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Geschrieben

Steht aber ja eigentlich auch grob so in dem KBA link. Prüfung nach nationalem Recht nur noch in Fällen, in denen es keine einschlägige europäische Vorschrift gibt, sobald das harmonisiert ist E-Prüfung. Je nachdem worum es geht lässt man's dann halt unter Umständen auch bleiben weil gelegentlich unklar ist, wann mir einer europaweiten Regelung in einem bestimmten Zusammenhang zu rechnen ist, und was man danach mit der nationalen Geschichte macht. Die Prüfung ist ja jeweils auf ein Fahrzeug bezogen, sobald so 'ne Nummer europamäßig bestimmt ist gilt ab dem Folgemodelljahr in der Regel die Geschichte halt einfach nicht mehr, das kann unter Umständen finanziell dann halt doof sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Also ich kann sagen, dass ich zu meinem Enschalldämpfer vom Golf ne so genannte "EG-Betriebserlaubnis" von Supersport dazu bekommen habe. Ergo ausweislich der BE eintragungsfrei. Den ESD hab ich im Dezember 2014 gekauft.

 

Für mein 30er Raid -Lenkrad hab ich im Netz ne alte ABE gefunden, die allerdings nur in Verbindung mit ner serienmäßigen Rad-/Reifenkombination gilt. Bei ner abweichenden Rad-/Reifenkombi muß ne Eintragung gemäß § 19 Abs. 3 Stvzo erfolgen.

 

Das Gewindefahrwerk hat n "normales" Gutachten bzw. nen Prüfbericht zur Eintragung in die Papiere gemäß § 19 Abs. 3 Stvzo und muß dagegen umgehend in die Papiere eingetragen werden.

 

Warum sollten § 21er-Abnahmen ab 2015 nicht mehr möglich sein? Hab ich seitens "unseres" a.a.S, der zu uns in den Laden kommt, noch nichts gehört. Der hätte sich sonst schon bei uns gemeldet, sollten (Sonder-) Eintragungen ab dem 01.01.2015 nicht mehr machbar bzw. nur noch mit sehr hohem finanziellen Aufwand wegen des erhöhten Arbeitsauffwandes möglich sein.

Bearbeitet von BFC
  • 1 Monat später...

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