht mehr kummer als die blinkerpflicht)

Bearbeitet von zochen
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Genau so seh ich das auch, ohne Mühen keine Meinung. Nur mit ner sauberen Recherche lässt sich "geht" oder "geht nicht" sagen. Deswegen hab ich gefragt, ob jemand weiß, wie das in Italien geregelt ist. Über ein Gleichbehandlungsgrundrecht oder EU-Grundfreiheit "Diskriminierungsverbot" lässt sich nicht mehr erreichen, als anderswo erlaubt ist.

Für mich ist Ausgangspunkt immer erstmal frei nach Art. 2 I und Art. 1 GG: Alles erlaubt, solang es nicht verboten ist. Das speziellere Grundrecht ist hier wohl Eigentum, das aber mit Gemeinwohlinteressen hier in Bezug auf die Blinkerpflicht ganz allgemein zulässig eingeschränkt sein dürfte. Nächste Frage wäre, ob die Stichtagsregelung von der Gemeinwohlschranke gedeckt ist. Stumpfe Pauschalantwort: einen muss es ja treffen. Dann kann der Kläger oder der Richter viel hin- und her abwägen, ob eine Übergangsregelung erforderlich gewesen wäre ob die Fristen lang genug waren, ob eine Nachrüstung zumutbar ist, ob die Ausnahmegenehmigungen ausreichend sind um Härtefälle aufzufangen usw. und werde wahrscheinlich zu dem deutschen Ergebnis kommen, Sicherheit geht immer vor, Grundrechtseingriff nach deutschem Recht gerechtfertigt. Über Art. 3 GG werd ich auch nix werden, weil § 54 alle gleich behandelt.

Dann geht's ab ins EU-Recht und die Grundfreiheiten (und damit mir fast vollständig unbekannte Materie). Da der gemeine Rollerfahrer an sich ja nicht von einem EU-Organ belästigt wird, kann er selbst nicht zum EUGH rennen, sondern muss einen Vertragsverstoß schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend und versuchen, derartige Zweifel beim Richter zu wecken, dass dieser selbst dem EUGH vorlegt. Wenn der sagt, Deutschlands § 54 StVZO ist mit den Grundfreiheiten unvereinbar, dann darf das Gericht § 54 suspendieren und ohne diesen nach EU-Recht entscheiden, hier dann R 93/92 EWG. Da es sich um keine Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung handelt, kann der Verwaltungsrichter die Behörde mit sog. Vornahmeurteil direkt zur Erteilung der Genehmigung verpflichten. Den EUGH-Beschluss hängste dann in jedes Forum dieser Welt und die Sache wäre für alle anderen so lange geritzt, bis einer ein nationales Recht findet, wo es noch länger geht..

So wäre nach meiner Erinnerung das grobe Grundgerüst. Für Richtigstellungen wäre ich dankbar, aber bitte mit Erklärung warum und nicht nur "alles doof". Hauptargument ist doch, wenn es mit auch heute noch in Italien mit einem blinkerlosen Baujahr'68-Fahrzeug noch sicher genug ist, dann doch wohl auch in Deutschland und damit kippt die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs über das Diskriminierungsverbot.

Bearbeitet von Steuermann
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sorry, da bin ich raus. von meiner seite kann ich nur die gängige deutsche umgesetzte rechtssprechung wiedergeben, die auch an den prüfstellen/polizei "gelebt" wird.

dir viel erfolg, aber bei eg/eu recht bin ich blank.

(aber, da sind wir uns glaub ich einig, vor einem deutschen gericht wird die blinkerpflicht nicht fallen)

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nur um mal wieder auf einen nenner zu kommen:

[...] ich bin da wirklich interessiert, [...] viel wichtiger als der blinker ist [...] ....

...- die italienische Anwältin. Brauche Bilder, um mich nicht zu bremsen, sondern einfach weiterzumachen! :alien:

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So, Neuigkeiten. Also, der Kollege, der 2004 das 21er Gutachten gemacht hat, kann sich natürlich an nix erinnern und leider hat er auch keine Unterlagen mehr zu dem "Vorfall". Mein TÜV Prüfer meinte, dass das Fahrzeug laut diverser Seiten im Internet zischen 1969 und 1971 gebaut wurden sei. Leider kann ich ihm keine anderen Dokumente vorlegen, wo etwas anderes steht. Schade. Er hat mir aber angeboten, dass er mir bescheinigt, dass eine Umrüstung auf Fahrtrichtungsanzeiger nicht möglich sei. Dies wird er dann mit einem Herrn vom Straßenverkehrsamt besprechen und wir hoffen somit eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen.

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Er hat mir aber angeboten, dass er mir bescheinigt, dass eine Umrüstung auf Fahrtrichtungsanzeiger nicht möglich sei. Dies wird er dann mit einem Herrn vom Straßenverkehrsamt besprechen und wir hoffen somit eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen.

Viel Erfolg und ich wiederhole meine Btte siehe DORT

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Mich interessiert das Gutachten des TÜV, nicht die Ein/Austragungen in irgendwelchen Scheinen oder Briefen.

Weiterhin interssiert mich die Sachversändigen-Aussage "FRAZ nicht möglich" an Stelle von "wirtschaftlich nicht zumutbar".

Wenn Du das nicht öffentlich machen willst, gern anonymisiert oder / und per PM. :satisfied:

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  • 3 Wochen später...

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