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Firma verhängt Urlaubssperre


HerbertK

Empfohlene Beiträge

Hat jemand Erfahrung hinsichtlich einer verhängten Urlaubssperre vom 1 Juli ab 6 Wochen lang in einer Zeit wo man eigentlich mit seinen Kindern in Urlaub möchte.

 

Würde es ja in Kauf nehmen, nur über die Sommerferein 6 Woche Urlaubssperre zu verhängen obwohl die wissen das man Schulpflichtige Kinder hat.

Das zum einen,

 

zum anderen haben wir im Januar schon 1100.- Euro für unseren Sommerurlaub überwiesen um den Frühbucherrabatt zu erhalten. Leider habe ich bis dato noch nicht meinen Urlaub eingetragen.

 

Die Gründe der Sperrung sind neue Projekte die im Sommer anlaufen, die aber meiner Meinung nach mit frühzeitig geschulten Personal zu bewältigen wäre.

Das sind aber Kosten die die Firma sparen will um uns Bereichs und Objektleiter dort noch zusätzlich einsetzen.

 

Aus dem Bundesurlaubsgesetz werde ich auch nicht schlau, wer definiert den ob die Sperrung rechtens ist oder Willkür.

 

Einen trifftigen Grund wurde bei der schriftlich verfassten Urlaubssperrung auch nicht angegeben.

 

Und nein unsere Firma hat mit 650 Mitarbeiter keinen Betriebsrat :wacko:

 

 

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ist rechtens, da mit Projekten begründet. Rechtzeitig angekündigt ebenfalls. Natürlich kacke, wenn die in der Aufwandsplanung so unflexibel sind und erstmal für alle blocken.

 

Ach ja, ein Betriebsrat hätte hier in der Tat helfen können.

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M.E. kann die Firma mit gesetzlicher Rückendeckung leider sog. Urlaubssperren verhängen wenn diese aus "betrieblichen Gründen" notwendig sind (Arbeistaufwand wäre sowas)! Eigentlich ein schönes Thema für den Betriebsrat - den ihr ja leider nicht habt.

Vermutlich wirst Du bitte,bitte sagen müssen und darauf hoffen, dass man Dir den Uralub mit schulpflichtigen Kindern genehmigt - was im Normalfall immer ein gutes Argument ist.

Gäbe es bereits einen "abgesegneten Dienstplan" für das ganze Jahr mit deinem eingeplanten Urlaub wärst Du sicher auf der richtigen Seite.

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Die offenen Fragen sind ja auch noch warum du buchst, ohne den Urlaub genehmigt zu haben. So hast du nicht mal die Chance das Geld von der Firma zurück zu bekommen, was im Falle von genehmigt und dann gebucht der Fall wäre, wenn betriebliche Gründe anstehen und das nicht zu vermeiden ist und zum anderen, ob es bei euch die kompletten Sommerferien betrifft, also aus welchem Bundesland du kommst. Wenn das nicht der Fall ist - was wahrscheinlich ist - dann hast du so oder so wenig Argumentationsgrundlage für eine Beschwerde, aufgrund des nicht eingereichten/genehmigten Urlaubs.

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Das ist doch im BUrlG genau beschrieben in §7, Absatz 1

"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen"

 

Der Arbeitgeber ist prinzipiell nahezu frei in seiner Entscheidung was den Urlaub seiner Mitarbeiter angeht. Das bedeutet er kann dem Arbeitnehmer den kompletten Urlaub vorgeben, solange ein Urlaubsteil min. 12 Werktage umfasst. Es ist nur eine Frage der Begründung.

 

Anders wäre es gewesen, wenn Du Deinen Urlaub bereits genehmigt (schriftlich oder beweisbar durch Zeugen) bekommen hättest. Da hat das Bundesarbeitsgericht ziemlich hohe Hürden gesetzt. Hier hätte Dein Arbeitgeber die dringenden betrieblichen Gründen explizit erläutern müssen und wenn diese ausreichend sind, die daraus entstandenen Kosten (Stornokosten ...) übernehmen.

