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Steuerberater oder ähnliches gesucht


Sebi1111

Empfohlene Beiträge

Ein herzliches Servus an die Gemeinde,

folgender Sachverhalt (evtl. auch für Grundbesitzer interessant):

Meine Frau besitzt einen Gewerbegrund bei uns in der Gemeinde an der die Gemeinde momentan sehr interessiert ist.

Die Gemeinde besitzt auch einen Baugrund der für uns momentan sehr interessant ist da wir gerne ein Haus bauen möchten.

Nun hatten wir vorgestern ein Gespräch mit Bürgermeister (muss dazu sagen dass meine Frau die Sekretärin vom Burgermeister ist)

und 1 oder 2 von seinen Beratern... das Gespräch war ziemlich relaxed und wir konnten uns eigentlich schon darauf einigen dass beide

Grundstücke vom Geldwert her ziemlich identisch sind.

Fakt ist nun, dass beide Parteien bereit sind, dass wir einfach die Grundstücke tauschen möchten. Es sind dann auch noch die ganzen

Abgaben und Steuern usw. genannt worden.. u.A. auch wurde was erwähnt von einer Anlage in der Steuererklärung die "private

Veräusserungsgewinne" heisst... soll sich so ca. bei 20 Prozent befinden.

Mit Grunderwerbssteuer usw. bin ich schon durch... meine Frage wär ob hier irgendjemand weiß ob man die Grundstücke wirklich einfach so

tauschen kann ohne dass dann da noch 20 Prozent bei der Steuererklärung wieder abgezogen werden oder dergleichen!!!

Ich weiß dass das hier ein Vespaforum ist... hab schon viel im Netz gesurft und nix gefunden!!! Aber vielleicht gibts hier doch jemanden

der schon mal so was ähnliches hatte oder der sich in der Materie auskennt!!!

Schöne Grüße

Sebi

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du zahlst grunderwerbsteuer von üblicherweise 3,5%

wenn Ihr euch einig seid, daß beide Grunstücke gleichviel wert sind.... einfach zum jeweils Billigpreis von wenigen € pro M² verkaufen...

ich kann auch Kontakt mit meinem SB herstellen (selber Vespafahrer und in nem Olttimerclub tätig)

Rita

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Mit Grunderwerbssteuer usw. bin ich schon durch
einfach zum jeweils Billigpreis von wenigen € pro M² verkaufen.

dürfte mit der Gemeinde als Vertragspartner nicht klappen...

Wenn Du die o.g. Begriffe zusammen mit "Haftung" googelst, wird Dir klar werden, warum Du zu der Frage ganz ohne Mandat keine brauchbare Antwort erhalten wirst. Am preiswertesten wäre es daher, selbst in § 23 EStG (http://www.gesetze-i.../estg/__23.html) und zugehöriger Kommentarliteratur nachzulesen. Entscheidend ist, was in den letzten zehn Jahren mit dem Grundstück so passiert ist. Wegen der "Veräußerungsfiktionen" bitte bis ganz zu Ende lesen.

Ohne näheres zu Deinem ganz speziellen Fall zu kennen, kann man wohl nur ein gemutmaßtes "Nein" auf Deine Frage in den Raum hüsteln... und aus einem Kommentar zitieren:

"Rz. 129

Beim Tausch bestimmt sich der Veräußerungspreis (vgl. Rz. 135) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts"

Das hier:

beide Grundstücke vom Geldwert her ziemlich identisch

könnte bedeuten, dass bei der Formel Gewinn aus Veräußerungsgeschäft = Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten ./. Veräußerungskosten

kein steuerpflichtiger Gewinn herauskommt, wenn die Anschaffungskosten des alten nicht deutlich niedriger waren als der Wert des neuen Grundstücks...

Den Bodenrichtwert (§145 Abs. 3 Bewertungsgesetz) kannste Dir vom zuständigen Gutachterausschuß auch selbst holen. Kost jetzt nich die Welt. Wenn die Werte beider Grundstücke einander tatsächlich so ähnlich sind und eure historischen Anschaffungskosten nicht deutlich (Bagatellgrenze 600,-) nach unten abweichen, erübrigen sich auch Vermeidungsstrategien.

Keinesfalls aber will ich mich hier jetzt fest nageln lassen..

Bearbeitet von Steuermann
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Guten Morgen euch 2,

vielen Dank dass ihr euch gemeldet habt!!!

Ich werd mir mal die Sachen vom Herrn Steuermann anchaun und auch bei uns in der Gegend noch etwas rumfragen!

Wenn dass ergebnislos bleibt würd ich mich gerne nochmal bei dir melden Rita... danke schon mal soweit!!!

