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Parken entgegen der Fahrtrichtung?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Gibt es da Ausnahmeregelungen, mal abgesehen von Einbahnstraßen? Konnte in der StVO nichts finden.

Hintergrund, letzten Samstag war ich mit der Maschine auf einer stark frequentierten Bundesstraße zwischen MS und PB unterwegs und konnte ein vermeintlich auf der falschen Straßenseite parkendes KFZ beobachten. Eigentlich hat es eher mich beobachtet, ich bin im zügigen Vorbeifahren nur durch einen roten Blitz auf den Wagen aufmerksam geworden. Nun hatte ich eine Sturmhaube unterm Helm auf und gehe jetzt mal davon aus, dass der Führer des anthrazitfarbenen VW-Kombis nicht mein Kennzeichen passend zum Foto notiert hat aber der Teufel ist ja bekanntlich ein Eichhörnchen, oder ein Bediensteter des Kreises Gütersloh oder wie auch immer.

Geschrieben

Hey das hatte ich grade in der Motorrad Theorie :)

Wo dürfen Sie in Fahrtrichtung links parken?

transpix.gif(Frage: 1.2.12-106, Punkte: 3) Grundfrage

a) In Einbahnstraßen - JA

b) Wo Schienen auf der rechten Seite verlegt sind - JA

c) Wo rechts das Parken verboten ist - Nö

Geschrieben

Sollte die Polizei geblitzt haben, ist sie nach § 35 StVO von dem grundsätzlichen Verbot des Parkens entgegen der Fahrtrichtung befreit.

Sollte die Stadt oder ein Dritter im Auftrag geblitzt haben, liegt regelmäßig eine Genehmigung nach § 46 StVO vor.

Gruß Dirk

Geschrieben (bearbeitet)

Wird nix. Die haben dann von der Stadt eine Ausnahmegenehmigung, dass die falsch herum parken dürfen. Wir hatten in unserer alten Wohnung direkt einen vor'm Fenster stehen und meinem Schwiegervater war langweilig und is hin zu denen... ;-)

Da war jemand schneller...

Bearbeitet von Gnau_So
Geschrieben

Ich musste das jetzt dreimal lesen um zu einer halbwegs plausiblen Vermutung zu gelangen, was Du nun eigentlich fragen willst. Meinst Du, das Blitzfoto ist anfechtbar, weil der Blitzer verkehrswidrig geparkt hat?

Sagen wir es mal so, aus einem widerrechtlichen geparkten Auto, unter Mißachtung der StVO, geblitzt zu werden unter dem Vorwand der Verkehrsssicherheit, in dem Fall die Geschwindigeitsbegrenzung in geschlossener Ortschaft, wiederspricht sich doch irgendwie oder nicht.

Auf die 15€ Ordnungsgeld kommt es mir jetzt auch nicht an, dafür bin ich in den letzten 20 Jahren zu gut weggekommen aber mir juckts irgendwie in den Fingern, da etwas passendes in den Anhörungbogen einzutragen.

Geschrieben

Sollte die Polizei geblitzt haben, ist sie nach § 35 StVO von dem grundsätzlichen Verbot des Parkens entgegen der Fahrtrichtung befreit.

Sollte die Stadt oder ein Dritter im Auftrag geblitzt haben, liegt regelmäßig eine Genehmigung nach § 46 StVO vor.

Gruß Dirk

Alles klar, hatte mir schon gedacht, dass es für diese Wegelagerer irgend eine Sondergenehmigung gibt. Die Kohle ist ja schließlich im Haushalt fest verplant.

Dann will ich mal hoffen, dass mein Tacho bei angezeigten 60 km/h nicht allzu große Abweichungen hat oder der freundlich Mann vom Ordnungsamt gerade in seine Tittenlektüre vertieft war.

Geschrieben

Wenn Du Lust, Zeit und Geld dafür hast, fechte es mit folgender Begründung an:

Das Foto verstösst gegen Dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein solches Foto von Dir anzufertigen, um Dir einen Verstoss nachzuweisen, ist ohne Anfangsverdacht nicht zulässig. Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist eine Maschine und Maschinen können keinen Anfangsverdacht haben.

Hört sich zunächst etwas absurd an, aber es gab in letzter Zeit Urteile in diesem Sinne.

Und nachdem ich das auf dem Anhörungsbogen als Begründung eingetragen habe kommt dann im Antwortschreiben gleich die Aufforderung einen Amtsarzt aufzusuchen. :-D

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