Bearbeitet von hansenwernersen
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Der Arbeitgeber ist prinzipiell nahezu frei in seiner Entscheidung was den Urlaub seiner Mitarbeiter angeht. Das bedeutet er kann dem Arbeitnehmer den kompletten Urlaub vorgeben... Falls sich das nicht in den letzten Jahren geändert hat - was durchaus sein kann, aber eher unwahrscheinlich ist - darf der Arbeitgeber nur einen gewissen Prozentsatz vorgeben und nicht den kompletten Urlaub des Mitarbeiters einplanen.

Bearbeitet von Lightfeet
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Sorry, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Der Begriff komplett ist etwas unglücklich gewählt. Es war darauf bezogen, das der Arbeitgeber vorgeben kann, ob in einem bestimmten Zeitraum in Urlaub gegangen werden kann oder nicht.

Aus der Rechtssprechung des BAG kann man einen 3/5 Anteil am Urlaub ableiten, den der Arbeitgeber einseitig festlegen darf. Im Normalfall ist dies ja der klassische Betriebsurlaub. Man muß hier immer den Einzelfall betrachten, da dies Branchen- und Unternehmensabhängig ist.

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Die offenen Fragen sind ja auch noch warum du buchst, ohne den Urlaub genehmigt zu haben. So hast du nicht mal die Chance das Geld von der Firma zurück zu bekommen, was im Falle von genehmigt und dann gebucht der Fall wäre, wenn betriebliche Gründe anstehen und das nicht zu vermeiden ist und zum anderen, ob es bei euch die kompletten Sommerferien betrifft, also aus welchem Bundesland du kommst. Wenn das nicht der Fall ist - was wahrscheinlich ist - dann hast du so oder so wenig Argumentationsgrundlage für eine Beschwerde, aufgrund des nicht eingereichten/genehmigten Urlaubs.

weil bis dato noch kein Urlaubsplaner im Büro hing, der hängt seit Montag mit rot unterstrichenen Juli und der halbe August. Wir mussten uns bei der Buchung beeilen da sonst der Rabat flöten ging. Wie schon so oft in den letzten Jahren habe ich meist im März den neuen Urlaub eingetragen da bis Ende März erst der alte Urlaub weg gefeiert wird, hatten alle gemacht denn da konnte man sich absprechen.

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Sorry, selbst aus einem Eintrag in einen Urlaubsplaner lässt sich kein Anspruch auf Urlaub in dem eingetragenen Zeitraum ableiten. Das ist nur ein Urlaubswunsch. Es ist zwingend Antrag und Genehmigung erforderlich um Kostenersatz einzufordern, in dem Fall das sich der Arbeitgeber hier querstellt. Daher würde ich auf alle Fälle mit meinem Vorgesetzten reden und versuchen eine gemeinsame Lösung herbeizuführen.

 

Und auch für die Urlaubsmitnahme bis Ende März gibt es übrigens keinen Rechtsanspruch. Gem. BUrlG verfällt der nicht genommene Urlaub zum 01.01. des Folgejahres. Das ist reine Kulanz des Arbeitgebers, außer wenn es einen triftigen Grund hierfür gab bzw. wenn es tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen gibt, die einen Übertrag gestatten.

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Und auch für die Urlaubsmitnahme bis Ende März gibt es übrigens keinen Rechtsanspruch. Gem. BUrlG verfällt der nicht genommene Urlaub zum 01.01. des Folgejahres. Das ist reine Kulanz des Arbeitgebers, außer wenn es einen triftigen Grund hierfür gab bzw. wenn es tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen gibt, die einen Übertrag gestatten.

Ja und nein. Grundsätzlich gibt es den nicht, aber wenn das über Jahre hinweg (glaube min. 3 in Folge) so gehandhabt wurde, dann ergibt sich daraus ein Rechtsanspruch, der nur beiderseitig einvernehmlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Stichwort: betriebliche Übung

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Ja und nein. Grundsätzlich gibt es den nicht, aber wenn das über Jahre hinweg (glaube min. 3 in Folge) so gehandhabt wurde, dann ergibt sich daraus ein Rechtsanspruch, der nur beiderseitig einvernehmlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Stichwort: betriebliche Übung

richtig...nennt sich Betriebliche Schulung wie so vieles in dem Unternehmen was toleriert wird oder Gesetze umgehen werden.

Bei meiner Nachfrage eines Dienstplanes gab es die Antwort " wenn ich das bestimme ist das so" und das von einer externen technischen Betriebsleitung :thumbsdown:

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