Zum Inhalt springen
  • Das GSF wandelt Links in Affiliate Links um, um ggf. eine Provision erhalten zu können. Gerne nutzen bitte, danke! Mehr Infos, wie ihr das GSF unterstützen könnt, findet ihr im GSF Support Topic.

E- Mailverteiler vs. Briefgeheimnis


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

 

A schreibt B eine persönliche e- mail.

 

B antwortet A und setzt  C- Z in cc.

 

Der letzte Satz der Antwort e- mail lautet etwa: ich hoffe, es ist i.O. dies in cc zu setzen...

 

 

Die Mail betraf inhaltlichn u.a. die emotionale Lage von A resultierend aus div. Entscheidungen von B.

A ist Mitglied in einem Verein in dessen unterstellter gGmbH  B die (bezahlte)Geschäftsführung ist.

C- Z sind ebenfalls Mitglieder.

 

 

Mich interessiert, wie das Verhalten von B rechtlich zu betrachten ist. 

 

 

Danke

Geschrieben

Laut Wikipedia gibt es kein allgemeines Verbot, eine E-Mail zu veröffentlichen. Von daher ist eine E-Mail eher wie eine Postkarte zu betrachten und unterliegt definitiv nicht dem Briefgeheimnis. Wahrscheinlich stehen da noch Grundsatzurteile aus und möglicherweise würde eine Entscheidung im Einzelfall dahingehend ausfallen, dass in diesem konkreten Fall (Intimsphäre als Stichwort) für B hätte erkennbar sein müssen, dass der Inhalt nicht zur Verbreitung geeignet ist.

 

Alles jetzt mal laienhaft interpretiert und subsummiert :whistling:

Geschrieben

"briefgeheimnis" sehe ich wie thisnote...

 

wenn das ganze "dienstlich" ist. also die "emotionale lage" eine ursache im "dienstverhältnis" hat.

also z.B. mobbing (mal ins blaue geschossen). und der vorgesetzte/übergeordnete macht diese
e-mail einem größeren personenkreis zugänglich, dann erschüttert das schon das vertrauensver-
hältnis. moralisch auf jeden fall kritisch. je nach tragweite (rufschädigung) auch eine sache, welche
einen anwalt interessieren könnte. personalgespräche zw. angestellten und vorgesetzten sind natür-
lich vertraulich. also meldung des vorgesetzten an seine vorgesetzten möglich, streuung der infor-
mationen unter den kollegen no-go. das kann uU auch ein gericht interessieren. inwieweit das in

einem verein zieht, wo nur einer angestellt ist ... wow?

 

eine option wäre das (jetzt wo's raus ist), in eine ordentliche vereinssitzung als antrag einzubringen.
jeder eingetragene deutsche verein muss eine satzung bzw. bei einer anhängigen GmbH auch eine
geschäftsordnung haben, auf basis derer man sicher vertrauensverhältnisse, bzw. den bruch selbiger
zur sprache bringen kann. das bringt jetzt die informationen, die gestreut wurden nicht wieder zurück,
aber quittiert dem verbreiter sein fehlverhalten - evtl. auch nachhaltig.

 

der unwiderbringliche schaden bleibt ein moralischer.

dunkle straße, tritt in den hoden und etwas beschleunigter speichel ins gesicht wäre wahrscheinlich
ein adäquates mittel, bei A etwas wohlbefinden auf kosten von B wiederherzustellen ...

eine chance auf eine regelung vor dem kadi welche A etwas verlorenes wiederbringt, ohne den vor-

gang episch auszubreiten halte ich hingegen für gering ...

b

Geschrieben (bearbeitet)

( Um Mobbing handelt es sich in diesem Fall nicht)

 

Verhältnis ist eher Kunde (A)  zu Geschäftsführung (B).

 

Der derzeitigen Lage zu Folge aus meiner Sicht ein deutliches: Passt auf, was ihr schreibt, wer weiss, wer das alles zu lesen bekommt.

 

...

 

ach so- B hat keine Eier sondern in der Mitte ein Loch.

 

 

 

Eddi:

bei b hingegen sieht das natürlich gaaanz anders aus.

Bearbeitet von Lambrookee
Geschrieben

Bei Emailverkehr sollte man sich immer § 202a, 202b und 202c StGB anschauen. Auch ohne Kommentierung erkennt man da relativ schnell ob eine Verletzung der Norm vorliegen kann.

 

Strafrechtlich wäre das ganze also nach vorbenannten Normen zu beurteilen. EIn kurzer Hinweis auf § 203 StGB sei ebenfalls erlaubt, rein vorsorglich zur Sensibilisierung.Ist ein eingeschränkter Kreis, aber vielleicht ganz gut zu wissen, dass es da eine spezielle Regelung gibt.

 

Außerdem könnte man einen Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aPR) werfen. Ob eine Verletzung des aPR vorliegt hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wenn der  Inhalt der Email so persönlich ist, dass ein Verbreiten den Verfasser in seinen Grundrechten verletzt, kann man einen Anspruch aus aPR geltend machen.

  • Like 1

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.


×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information