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Ebay, EU, Paragraph usw


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wer kennt sich so ein bisschen mit diesem EU recht aus, welches die Gewährleistung (oder nicht gewährleistung) mit gebrauchten, privaten Verkäufen regelt?

Hat irgendwer sowas für mich?

Habe da ein problem mit nen Käufer welcher allen möglichen Scheiß reklamiert. (keine Vespa :-D ).

Danke und Gruß

Geschrieben (bearbeitet)

Bei Privatverkäufen kann sämtliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies muss aber auch gemacht werden. Ausnahme § 444 BGB: Arglistiges Verschweigen eines Mangels. Auch eine zugesicherte Eigenschaft (Bsp. "Roller fährt") muss zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen, wenn sonst sämtliche Haftung/Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Ganz anders beim Verbrauchsgüterkauf vom Unternehmer (§474 ff BGB). Hier kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Bei Gebrauchtsachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB) bzw. sie kann nicht kürzer als 1 Jahr vereinbart werden.

Problem ist immer die Definition des "Unternehmers"; Auch ein Garagenhändler, der im Jahr z. B. 5 Roller vertickt, kann Unternehmer sein, auch wenn er kein Gewerbe angemeldet hat.

Unser deutscher Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie vollständig umgesetzt (zum 01.01.2002), so dass das BGB und nicht EU-Recht einschlägig ist.

Olli

Bearbeitet von OlliF
Geschrieben
Bei Privatverkäufen kann sämtliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies muss aber auch gemacht werden. Ausnahme § 444 BGB: Arglistiges Verschweigen eines Mangels. Auch eine zugesicherte Eigenschaft (Bsp. "Roller fährt") muss zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen, wenn sonst sämtliche Haftung/Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Soll also heissen, daß man es reinschreiben muß, oder gilt das automatisch? :-D

Kann ja nicht in jede Kleinanzeige den kompletten Gesetzestext reinprügeln. :plemplem:

Geschrieben
Soll also heissen, daß man es reinschreiben muß, oder gilt das automatisch?
Genau. Schreibst du es nicht rein, dann haftest du, wie OlliF schon geschrieben hat, für die Mangelfreiheit und das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bei Gefahrübergang (das ist normalerweise der Zeitpunkt der Übergabe oder, beim Versendungskauf, des Absendens).
Kann ja nicht in jede Kleinanzeige den kompletten Gesetzestext reinprügeln.

Musst du auch nicht. Der Haftungsausschluss wird mit dem Käufer vereinbart. Das heisst, er gehört in den Vertrag und nicht in eine Kleinanzeige. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, ist das erstmal blöd. Darum solltest du ein paar Zeugen dabeihaben, die bestätigen können, dass der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Bei ebay-Auktionen sieht es wieder anders aus. Der Angebotstext wird da Bestandteil des Vertrages. Deshalb muss der Haftungsausschluss da rein.

Gruss Tom

Geschrieben
Bei Privatverkäufen kann sämtliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies muss aber auch gemacht werden. Ausnahme § 444 BGB: Arglistiges Verschweigen eines Mangels. Auch eine zugesicherte Eigenschaft (Bsp. "Roller fährt") muss zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen, wenn sonst sämtliche Haftung/Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Soll also heissen, daß man es reinschreiben muß, oder gilt das automatisch? :-D

Kann ja nicht in jede Kleinanzeige den kompletten Gesetzestext reinprügeln. :plemplem:

Man kann ja einfach reinschreiben: Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; gekauft wie gesehen/angeboten.

Maßgeblich ist der manifestierte Wille und nicht die Wiederholung des Gesetzes.

Olli

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