Zum Inhalt springen
  • Das GSF wandelt Links in Affiliate Links um, um ggf. eine Provision erhalten zu können. Gerne nutzen bitte, danke! Mehr Infos, wie ihr das GSF unterstützen könnt, findet ihr im GSF Support Topic.

Vespa VNA1T Papiere - wie sahen die ursprünglich mal aus


Empfohlene Beiträge

Hallo allerseits,

Mal wieder das leige Thema Zulassung einer italienischen Vespa auf Deutschlands Straßen.

Also um es kurz zu machen. Wer kann mir sagen wir die Papiere einer VNA1t Baujahr 1958 einmal aussahen? Heute haben wir ja eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil. Damals gab es einen Pappbrief. Was mir aber nicht klar ist... Kann man diesen Brief gleichsetzen wie die Betriebserlaubnis bzw. ZB Teil 1 wenn ich ein Leichtkraftrad unter 11 kW besitze?

Hintergund der Frage ist das leidige Unwissen der Zulassungsstelle, die mir sagten ich muss mir vom italienischen Vespisti neue italinienische Papiere besorgen lassen damit sie mir die Zulassung in Deutschland überhaupt ermöglichen.

:thumbsdown:

ABER wenn es damals nur eine Betriebserlaubnis gab, dann macht das so keinen Sinn. Wenn ich bei ner Fuffi die Papiere nicht mehr habe, gehe ich ja auch zur Zulassungsstelle, lasse mir eine KBA Abfrage machen und dann zu Piaggio um eine Zweitschrift zu beantragen.

Da die VNA einen stärkeren Motor bekommt, brauche ich die §21 Vollabnahme. Eh klar. Und nach §12 FZV muss ich für eine Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) bei Wiederzulassung folgende Punkte erfüllen:

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II  oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
    • ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein oder ggf. Abmeldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (B über die letzte HU die Abmeldebescheinigung oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung
  • ausgefüllte Versicherungsbestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

 

 

Somit ist eigentlich klar, dass hier eben die Zulassungsstelle mal einfach das tun sollte wofür sie da sind und die KBA Anfrage macht und Papiere ausstellt. Sie regelt KEINE privatrechtlichen Sachverhalte.

 

So um aber dort nicht als Besserwisser geächtet zu werden, gehe ich zur Not soweit, dass ich einfach sage ich habe die alten Papiere verloren. Und hier ist es wichtig zu wissen ob es nur Papiere wie bei einer Fuffi gab oder nicht.

 

 

Kann mir jemand dazu etwas sagen?

 

 

 

Danke :thumbsup:

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eine Betriebserlaubnis für 125er gibt es erst seit Umstellung der Leichtkraftradklasse con 80 auf 125 ccm. Wenn deine VNA denn irgendwann mal hier zugelassen gewesen wäre, hätte sie im Original einen braunen Papp-Brief gehabt - und (soweit ich mich erinnere) eine Nummer aus einem anderen Fahrgestellnummernkreis. Ich meine, so ab 125.000 oder sowas.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für die Info.

Die VNA ist hier in DE nie zugelassen gewesen. Kommt direkt aus Bella Italia und die letzten Reifen die drauf waren sind Baujahr 1966.

Von daher wäre die Frage ob es seiner Zeit nur eine Betriebserlaubnis gab oder eben auch einen Schein und Brief?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 4 Monate später...

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.


×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information