Gruß Sebi

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war früher mal so, ist Ende 2011 auf 5 % angehoben worden

Ist Ländersache und nicht überall gleich. Die grün-roten Wichser in BW und vor allem das arrogante Bürschle im Finanzministerium haben aber in der Tat als erste Amtshandlung die 3,5% mit den 5% abgelöst um ihre Wahlversprechen bezahlen zu können.

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Der Ansatz Grundstückswerte aufrechnen interessiert mich schon. Ich kann mir gerade nicht vorstellen, dass bei einem Grundstückskauf Verluste (Kaufpreis) als private Person steuerlich geltend gemacht werden können. Ist es nicht eher so, dass für den Verkauf des 1. Grundstücks Gewinn erzielt wird und somit steuerpflichtig ist und beim Erwerb des 2. Gründstücks eben Grundsteuern? Du bist ja kein Vermieter der Investitionen tätigt?!

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Ist Ländersache und nicht überall gleich. Die grün-roten Wichser in BW und vor allem das arrogante Bürschle im Finanzministerium haben aber in der Tat als erste Amtshandlung die 3,5% mit den 5% abgelöst um ihre Wahlversprechen bezahlen zu können.

Ländersache und pöse rot-grüne Purschen hin oder her. Der Satz wurde in allen Bundesländern angehoben. Die meisten haben 5 %, Berlin, Bremen, Niedersachsen & Hamburg, 4,5 % und das Saarland sogar 5,5 %.

Der Ansatz von Gawasi ist interessant. Wichtig ist da, wie lange man Besitzer des Grundstücks ist, daß man verkauft. Ist ähnlich wie bei Aktien. Innerhalb einer bestimmten Frist gilt das als Spekulation und muß versteuert werden, war man eine gewisse längere Zeit Besitzer, so muß man diese "Spekulationssteuer" nicht zahlen. Bei Immobilien ist diese Frist meines Wissens auf 10 Jahre erhöht worden.

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pöse rot-grüne Purschen hin oder her. Der Satz wurde in allen Bundesländern angehoben

Danke, das erspart mir meinen Kommentar dazu.

@Gawasi: nicht die verschiedenen Steuerarten mischen. Berechnung der Einkünfte (dort falsch als "Gewinn" bezeichnet) ist in § 23 EStG recht deutlich erklärt. Für Verluste gilt eine auf die Einkunftsart beschränkte Verrechnung. Und Grundsteuer is nochma wat anneres als Grunderwerbsteuer..

Bearbeitet von Steuermann
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Hallo,

Folgendes wäre vorab zu klären.

Werden aus dem Gewerbegrundstück Einkünfte aus VuV erzielt(also entweder Bilanzierung oder 4.3er Rechnung)?

Soll das neue Grundstück lediglich in das Privatvermögen der Verkäuferin überführt werden?

Wenn beides mit ja beantwortet wird, dürfte sich mE trotz des Tauschs ein zu versteuernder Gewinn ergeben, wobei natürlich die Anschaffungskosten für das Gewerbegrundstück ertragsmindernd zu berücksichtigen sind.

Wird das Gewerbegrundstück im Privatvermögen gehalten, ist es wichtig zu wissen, wie lange es im Privatvermögen gehalten wurde. Nach zehn Jahren dürfte der Gewinn hieraus steuerfrei sein.

Grundsätzlich würde ich die Punkte klären und zum stb gehen

Bearbeitet von bocholter
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"Gewerbegrundstück" dürfte die baurechtlich zulässige Nutzung sein und nicht auf eine Einkunftsart hindeuten. Glaube eher nicht, dass es einen Unterschied macht, ob VuV-Einkünfte daraus erzielt worden sind. (Veräußerung fällt nicht unter § 21 EStG, sondern nur Entgelte nach § 535 oder 581 BGB und bilanziert oder EÜR-t wird da auch nicht). Allerdings macht es wegen § 23 Abs. 2 EStG einen Unterschied, wenn das Grundstück einem Betriebsvermögen zugeordnet war oder ist. Zu klären ist auch, ob das Grdst. überhaupt "angeschafft" worden ist und ob der Tausch nicht bis zum Ablauf eines bestimmten Tages durch wechselseitige Pacht überbrückt werden soll und ob das neue Grundstück nur zur Abwendung einer womöglich bevorstehenden baurechtlichen Enteignung übernommen wird.

Richtig ist aber schon, dass bei der Berechnung "Gemeiner Wert des neuen Grdst. minus Anschaffungskosten altes Grundstück minus Veräußerungskosten" ein stpfl. "Gewinn" nicht ganz unwahrscheinlich ist.

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