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Geschrieben

Habe momentan noch bis Oktober TÜV sprich diesen Monat. Auch mein saisonkennzeichen gilt nur noch diesen Monat. Es gehorchest wieder mit saisonkennzeichen im April nächstes Jahr weiter. Wenn ich jetzt erst im April zum TÜV gehe wie lange bekomm ich dann die Plakette und kostet es eine Strafe?

Geschrieben

Die Rückdatierung gibt es aktuell nicht mehr. Man bekommt nun wieder zwei volle Jahre ab der Prüfung, egal wie lange der TÜV abgelaufen war. Allerdings wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Ich hatte jetzt einen Roller, da war der TÜV ein Jahr und zwei oder drei Monate abgelaufen, da hat die Prüfung incl. Abgasuntersuchung 61,- € gekostet, war also etwas teurer als normal. Mit Saisonkennzeichen kenne ich mich jetzt nicht aus, aber eigentlich sollte sich das rechnen erst im April, statt im Oktober hin zu gehen.

Geschrieben

Du darfst Dich aber nicht bei der Fahrt zur HU mit lange abgelaufener Plakette von den grünen greifen lassen bzw. mußt die Dschunke mit Hänger o.ä. zur Prfstelle kutschieren.

Geschrieben (bearbeitet)

der erste monat in dem der zulassungszeitraum wieder gilt, gibt es kein bußgeld.

steht irgendwo in der fzv. stvzo anl VIII 2.7

2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

( ich such ma schnell raus)

Bearbeitet von zochen
Geschrieben

Siehe Anlage VIII zu Paragraph 29 der StVZO, dort steht unter der Tabelle der Fälligkeiten zur HU etwas darüber...

Geschrieben

Ab 2,5 Monate drüberweg kostet es 20% mehr. Sonst passiert nichts.

Über 2 Monate, nicht 2,5...

Du darfst Dich aber nicht bei der Fahrt zur HU mit lange abgelaufener Plakette von den grünen greifen lassen bzw. mußt die Dschunke mit Hänger o.ä. zur Prfstelle kutschieren.

Solange das Kackfass versichert ist darfst du auf dem direkten Weg zur Prüfstelle fahren, sogar wenn die Karre nicht angemeldet ist! Wisch von der Versicherung und Kennzeichen müssen aber dran sein...

Geschrieben (bearbeitet)

Bußgeld kostet es aber höchstens, wenn dich die Cops anhalten oder ne Politesse die Karre am Starßenrand sieht.

Der TÜV darf keine Bußgelder erheben. Egal wie lang du drüber bist.

Bearbeitet von Brosi
Geschrieben (bearbeitet)

Solange das Kackfass versichert ist darfst du auf dem direkten Weg zur Prüfstelle fahren, sogar wenn die Karre nicht angemeldet ist! Wisch von der Versicherung und Kennzeichen müssen aber dran sein...

Ist leider falsch.

Gerade wenn die Karre angemeldet und versichert ist (was bei Saisonkennzeichen in der "Pause" nicht zutrifft) gibt's Bußged, wenn der HU-Termin zu lange überzogen wurde.

Folgender Fall:

Auf der Fahrt zur HU haben zwei POMs im Streifenwagen das abgelaufene HU-Wapperl an der ET3 entdeckt und direkt (ohne mich anzuhalten) ein Bußgeld angeleiert. HU war übrigens erfolgreich. Ca. 2 Wochen danach kommt per Post der Anhörungsbogen. Meine Einlassung, daß die "Entdeckung" auf dem Hinweg zu einem angemeldeten und erfolgreichen HU-Termin stattfand, war völlig irrelevant. Bußgeld EUR 60 war zu löhnen. Pflicht des Halters blablabla HU rechtzeitig wahrzunehmen blablabla... :satisfied:

Edith gibt aber auch dem Lenki ein Stück weit Recht:

EVB und Kennzeichen (auch ungestempelt) reichen m.W. für eine Zulassungs-relevante Fahrt. Das kann auch die Fahrt zur HU sein.

Bearbeitet von T5Rainer
Geschrieben

es geht aber kein altes kz, das kz muss bei der zulassungstelle reserviert worden sein. damit und der evb ist jede fahrt die im zusammenhang im zulassungsverfahren steht zulässig.

(ansonsten ist hier wohl so langsam alles gesagt was zu sagen war)

Geschrieben

es geht aber kein altes kz, das kz muss bei der zulassungstelle reserviert worden sein. damit und der evb ist jede fahrt die im zusammenhang im zulassungsverfahren steht zulässig.

Jup, so meinte ich das ja auch...

Geschrieben

beim Motorrad War der Tüv ein Jahr überzogen. War dem Prüfer egal. hat auch nicht mehr gekostet. War dieses Jahr im Mai

Mit Wegfall der bisherigen Rückdatierung (zum 01.07.2012) wurde der Gebührenaufschlag eingeführt. Obige Info ist also leider überholt.

Geschrieben

Das mit dem Gebührenaufschlag kam erst etwas später. Also erst wurde die Rückdatierung aufgehoben und zunächst wurde nur die normale Gebühr erhoben. Im Juli hatte ich mehrer Roller, bei denen der TÜV länger überzogen war, einer sogar 9 Jahre aber durchgehend angemeldet. Hat das gleiche gekostet und 2 Jahre bekommen. Letzen Monat mußte dann schon der Aufschlag gezahlt werden.

Geschrieben

http://www.tuev-nord...rzeuge_3086.htm

sainsonkennzeichen musst du erst im monat nach der wiederinbetriebnahme zum TÜV.

... wenn der Prüftermin außerhalb des Zulassungszeitraums liegt (steht da jedenfalls).

Ansonsten gilt mMn: Kein neuer TÜV im Monat der Fälligkeit -> Mehrkosten durch evtl. Bußgeld und erhöhten Prüfungsaufwand (also diese Beutelschneidermasche)

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